Beschluss:

 

 


Abstimmungsergebnis:

Herr Oberbürgermeister Schnurr erteilt das Wort Frau Juristin Beerens. Sie hält zu dem Thema einen mündlichen Vortrag mit kurzer Präsentation. Anlass für den Vortrag war u.a. ein Bauvorhaben in Altschweier mit einer Anfrage im technischen Ausschuss am 21. April 2016. Das gemeindliche Einvernehmen falle bei der großen Kreisstadt Bühl zusammen, weil jeweils die juristische Person der Stadt Bühl betroffen ist. Dies gilt für die Paragraphen 31,33 - 35 BauGB. Anders ist dies beim Baurecht gegenüber der Gemeinde Ottersweier, die das gemeindliche Einvernehmen erteilen muss. Das Vorgehen ist fast identisch im Gemeinderat Ottersweier wie im Gemeinderat/Technischen Ausschuss Bühl. Die Hauptsatzung regelt die Beteiligung des Technischen Ausschusses. Das Baurecht sei in enger Abstimmung mit der Stadtplanung. Zu beachten ist, dass ein Bauantragsverfahren in Wettbewerb trete mit einem ggf. geplanten Bauplanungsverfahren. Die Fristen der LBO sind einzuhalten. Komme die Planung nicht nach, müsse nach dem Baurecht Genehmigungen erteilt werden. Sollte dies abgelehnt werden, könnte Schadensersatzpflicht entstehen, für die aber das Land Baden-Württemberg über das Regierungspräsidium Karlsruhe übernehmend eintrete.

 

Sie führt das Beispiel eines Bauvorhabens mit Altschweier an und erläutert die dortigen Besonderheiten und Abläufe. Der Ortschaftsrat Altschweier war diesbezüglich nur zu hören. Das städtische Baurecht habe richtig gehandelt. Bei einem Bebauungsplan könnte der Ortschaftsrat stärker mitwirken. Sie führt das Beispiel eines Bauvorhabens in der Tucherstraße in Bühl an. Der Technische Ausschuss erhält die Information nach der Hauptsatzung über das Bauvorhaben. Dieses war unproblematisch. Rechtsverfahren von Bürgern gegen das Bauvorhaben liefen in der Zwischenzeit ins Leere. Eine Beschwerde beim Regierungspräsidium Karlsruhe wurde ebenfalls eingereicht. Hierbei ist festzuhalten, dass der § 34 beim gemeindlichen Einvernehmen in der Hauptsatzung, aus nicht bekannten historischen Gründen, nicht aufgeführt ist. Die Stadt Bühl hat gleichwohl auch in Fällen des § 34 BauGB Bauvorhaben immer vorgestellt. Dies werde bei der Satzungsänderung in 2016 noch geändert. Die Beschwerde beim Regierungspräsidium wurde in der Zwischenzeit zurückgewiesen.

 

Herrn Prof. Dr. Ehinger wurde erläutert, dass der § 32 BauGB nicht fehle, da dieser in § 36 BauGB nicht aufgeführt ist. Die Stadt hält sich an die rechtlichen Vorgaben. Herrn Stadtrat Fallert wurde am Beispiel des Bauvorhabens in Altschweier erläutert, dass keine Veränderungssperre bei einem Baurechtsverfahren möglich ist. Schadensersatz müsse von der Stadt vermieden werden. Weitere Fragen werden im Detail erörtert und geklärt. Frau Stadträtin Burget-Behm wird am Bauvorhaben in der Tucherstraße von Frau Thévenot erläutert, dass die Vorstellung im technischen Ausschuss zeitgleich mit der laufenden Angrenzeranhörung des städtischen Baurechts erfolgte. Herr Oberbürgermeister Hubert Schnurr ergänzt, dass aufgrund der vorhandenen Privatstraße viele Angrenzer betroffen waren. Zur vermeintlichen rechtlichen Bauvereinfachung merkt er an, dass die Angrenzeranhörungsfrist statt früher 14 Tage in der Zwischenzeit 4 Wochen betrage. Die Dachform ist im Innenbereich nicht vorschreibbar. Frau Beerens wird ein Informationsblatt zusammenstellen und den Stadträten zukommen lassen.