Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen der Stadt Bühl weiterhin den § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anzuwenden. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechende Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 UStG bis spätestens 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt Baden-Baden abzugeben. Außerdem wird die Verwaltung beauftragt, die einer möglichen Umsatzsteuerpflicht zu unterwerfenden Tätigkeiten auf die sich hieraus ergebenden Folgen (Vor-/Nachteile) zu untersuchen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt hierüber wieder zu berichten.

 

 


Frau Balaskas, Finanzen, erläutert den Hintergrund der Vorlage.

 

Vertreter aller Fraktionen sprechen sich für diese Optionserklärung zur Fristverlängerung aus.


Abstimmungsergebnis: Einstimmiger Beschluss (23 Ja-Stimmen)