Beschluss:

Der Gemeinderat befreit den Oberbürgermeister vom Mehrfachvertretungsverbot nach § 181 BGB bei Grundstücksgeschäften und damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften. 

 

Der Gemeinderat stimmt der künftigen Ergänzung der Hauptsatzung im § 14 Abs. 2 Nr. 5 wie folgt zu. „Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum oder entsprechenden Rechten im Wert von 30.000 Euro. Zur Abwicklung und zum Vollzug dieser Rechtsgeschäfte wird unabhängig von der betragsmäßigen Höhe des Rechtsgeschäftes Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt.“

 

 

 


Herr Übelin, Grundstücksmanagement, erläutert, dass man nach § 181 BGB mit sich selbst keinen Vertrag schließen kann. Die neue Rechtsprechung hierzu besagt, dass es einen Beschluss des Gemeinderats bedarf, den Oberbürgermeister von dem Mehrfachvertretungsgebot zu befreien.

 


Abstimmungsergebnis: Einstimmiger Beschluss (22 Ja-Stimmen)