Beschluss:

 

Zur Durchführung des geplanten noch anzuordnenden Flurbereinigungsverfahrens in Bühl – Kappelwindeck werden folgende Zustimmungen erklärt:

 

1.  Die Stadt Bühl stimmt hiermit nach § 42 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) zu, dass ihr die später im Flurbereinigungsplan auf dem Gemeindegebiet ausgewiesenen gemeinschaftlichen Anlagen (insbesondere Wassergräben, Rohrleitungen, Entwässerungseinrichtungen und Anlagen, die dem Boden, Klima und Naturschutz sowie der Landschaftspflege dienen) zu Eigentum zugeteilt werden.

Dies gilt auch für die öffentlichen Feld- und Waldwege, soweit im Plan nach § 41 FlurbG eine Einigung zwischen der Stadt Bühl und der Flurbereinigungsbehörde über die Linienführung und den Ausbaustandard zustande kommt.

 

2.  Die Stadt Bühl stimmt zu, dass ihr mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG) erforderlichenfalls die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten übertragen werden (§ 151 FlurbG).

 

 


Oberbürgermeister Schnurr geht auf den Hintergrund der Vorlage ein.


Abstimmungsergebnis: Einstimmiger Beschluss (24 Ja-Stimmen)