Beschlussvorschlag
Gemäß Artikel 13 Abs. 5 des
Gesetzes zur Reform des Haushaltsrechts in Verbindung mit
§ 95 b Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO BW) und § 16
Eigenbetriebsgesetz Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat den Jahresabschluss 2020 des Eigenbetriebs
Abwasserbeseitigung fest.
1.
Für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung wird
dem Oberbürgermeister Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2020 erteilt.
2.
Die örtliche Prüfung durch das
Rechnungsprüfungsamt (Fachbereich Revision) gemäß
§ 111 GemO ist erfolgt.
3.
Der Jahresabschluss 2020 wird gemäß § 16 des
Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz – EigBG)
ortsüblich bekannt gemacht und an sieben Tagen öffentlich ausgelegt.
4.
Dem Regierungspräsidium Karlsruhe als
Rechtsaufsichtsbehörde wird die Feststellung des Jahresabschlusses mitgeteilt.