III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat weist die
Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GbmH an, folgenden Beschluss
zu fassen:
1. Dem Aufsichtsrat wird
für den Jahresabschluss 2017 der Bühler Sportstätten GmbH Entlastung erteilt.
2. Dem Aufsichtsrat wird
für den Konzernabschluss 2017 der Bühler Sportstätten GmbH Entlastung erteilt.
I.
Sachverhalt:
Die
Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder wurde bisher in den Jahresabschlüssen
der Bühler Sportstätten GmbH und des Konzerns beschlossen.
Zum
Thema „“Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern bei Angelegenheiten von
Unternehmen, in denen sie die Stadt vertreten“ übermittelte das
Innenministerium dem Städtetag Baden-Württemberg hierzu folgende Hinweise:
„Danach
sind Gemeinderäte, die vom Gemeinderat in den Aufsichtsrat eines Unternehmens
entsandt sind, bei Beratungen und Beschlüssen des Gemeinderats, die das
Unternehmen berühren nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO nicht befangen. Wenn es aber
darum geht, im Gemeinderat zu beschließen, ob
der Aufsichtsrat des Unternehmens entlastet werden soll, liegt ein die
Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO begründendes
Sonderinteresse der dem Aufsichtsrat angehörenden Gemeinderäte vor. In erster Linie ist dann nicht das
Unternehmensinteresse, sondern das Eigeninteresse der Aufsichtsratsmitglieder
tangiert, da die Entlastung zumindest die Allgemeinbilligung der
Aufsichtsratstätigkeit bedeutet und gegebenenfalls auch einen Verzicht auf
mögliche Schadenersatzansprüche gegen die Aufsichtsratsmitglieder aus deren
persönlicher Haftung für die pflichtgemäße Aufgabenwahrnehmung begründen kann.
Die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils ist gegeben, auch wenn die
Entlastung des Aufsichtsrats nicht durch den Gemeinderat, sondern durch die
Gesellschafterversammlung erfolgt, da die Vertreter der Gemeinde in der
Gesellschafterversammlung nach § 104 Abs. 1 GemO an einen rechtmäßigen
Beschluss des Gemeinderats gebunden sind.“
Daher
muss die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder in einem separaten Beschluss
erfolgen.
Für
das Geschäftsjahr 2017 soll dem Aufsichtsrat der Bühler Sportstätten GmbH
sowohl für den Jahresabschluss der GmbH als auch für den Konzernabschluss
Entlastung erteilt werden.
Der
Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder
anwesend und stimmberechtigt ist. 11 Mitglieder inkl. des Oberbürgermeisters
sind als Aufsichtsräte befangen, sodass 16 nicht befangene Stadträtinnen und
Stadträte verbleiben, von denen mindestens 14 anwesend sein müssen, um einen
gültigen Beschluss in dieser Sitzung fassen zu können. Da auch der
Bürgermeister Aufsichtsratsmitglied ist, geht die Sitzungsleitung auf die Erste
ehrenamtliche Stellvertreterin des Oberbürgermeisters über.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine unmittelbaren
Auswirkungen.
Anlagenverzeichnis: