Betreff
Bildung von Budgetresten für das Haushaltsjahr 2018
Vorlage
VO/107/2019
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt entsprechend der Anlage die Bildung von Budget­resten für das Haushaltsjahr 2018 und deren Übertragung auf das Haushaltsjahr 2019.

 

Die Bildung der vorgeschlagenen Rückstellungen wird im Vorgriff auf den aufzustellenden Jahresabschluss 2018 zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

 

 


I. Sachverhalt:

Die im Haushaltsplan enthaltenen Planansätze gelten grundsätzlich nur für das jeweilige Haushaltsjahr. Zum 01.01.2012 erfolgte bei der Stadt Bühl die Umstellung nach dem neuen kommunalen Haushaltsrecht auf der Basis einer kaufmännischen Rechnungslegung. Der Haushaltsplan 2012 wurde erstmals nach den Grundsätzen der neuen kommunalen Doppik aufgestellt. Aus der kameralen Rechnung 2011 wurden wegen der Umstellung keine Ausgabereste in das neue System übernommen.

 

Nicht in Anspruch genommene Ansätze können auch nach dem neuen Haushaltsrecht als Budgetreste auf das Folgejahr übertragen werden. Nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung (§ 21 Abs. 1 GemHVO) bleiben Ansätze im Bereich der investiven Auszahlungen (Finanzhaushalt) bis zum zweiten vollen Jahr nach wesentlicher Fertigstellung der Maßnahme verfügbar. Gleiches gilt für zweckgebundene investive Einzahlungen für Investitionszuwendungen und –beiträge. Ermächtigungen für Aufwendungen (Ergebnishaushalt) und Auszahlungen (Finanzhaushalt) können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden (§ 21 Abs. 2 GemHVO). Für die Übertragung der Haushaltsmittel in das Folgejahr ist die Bildung von Budgetresten erforderlich.

 

Diese Reste haben sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

 

Jahr

 

Ergebnishaushalt

 

Investive Ausgaben

 

 

 

 

 

2012

 

237.048,01 €

 

2.214.793,20 €

2013

 

435.931,91 €

 

6.645.779,72 €

2014

 

154.282,07 €

 

6.493.836,54 €

2015

 

62.588,14 €

 

2.467.486,93 €

2016

 

269.849,63 €

 

3.190.635,08 €

2017

 

249.721,29 €

 

7.124.442,06 €

2018

 

385.510,35 €

 

6.281.655,30 €

                                                                                                                        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Budgetüberträge aus 2018:

 

Bei den Investitionsausgaben sind größere Beträge vor allem für die bis zum Jahresende 2018 nicht abgeflossenen Finanzmittel im Bereich des Wohnungsbaus und der Errichtung von Unterkünften (rd. 1,3 Mio.€), für den Straßenbau (rd. 1,0 Mio. €), bei den Verwaltungsgebäuden – insbesondere Umbau/ Sanierung des Rathaus Neusatz – (rd. 1,0 Mio. €), der Stadtsanierung (rd. 404 T€), dem Feuerwehr – Neubau Gerätehaus West (rd. 386 T€) sowie den Investitionszuschüssen an Kindergärten (rd. 179 T€) vorgesehen. Für den Erwerb von Grundstücken ist der Übertrag von rd. 400 T€ vorgesehen. Gemäß § 21 GemHVO sind nicht verbrauchte Investitionen in die Folgejahre zu übertragen, damit die Maßnahmen fertiggestellt werden können.

 

Im Ergebnishaushalt wird für die nicht verbrauchten Globalmittel der Ortsteile (rd. 83 T€) sowie für das Partnerschaftskomitee (rd. 5 T€) die Übertragung von Budgetresten vorgeschlagen. Diese Ansätze sind gem. § 19 Abs. 2 GemHVO im Haushaltsplan als übertragbar erklärt worden. Im Bereich der Partnerschaften wird angeregt, die erhaltenen Zuweisungen für das Projekt Cultural Twinning (rd. 1 T€) zu übertragen.

 

In der Anlage sind alle Beträge aufgelistet, die als Budgetermächtigung ins Folgejahr übertragen werden sollen.

 

 

Wahlrückstellungen 2018:

 

Nach den doppischen Grundsätzen können im neuen Haushaltsrecht neben den sog. Pflichtrückstellungen z.B. im Bereich Personal für Altersteilzeit auch noch weitere Aufwandsrückstellungen gebildet werden (§ 41 Abs. 2 GemHVO). Da diese Rückstellungen freiwillig gebildet werden können, aber nicht müssen, spricht man hier von den sogenannten Wahlrückstellungen. Lediglich eine gewisse Kontinuität bei der Bildung dieser Wahlrückstellungen muss eingehalten werden. Für die Wahlrückstellungen kommen insbesondere unterlassene Instandhaltungsarbeiten in Frage oder besondere Maßnahmen eines Jahres, die nicht vollständig umgesetzt werden konnten. Für sämtliche Maßnahmen des abgelaufenen Haushaltsjahres, die im Folgejahr bis zum Sommer abgeschlossen und abgerechnet werden können, werden im Rahmen des bilanziellen Jahresabschlusses 2018 freiwillige Rückstellungen in Höhe von rd. 297 T€ gebildet. Es handelt sich dabei um Unterhaltungsaufwendungen (u.a. Decken-/ Pflastersanierungen) von Straßen, Brücken, Sporthallen, Löschwasserbrunnen sowie des Industriegleises mit einem Anteil von 225 T€ sowie weitere Wahlrückstellungen mit rd. 71 T€. Die genauen Beträge können der Anlage entnommen werden.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Die als Budgetreste übertragenen Mittel aus 2018 stehen im Jahr 2019 zusätzlich zu den aktuellen Haushaltsmitteln zur Verfügung und wirken sich dann auf das Ergebnis 2019 aus. Vor allem die zu erwartenden, hohen Geldabflüsse der investiven Mittel wirken sich auf die Finanzrechnung (Liquiditätsrechnung) in 2019 aus.

 

Die nachrichtlich dargestellten Rückstellungen wirken sich dagegen in voller Höhe auf das Ergebnis des Jahres 2018 aus und tragen damit zur vollständigen Darstellung des Ressourcenverbrauchs für 2018 bei. Auch sie entfalten ihre Wirkung auf die Finanzrechnung (Liquidität) jedoch erst im Folgejahr 2019, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen werden.

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: