III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die in der Anlage einzeln aufgeführten Spenden /
Zuwendungen gem. § 78 Abs. 4 GemO im Namen der Stadt Bühl an.
I.
Sachverhalt:
Durch eine Ergänzung der
Gemeindeordnung in § 78 Abs. 4, die am 18.02.2006 in Kraft getreten ist, wurde
das Verfahren im Umgang mit „Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen“
neu geregelt. Hiernach darf über die Annahmen der bisher eingegangenen
Zuwendungen an die Stadt Bühl nur der Gemeinderat endgültig entscheiden. Die
Befugnis über die Spendenannahme wurde vom Gemeinderat nicht auf einen
beschließenden Ausschuss übertragen. Als Zuwendung gelten nicht nur
Geldbeträge, sondern auch Sachspenden.
In der Anlage sind sämtliche Zuwendungsbeträge und
Sachspenden mit ihrem Geldwert einzeln mit Datum und Zuwendungszweck (soweit
einer genannt wurde) aufgeführt. Es handelt sich hierbei um die bei der
Stadtkasse eingegangenen Zuwendungen im Zeitraum von April bis Juni 2019 über
die in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen ist.
Sofern im einen oder anderen Fall Bedenken gegen die Annahme
einer Spende bestehen, muss in öffentlicher Sitzung ein Antrag auf Behandlung
dieser Spende im nichtöffentlichen Teil gestellt werden. Die Behandlung kann in
der gleichen Sitzung im nichtöffentlichen Teil erfolgen, die endgültige Annahme
einer nichtöffentlich behandelten Spende kann erst in einer darauffolgenden
öffentlichen Sitzung erfolgen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Bei
Spenden handelt es sich um in der Regel nicht im Haushaltsplan
veranschlagte Mehrerträge.
Anlagenverzeichnis: