Betreff
Gründung eines Stiftungsfonds „Bürgerstiftung der Stadt Bühl“; Benennung der Mitglieder des Stiftungsrates
Vorlage
2021/071
Art
Vorlage

IV. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat benennt für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Gemeinderats als weitere Mitglieder des Stiftungsrates der „Bürgerstiftung der Stadt Bühl“ aus der

 

-       CDU Fraktion:

-       Freie Wähler Fraktion:

-       GAL Fraktion:

-       SPD Fraktion:

-       FDP Fraktion:

-       den jeweils amtierenden 1. Beigeordneten der Stadt Bühl

-       die Leitung des Fachbereiches Finanzen-Beteiligungen-Liegenschaften

 

 


I. Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat am 11. November 2020 die Gründung des Stiftungsfonds „Bürgerstiftung der Stadt Bühl“ unter dem Dach der Kundenstiftung der Sparkasse Bühl beschlossen sowie dem Stiftungsvertrag und dem Statut des Stiftungsfonds zugestimmt.

 

Mit der Einzahlung des Zustiftungsbetrages von 100.000 Euro durch die Stadt sowie 12.500 Euro durch die Sparkasse Bühl kam der Zustiftungsvertrag zustande.

 

Um der „Bürgerstiftung der Stadt Bühl“ einen Rahmen zu geben, wurde das der damaligen Gemeinderatsvorlage beigelegte Statut des Stiftungsfonds „Bürgerstiftung der Stadt Bühl“ erarbeitet.

 

In diesem Statut sind neben den rechtlichen Grundlagen und dem Stiftungszweck auch die Regularien für den Stiftungsrat und dessen Aufgaben festgelegt.

 

Der Stiftungsrat hat mindestens 5 und höchstens 9 Mitglieder, ständiges Mitglied und auch Vorsitzender des Stiftungsrates ist der jeweils amtierende Oberbürgermeister der Stadt Bühl. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden durch den Gemeinderat bestellt.

 

Die Aufgaben des Stiftungsrates sind vor allem die Vergabe der zur Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel, die Erstellung und Verabschiedung von Förderleitlinien sowie das Einwerben von Zustiftungen und Spenden.

 

Nach § 7 des Statuts finden die Sitzungen des Stiftungsrates nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr statt.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dass aus jeder Fraktion ein Vertreter als Mitglied des Stiftungsrats benannt wird. Zusätzlich zu dem jeweils amtierenden Oberbürgermeister als ständiges Mitglied wird ferner vorgeschlagen, dass der jeweilige 1. Beigeordnete der Stadt Bühl und die jeweilige Leitung des Fachbereiches Finanzen – Beteiligungen – Liegenschaften als Mitglieder des Stiftungsrates bestellt werden.

 

-2-

 

§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Statuts sieht eine Bestellung der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates für eine Dauer von 4 Jahren vor. Da es sich um eine Einrichtung der Stadt Bühl handelt und ständiges Mitglied des Stiftungsrates der jeweils amtierende Oberbürgermeister der Stadt Bühl ist, wird vorgeschlagen, abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 des Statuts die Dauer der Bestellung der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates ebenfalls mit der jeweiligen Amtszeit (max. Dauer von 5 Jahren, danach ggf. Wiederwahl) zu verknüpfen.

 


II. Klimatische Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen.

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen.