IV.
Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat benennt für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Gemeinderats
als weitere Mitglieder des Stiftungsrates der „Bürgerstiftung der Stadt Bühl“
aus der
-
CDU Fraktion:
-
Freie Wähler
Fraktion:
-
GAL Fraktion:
-
SPD Fraktion:
-
FDP Fraktion:
-
den jeweils
amtierenden 1. Beigeordneten der Stadt Bühl
-
die Leitung des
Fachbereiches Finanzen-Beteiligungen-Liegenschaften
I.
Sachverhalt:
Der
Gemeinderat hat am 11. November 2020 die Gründung des Stiftungsfonds
„Bürgerstiftung der Stadt Bühl“ unter dem Dach der Kundenstiftung der Sparkasse
Bühl beschlossen sowie dem Stiftungsvertrag und dem Statut des Stiftungsfonds zugestimmt.
Mit
der Einzahlung des Zustiftungsbetrages von 100.000 Euro durch die Stadt sowie
12.500 Euro durch die Sparkasse Bühl kam der Zustiftungsvertrag zustande.
Um
der „Bürgerstiftung der Stadt Bühl“ einen Rahmen zu geben, wurde das der
damaligen Gemeinderatsvorlage beigelegte Statut des Stiftungsfonds
„Bürgerstiftung der Stadt Bühl“ erarbeitet.
In
diesem Statut sind neben den rechtlichen Grundlagen und dem Stiftungszweck auch
die Regularien für den Stiftungsrat und dessen Aufgaben festgelegt.
Der
Stiftungsrat hat mindestens 5 und höchstens 9 Mitglieder, ständiges Mitglied
und auch Vorsitzender des Stiftungsrates ist der jeweils amtierende
Oberbürgermeister der Stadt Bühl. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates
werden durch den Gemeinderat bestellt.
Die
Aufgaben des Stiftungsrates sind vor allem die Vergabe der zur Erfüllung des
Stiftungszweckes zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel, die Erstellung und
Verabschiedung von Förderleitlinien sowie das Einwerben von Zustiftungen und
Spenden.
Nach
§ 7 des Statuts finden die Sitzungen des Stiftungsrates nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal im Kalenderjahr statt.
Die
Verwaltung schlägt vor, dass aus jeder Fraktion ein Vertreter als Mitglied des
Stiftungsrats benannt wird. Zusätzlich zu dem jeweils amtierenden
Oberbürgermeister als ständiges Mitglied wird ferner vorgeschlagen, dass der
jeweilige 1. Beigeordnete der Stadt Bühl und die jeweilige Leitung des
Fachbereiches Finanzen – Beteiligungen – Liegenschaften als Mitglieder des
Stiftungsrates bestellt werden.
-2-
§
5 Abs. 1 Satz 2 des Statuts sieht eine Bestellung der weiteren Mitglieder des
Stiftungsrates für eine Dauer von 4 Jahren vor. Da es sich um eine Einrichtung
der Stadt Bühl handelt und ständiges Mitglied des Stiftungsrates der jeweils amtierende Oberbürgermeister der Stadt
Bühl ist, wird vorgeschlagen, abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 des Statuts die
Dauer der Bestellung der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates ebenfalls mit
der jeweiligen Amtszeit (max. Dauer von 5 Jahren, danach ggf. Wiederwahl) zu
verknüpfen.
II. Klimatische Auswirkungen:
Keine
Auswirkungen.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Auswirkungen.