a) Aufstellungsbeschluss
b) Entwurfsbilligung und Offenlagebeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Herrenbergstraße“
in Bühl-Altschweier zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten
Verfahren nach § 13b BauGB.
b)
Der
Gemeinderat beschließt den Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen,
Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Fachbeitrag Artenschutz vom 12.
März 2018 zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
I.
Sachverhalt:
Der östliche Zipfel der
Herrenbergstraße ist bis zum heutigen Tag ein zum Teil bebauter Bereich mit
größeren Freiflächen zwischen der Bebauung. Das Gebiet schließt direkt an die
freie Landschaft an und ist durch einzelne freistehende Wohnhäuser geprägt. In
den letzten Jahren bestand von Seiten privater Grundstückseigentümer der Wunsch
diese Zwischenbereiche zu bebauen.
Aufgrund der Lage der
Flächen im Außenbereich war dies bisher nur mit einem umfangreichen
Planverfahren möglich. Seit der BauGB Novelle 2017 können nun auf der Grundlage
des neuen § 13 b BauGB auch Bebauungspläne mit Außenbereichsflächen
im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die
Anwendung des § 13b BauGB liegen hier vor, da das Plangebiet weniger als
10. 000 m² Grundfläche hat, die Flächen im Außenbereich liegen und es sich
um Wohnnutzung handelt. Auch schließen sich die Flächen an die im Zusammenhang
bebauten Ortsteile an. Daher soll auf dieser Grundlage ein ca. 0,6 ha
großer Bebauungsplan für 5-6 neuen Wohnbaugrundstücken aufgestellt werden. Da
der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, die
geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets aber nicht
beeinträchtigt wird, ist der Flächennutzungsplan nachträglich zu berichtigen.
Im beschleunigten
Verfahren ist kein Umweltbericht bzw. keine Umweltüberwachung
erforderlich. Da die Grundfläche des Geltungsbereiches unter der 20.000
m²-Grenze liegt, muss auch keine Vorprüfung auf erhebliche Umweltauswirkungen
durchgeführt werden. Eine artenschutzrechtliche Vorprüfung wurde vorgenommen.
Zu beachten ist, dass das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach §
13b BauGB nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden kann und
der Satzungsbeschluss bis zum 31. Dezember 2021 gefasst werden muss.
Artenschutz
Für die
planungsrelevanten Artengruppen wurden in 2016 eine Erfassung und eine
artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Diese kommt nach
fachgutachterlicher Einschätzung zu dem Ergebnis, dass weder bei streng
geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch bei europäischen
Vogelarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG berührt werden, wenn die
Rodungs-
…
- 2 -
arbeiten im Winter
außerhalb der Vogelbrutsaison erfolgen und das erarbeitete
Zauneidechsen-Maßnahmenkonzept (Ausweichhabitate) umgesetzt wird. Die geplante
Bebauung führt zu einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie
einem Tötungsrisiko der streng geschützten Zauneidechse. Durch eine Vergrämung
in angrenzende Flächen und die vorgezogene funktionssichernde Maßnahme
(CEF-Maßnahme Ausweichhabitate) können jedoch die Verbotstatbestände nach
§ 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden werden.
Landschaftsschutzgebiet
Die
Landschaftsschutzgebietsgrenze grenzt im westlichen Planabschnitt bis an das
geplante Baufenster heran. Somit liegen ca. 370 m Wohnbaufläche im
Landschaftsschutzgebiet. Hierzu wird
mit dem Landratsamt Rastatt, Untere Naturschutzbehörde, im Rahmen des
Bebauungsplan-Verfahrens eine einvernehmliche Lösung gesucht.
Spritzmittel
Nördlich des
Plangebietes grenzen Reben an die künftige Wohnbebauung an. Somit ist das Thema
Spritzmittel im Zuge des Bebauungsplanverfahrens zu behandeln. Der Abstand der
Wohnbebauung zu den nördlich des Plangebietes angrenzenden Reben liegt unter
den bisher als notwendig erachteten Abstand von 20,0 m. Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat jedoch in seiner
Bekanntmachung vom 20. Mai 2016 im Bundesanzeiger (BAnz AT 20. Mai 2016
B5) in Bezug zu Mindestabständen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
dargelegt, dass bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln basierend auf einem
neuen Leitliniendokument der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
(EFSA) die bisherige Bewertungsbasis abgelöst und eine neue Leitlinie zur
Beurteilung der Exposition ab dem 1. Januar 2016 eingeführt wurde.
Diese besagt, dass
Pflanzenschutz gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes nur nach guter
fachlicher Praxis durchgeführt werden darf. Danach ist Abdrift von der
behandelten Fläche grundsätzlich zu vermeiden und es sind ausreichende Abstände
zu Wohngebieten, Garten-, Freizeit- und Sportflächen einzuhalten. Bei der
Bewertung von Pflanzenschutzmitteln im Zulassungsverfahren wird zugrunde
gelegt, dass der Mindestabstand zu Umstehenden und Anwohnern bei Anwendungen in
Raumkulturen (= Reben) von 5,0 m nicht unterschreitet. Die genannten
Mindestabstände sind sowohl zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt
sind, zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten als auch zu
unbeteiligten Dritten, die z. B. benachbarte Wege nutzen, von denjenigen, die
Pflanzenschutzmittel anwenden, einzuhalten.
Im Umkehrschluss könnte
somit bei einem berücksichtigten Abstand der Wohnbebauung von 20,0 m zur
Rebenkultur nachträglich die Rebfläche bis auf 5,0 m an die Wohnbebauung
heranrücken. Aus diesen Gründen wird analog für das Heranrücken der
Wohnbebauung an die nördlich des Plangebietes bestehenden Reben ein Abstand der
Wohnbebauung von 5,0 m als ausreichend angesehen und berücksichtigt. Durch
die vorhandene Straße erhöht sich der Abstand zudem insgesamt auf 8,0 m
bis zum Baufenster.
Der Ortschaftsrat
Altschweier wird diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 20. März 2018
beraten. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet.
...
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Der Technische
Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 8. März 2018
behandelt und einstimmig beschlossen, jedoch mit der Ergänzung, dass im
Allgemeinen Wohngebiet 2 neben Einzelhäuser auch Doppelhäuser zulässig sind.
Der Bebauungsplanentwurf wurde dahingehend geändert und erhält das neue Datum
vom 12. März 2018. Die Änderungen gegenüber der Fassung zum Technischen
Ausschuss sind in der Anlage grau hinterlegt.
Der Technische
Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, vorbehaltlich der Zustimmung durch den
Ortschaftsrat, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Herrenbergstraße“ in Bühl-
Altschweier zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten
Verfahren nach § 13b BauGB zu beschließen.
Ebenso empfiehlt der
Technische Ausschuss dem Gemeinderat, den Bebauungsplanentwurf mit textlichen
Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Fachbeitrag
Artenschutz vom 12. März 2018 zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen,
die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage zu beteiligen
und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB zu hören.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Bisher wurden
Haushaltsmittel von rund 9.000 Euro in Anspruch genommen. Weitere Ausgaben sind
zur Zeit nicht vorgesehen. Dies hängt aber auch von den Ergebnissen aus dem
weiteren Bebauungsplanverfahren ab.
Anlagenverzeichnis: