in Bühl,
a) Städtebaulicher Vor-Vertrag
b) Aufstellungsbeschluss
c) Entwurfsbilligung und Offenlagebeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister zur Unterzeichnung des
städtebaulichen Vor-Vertrages.
b)
Der
Gemeinderat beschließt, die Aufstellung des Bebauungsplanes der „1. Änderung
Hänferdorf“ in Bühl zu fassen
und den Bebauungsplan nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
durchzuführen.
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c)
Der
Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen,
Örtlichen Bauvorschriften und Begründung einschließlich des
artenschutzrechtlichen Fachbeitrages vom 28. März 2018 und beauftragt die
Verwaltung, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu
hören.
I.
Sachverhalt:
Der
Bebauungsplan „Hänferdorf“ wurde auf Grundlage des Sanierungsgebietes
Hänferdorf entwickelt und ist seit dem 09. April 2009 rechtskräftig.
Für das Flst.Nr. 422/2,
Mühlenstraße 4, liegt der Verwaltung eine Anfrage zur Bebauung vor.
Bereits im Februar 2008
wurde dieser Bereich gemeinsam mit dem umliegenden Grundstück Flst. Nr. 363 im
Technischen Ausschuss beraten. Als Ergebnis wurde einer erweiterten Bebauung
mit einer „unteren“ Wandhöhe von 9,0 m und mit Flachdach zugestimmt. Die
Grundflächenzahl (GRZ) soll in Anlehnung an den Bestand bei 0,6 belassen
werden. Dem Investor und Architekt wurde Gelegenheit gegeben, durch eine
Neuplanung des Grundstücks diese Vorgaben einzuhalten und der Verwaltung
vorzulegen.
Zudem sollte bei dieser
Planung die Situation des Gehwegs und die bislang sehr beengte Einfahrt in die
Mühlenstraße verbessert werden. Da das bestehende Gebäude auf dem Flst. Nr.
422/2 sehr weit in den Straßenraum hereinragt, konnte mit dem Straßenausbau die
bislang sehr beengte Einfahrt in die Mühlenstraße nicht behoben werden. Durch
die Neuplanung des Gebäudes besteht für die Stadt Bühl die Möglichkeit die
Verkehrssituation zu verbessern und im Bereich der Mühlenstraße den Gehweg zu
verlängern. Die Verwaltung signalisierte daher schon damals Bereitschaft für
einen Flächentausch, um auch eine Verbesserung im Straßenraum erzielen zu
können.
Nach weiterer Planung
und Überarbeitung ist die ursprüngliche Überlegung, die angrenzenden
Grundstücke Flst. Nr. 422/1 und Flst. Nr. 363 in die Planung einzubeziehen,
mangels Interesse gescheitert.
Beschreibung Bauvorhaben/ Bebauungsplan
Nun liegt eine
überarbeitete Planung vom Vorhaben in der Mühlenstraße 4 vor, durch die eine
Bebauungsplanänderung erforderlich wird.
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2 -
Der Bebauungsplan
ermöglicht in Anlehnung an die Umgebungsbebauung ein 3 geschossiges Gebäude mit
Penthause. Es kann Wohnraum für bis zu vier Wohneinheiten geschaffen werden.
Die Wandhöhen wurden in Anlehnung an das naheliegende Gebäude in der Grabenstraße
11 angepasst und festgesetzt. Somit ist die Wandhöhe 1 mit 9,50 m vertretbar,
welche für die Brüstung und technischen Anlagen um 1,0 m überschritten werden
darf. Die Wandhöhe 2 für das Penthouse darf 12,5 m betragen und muss um
0,50 m von der Wandhöhe 1 zurückversetzt sein, um die städtebauliche
Dreigeschossigkeit aufzugreifen.
In abweichender
Bauweise grenzt das geplante Bauvorhaben an das Flst.Nr 424/2 an.
Um das nur rund 300 m²
große, zentral gelegene Grundstück angemessen nutzen zu können und die notwendigen
Stellplätze unterzubringen, wird eine GRZ von 0,75 festgesetzt. Im
rechtskräftigen Bebauungsplan Hänferdorf ist für das Mischgebiet eine GRZ von
0,6 festgesetzt. Der nun zulässige höhere Überbauungsgrad wird durch die
festgesetzte Dachbegrünung und offenporigen, versickerungsfähigen Belägen
kompensiert. Mit dieser Festsetzung soll die Schaffung von qualitätvollem
Wohnraum im innenstadtnahen Bestandsgebiet ermöglicht werden, unter
Berücksichtigung der Sanierungsziele wie die Verbesserung der Wohnverhältnisse
(Belichtung, Freisitze/Freiflächen, Erschließung) und die Unterbringung
ausreichender Stellplätze.
Straßenraum
Zur Verbesserung der
Verkehrssituation erfolgt ein Flächentausch zwischen dem Bauherrn und der Stadt
Bühl, sodass einerseits der Bauherr ein besser nutzbares Grundstück entlang der
Johannesstraße hat und die Stadt Bühl eine Verbesserung der Verkehrssituation
in der Mühlenstraße.
Durch Begrünungs- und
Straßengestaltungsmaßnahmen im Zuge der Sanierung wurde auch die Umwelt- und
die Aufenthaltsqualität der näheren Umgebung verbessert. Somit ist bei dieser
Baumaßnahme auch von Bedeutung, dass das bestehende nordöstlich vorhandene
Pflanzbeet zwar für den Straßenumbau verkleinert wird, jedoch aber erhalten
bleibt. Insbesondere ist der im Zuge des Straßenumbaus gepflanzte Baum
weiterhin zu schützen und zu erhalten.
Artenschutz
Im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens ist auch der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG
abzuarbeiten, der bestimmte Verbote der Beeinträchtigung europarechtlich besonders
und streng geschützter Arten bzw. ihrer Lebensstätten beinhaltet.Die Prüfung
erfolgte am 4. April 2017 hinsichtlich potenzieller Habitatstrukturen. Im
Ergebnis ist festzustellen, dass durch die Bebauungsplanänderung auf dem
Grundstück Flst.Nr. 422/2 keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten
sind. Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen sind daher nicht
erforderlich.
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Städtebaulicher Vertrag
Da die Bebauungsplanänderung durch das
Bauvorhaben des Bauherren/ Vorhabenträger erforderlich wird, wird mit dem
Vorhabenträger ein Städtebaulicher Vertrag zur Durchführung dieses
Bebauungsplanverfahrens abgeschlossen. Darin ist die Übernahme aller Kosten
durch den Vorhabenträger geregelt. Der städtebauliche Vertrag kann erst nach Satzungsbeschluss
des Gemeinderates zum Bebauungsplan der 1. Änderung „Hänferdorf“ geschlossen
werden. Daher wird vorher ein städtebaulicher Vor-Vertrag geschlossen, da
bereits jetzt und nicht erst mit Abschluss des endgültigen städtebaulichen
Vertrags ersatzfähige Kosten anfallen werden.
Somit schlägt der Technische Ausschuss dem Gemeinderat
vor, den Abschluss des Vor-Vertrages zu beschließen und den Oberbürgermeister
zur Unterzeichnung zu ermächtigen.
Der Technische
Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Aufstellung des Bebauungsplanes der 1.
Änderung „Hänferdorf“ in Bühl zu fassen und den Bebauungsplan nach § 13 a BauGB
im beschleunigten Verfahren durchzuführen.
Ebenso schlägt der
Technische Ausschuss dem Gemeinderat vor, den Bebauungsplanentwurf mit
textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung vom 28. März
2018 zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen und die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bebauungsplanverfahren entstehen der
Stadt Bühl keine Kosten, da die Kosten vom Vorhabenträger vollständig
übernommen werden. Allerdings werden mit der Umgestaltung des Straßenraums im
Kreuzungsbereich Mühlenstraße/Grabenstraße Kosten anfallen. Hierfür wurde in
den Haushalt für das Jahr 2018 eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von
36.000 € bereits beschlossen.
Anlagenverzeichnis: