III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023.
I.
Sachverhalt:
Die Amtszeit der für
die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 gewählten Schöffen endet am 31. Dezember 2018.
Die Gemeinden haben deshalb eine neue Vorschlagsliste aufzustellen, in welche
für die Stadt Bühl mindestens 11 Personen aufzunehmen sind.
Die Vorschlagsliste
soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer
Stellung angemessen berücksichtigen. Die vorgeschlagenen Personen sollen u. a.
mindestens 25 Jahre alt sein und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Verwaltung hat
zunächst alle Personen aus der letzten Vorschlagsliste von 2013 mit der Frage
angeschrieben, ob sie weiterhin Interesse an diesem Ehrenamt haben, sofern die
Voraussetzungen noch gegeben sind. Darüber hinaus gingen in diesem Jahr sehr
viele Eigenbewerbungen ein, sodass es nicht notwendig war, die
Gemeinderatsfraktionen sowie Ortsverwaltungen und Verwaltungsstellen um weitere
Vorschläge zu bitten.
Anhand eines
Merkblattes wurden alle Bewerberinnen und Bewerber über die Voraussetzungen für
die Berufung zum Amt eines Schöffen informiert. Insbesondere wurden sie auf die
Ausschluss- und Ablehnungsgründe nach den §§ 32 bis 35 des
Gerichtsverfassungsgesetzes hingewiesen. Durch eine Unterschrift auf einem
entsprechenden Vordruck bestätigten sie, dass sie mit einer etwaigen Wahl zum
Schöffen einverstanden sind.
Auf der beigefügten
Liste sind alle Bewerbungen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Der
Verwaltung liegen keine Informationen vor, wonach die aufgeführten Personen für
das Schöffenamt ungeeignet sind. Es wird deshalb vorgeschlagen, alle 31
Bewerberinnen und Bewerber in die Vorschlagsliste der Stadt Bühl aufzunehmen.
Für die Aufnahme in
die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl
der Gemeinderatsmitglieder erforderlich.
Sofern kein
Gemeinderatsmitglied widerspricht, kann zum einen offen gewählt und zum anderen
über die gesamte Vorschlagsliste in einer einzigen Wahl beschlossen werden.
Das Mitwirkungsverbot
bei Befangenheit gilt hier nicht, da es sich um Wahlen zu einer ehrenamtlichen
Tätigkeit handelt.
Nach der Beschlussfassung liegt die
Vorschlagsliste eine Woche lang zur Einsichtnahme auf. Binnen einer weiteren
Woche kann dann mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die
Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die gemäß den Bestimmungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes nicht aufgenommen werden durften oder nicht
aufgenommen werden sollten.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird die
Vorschlagsliste an das Amtsgericht Bühl übersandt. Dort läuft dann das weitere
Verfahren, insbesondere die Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen, worüber die
Gewählten seitens des Gerichtes im Spätjahr informiert werden. Die Stadt erhält
keine Mitteilung, wer aus ihrer Vorschlagsliste tatsächlich zum Schöffenamt
berufen wurde.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine.