Betreff
Mitgliedschaft im Gemeinderat; Nachrücken von Herrn Alfred Veith
Vorlage
VO/966/2018
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat stellt nach § 29 Abs. 5 der Gemeindeordnung fest, dass bei Herrn Alfred Veith kein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 bis 4 der Gemeindeordnung vorliegt und er somit in den Gemeinderat nachrücken kann.


I. Sachverhalt:

 

Aufgrund des Ergebnisses der am 25. Mai 2014 stattgefundenen Kommunalwahlen rückt Herr Alfred Veith, Benderstraße 36, 77815 Bühl, für den ausscheidenden Stadtrat Stefan Böckeler in den Gemeinderat nach.

 

Der Gemeinderat hat nun nach § 29 Abs. 5 der Gemeindeordnung festzustellen, ob ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 bis 4 der Gemeindeordnung gegeben ist.

 

Der Verwaltung sind keine Hinderungsgründe bekannt, die einem Nachrücken von Herrn Veith entgegenstehen würden.


II. Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.