III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat befreit den
Oberbürgermeister vom Mehrfachvertretungsverbot nach § 181 BGB bei
Grundstücksgeschäften und damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften.
Der Gemeinderat stimmt der künftigen Ergänzung der
Hauptsatzung im § 14 Abs. 2 Nr. 5 wie folgt zu. „Erwerb, Veräußerung, Tausch
und dingliche Belastung von Grundeigentum oder entsprechenden Rechten im Wert
von 30.000 Euro. Zur Abwicklung und zum Vollzug dieser Rechtsgeschäfte wird
unabhängig von der betragsmäßigen Höhe des Rechtsgeschäftes Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB erteilt.“
I.
Sachverhalt:
Beim Abschluss von
Grundstücksgeschäften (insbesondere Kauf, Tausch, Verkauf, Rechtsausübungen)
handeln die jeweiligen städtischen Bediensteten als Vertreter der Stadt Bühl
aufgrund der Vollmacht des Herrn Oberbürgermeisters, als gesetzlichem Vertreter der Stadt Bühl,
die den notariellen Unterlagen beigefügt wird. Hierbei werden die städtischen
Mitarbeiter von den Vertragspartnern auch bevollmächtigt, für diese nach
Abschluss des Kaufvertrages noch erforderliche Abschlussbeurkundungen
(Messungsanerkennungen und Auflassungserklärungen) die dem Vollzug des
Vertrages dienen, vorzunehmen.
Nach einem Urteil des OLG München vom 28.08.2013 (Beschluss
34 Wx 223/13) aus dem Jahre 2013 reicht hierfür jedoch die bisherige Vollmacht
für die städtischen Mitarbeiter nicht aus. Begründet wird dies zum einen damit,
dass die vom Oberbürgermeister erteilte Vollmacht nicht gültig sei, wenn diese
keine Bevollmächtigung für städtische Bedienstete enthält, auch für Dritte zu
handeln. Zum anderen könne der Oberbürgermeister nur dann eine Vollmacht zur
zeitgleichen Vertretung sowohl der Stadt Bühl als auch eines Dritten erteilen,
wenn er selbst hierzu befugt ist.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn der
Gemeinderat den Oberbürgermeister selbst vom Verbot der Mehrfachvertretung bei
Grundstücksgeschäften nach
§ 181 BGB befreit (§181 BGB).
Mit einem Beschluss zur „Befreiung des
Oberbürgermeisters vom Mehrfachvertretungsverbot nach § 181 BGB bei
Grundstücksgeschäften“ soll dies nun nachgeholt werden.
Entsprechend angepasst werden muss die
Hauptsatzung der Stadt Bühl im § 14 Abs. 2 Nr. 5. Die dort geregelte
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters muss bei der nächsten
Satzungsüberarbeitung hinsichtlich seiner Befreiung vom
Mehrfachvertretungsverbot nach § 181 BGB ergänzt werden.
Damit kann die Stadt Bühl künftig, wie
bisher z.B. beim Erwerb von Grundstücken aufgrund Vollmacht der Verkäufer oder
von Teilflächen, nach erfolgter Vermessung dieser Flächen, die noch
erforderliche Beurkundung der Messungsanerkennung und Auflassung vornehmen,
ohne dass das erneute Erscheinen des Vertragspartners notwendig wird. Damit
sind die Voraussetzungen für einen schnellen Grundbuchvollzug geschaffen.
Durch den vorgeschlagenen Beschluss kann es
bei der bisherigen schnellen und einfachen Handhabung bei Beurkundungen
bleiben, die von den Vertragspartnern regelmäßig in Anspruch genommen wird.
…
- 2 -
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass
dieser Beschluss keine Auswirkungen auf die Entscheidungskompetenzen über
Grundstücksgeschäfte an sich hat. Die in der Hauptsatzung geregelten
Kompetenzen des Oberbürgermeisters bei Grundstücksgeschäften behalten ihre
Gültigkeit.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagenverzeichnis: