Betreff
Befreiung des Oberbürgermeisters vom Mehrfachvertretungsverbot nach § 181 BGB bei Grundstücksgeschäften
Vorlage
VO/977/2018
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat befreit den Oberbürgermeister vom Mehrfachvertretungsverbot nach § 181 BGB bei Grundstücksgeschäften und damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften. 

 

          Der Gemeinderat stimmt der künftigen Ergänzung der Hauptsatzung im § 14 Abs. 2 Nr. 5 wie folgt zu. „Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum oder entsprechenden Rechten im Wert von 30.000 Euro. Zur Abwicklung und zum Vollzug dieser Rechtsgeschäfte wird unabhängig von der betragsmäßigen Höhe des Rechtsgeschäftes Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt.“

 

 


I. Sachverhalt:

Beim Abschluss von Grundstücksgeschäften (insbesondere Kauf, Tausch, Verkauf, Rechtsausübungen) handeln die jeweiligen städtischen Bediensteten als Vertreter der Stadt Bühl aufgrund der Vollmacht des Herrn Oberbürgermeisters,  als gesetzlichem Vertreter der Stadt Bühl, die den notariellen Unterlagen beigefügt wird. Hierbei werden die städtischen Mitarbeiter von den Vertragspartnern auch bevollmächtigt, für diese nach Abschluss des Kaufvertrages noch erforderliche Abschlussbeurkundungen (Messungsanerkennungen und Auflassungserklärungen) die dem Vollzug des Vertrages dienen, vorzunehmen.

 

          Nach einem Urteil des OLG München vom 28.08.2013 (Beschluss 34 Wx 223/13) aus dem Jahre 2013 reicht hierfür jedoch die bisherige Vollmacht für die städtischen Mitarbeiter nicht aus. Begründet wird dies zum einen damit, dass die vom Oberbürgermeister erteilte Vollmacht nicht gültig sei, wenn diese keine Bevollmächtigung für städtische Bedienstete enthält, auch für Dritte zu handeln. Zum anderen könne der Oberbürgermeister nur dann eine Vollmacht zur zeitgleichen Vertretung sowohl der Stadt Bühl als auch eines Dritten erteilen, wenn er selbst hierzu befugt ist.

Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Gemeinderat den Oberbürgermeister selbst vom Verbot der Mehrfachvertretung bei Grundstücksgeschäften nach

§ 181 BGB befreit (§181 BGB).

 

Mit einem Beschluss zur „Befreiung des Oberbürgermeisters vom Mehrfachvertretungsverbot nach § 181 BGB bei Grundstücksgeschäften“ soll dies nun nachgeholt werden.

 

Entsprechend angepasst werden muss die Hauptsatzung der Stadt Bühl im § 14 Abs. 2 Nr. 5. Die dort geregelte Zuständigkeit des Oberbürgermeisters muss bei der nächsten Satzungsüberarbeitung hinsichtlich seiner Befreiung vom Mehrfachvertretungsverbot nach § 181 BGB ergänzt werden.

 

Damit kann die Stadt Bühl künftig, wie bisher z.B. beim Erwerb von Grundstücken aufgrund Vollmacht der Verkäufer oder von Teilflächen, nach erfolgter Vermessung dieser Flächen, die noch erforderliche Beurkundung der Messungsanerkennung und Auflassung vornehmen, ohne dass das erneute Erscheinen des Vertragspartners notwendig wird. Damit sind die Voraussetzungen für einen schnellen Grundbuchvollzug geschaffen.

 

Durch den vorgeschlagenen Beschluss kann es bei der bisherigen schnellen und einfachen Handhabung bei Beurkundungen bleiben, die von den Vertragspartnern regelmäßig in Anspruch genommen wird.

 

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Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss keine Auswirkungen auf die Entscheidungskompetenzen über Grundstücksgeschäfte an sich hat. Die in der Hauptsatzung geregelten Kompetenzen des Oberbürgermeisters bei Grundstücksgeschäften behalten ihre Gültigkeit.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 


Anlagenverzeichnis: