Betreff
Besetzung der Ausschüsse und der weiteren Gremien, in denen Mitglieder des Gemeinderates beteiligt sind
Vorlage
VO/983/2018
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

 

Stadtrat Alfred Veith wird an Stelle von Herrn Stefan Böckeler als Mitglied des Wald-, Landwirtschafts- und Umweltausschusses, des ständigen Umlegungsausschusses, des Stiftungsvorstandes der Naturschutzstiftung „Waldhägenich“, des Beirates Erich-Burger-Heim, des Vorstandes im Förderverein Stadtmuseum, der Arbeitsgruppe Stadtgrün und des Aufsichtsrates der Bühler Sportstätten GmbH gewählt.

 

Außerdem wird er als stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsausschusses, des Rechtsausschusses und des Gemeinsamen Ausschusses für die Verwaltungsgemeinschaft Bühl-Ottersweier gewählt.


I. Sachverhalt:

 

Der ausgeschiedene Stadtrat Stefan Böckeler war Mitglied im Wald-, Landwirtschafts- und Umweltausschuss, im ständigen Umlegungsausschuss, im Stiftungsvorstand der „Naturschutzstiftung Waldhägenich“, im Beirat Erich-Burger-Heim, Vorstandsmitglied im Förderverein Stadtmuseum, Mitglied in der Arbeitsgruppe Stadtgrün und im Aufsichtsrat der Bühler Sportstätten GmbH. Darüber hinaus war er stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsausschuss, im Rechtsausschuss und im Gemeinsamen Ausschuss für die Verwaltungsgemeinschaft Bühl-Ottersweier.

 

Die FDP-Fraktion hat vorgeschlagen, dass der nachgerückte Stadtrat Alfred Veith an Stelle von Herrn Böckeler als Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied dieser Gremien bestellt wird.

 

Bisher war es gute Praxis, dass die Neubestellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in diesen Gremien im Einigungsverfahren erfolgen soll. Dazu ist ein einstimmiger Beschluss aller anwesenden Stimmberechtigten einschließlich des Oberbürgermeisters erforderlich, d.h. wenn ein Mitglied des Gemeinderates dagegen ist oder sich der Stimme enthält, ist eine Einigung nicht zu Stande gekommen.

 

Das Mitwirkungsverbot bei Befangenheit gilt für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, um welche es sich hier handelt, gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung nicht.


II. Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.