a) Aufstellungsbeschluss
b) Entwurfsbilligung und Offenlagebeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Gemeinderat beschließt, die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes
„Wasserbett“ in Bühl zu fassen
und den Bebauungsplan nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
durchzuführen.
b)
Der
Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen,
Örtlichen Bauvorschriften und Begründung einschließlich der
artenschutzrechtlichen Vorprüfung vom 14. November 2018 und beauftragt die
Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
I.
Sachverhalt:
Der Kindergarten
„Kinderhaus Sonnenschein“ im Gebiet „Wasserbett“ benötigt weitere
Räumlichkeiten, so dass dieser erweitert werden muss. Nach Untersuchung
verschiedener Planungsvarianten für den Kindergarten wird eine Verlängerung des
Bestandsgebäudes Richtung Osten entlang der Abbiegespur der L85 favorisiert.
Das Bauvorhaben liegt
im östlichen Bereich des Bebauungsplanes „Wasserbett“, welcher bereits mehrfach
in Teilbereichen und insgesamt geändert wurde. Die für das Vorhaben notwendige
5. Änderung bezieht sich auf eine Teilfläche des gesamten Gebietes und umfasst
lediglich das Kindergartengelände mit der nördlich angrenzenden Parkplatzfläche
und dem östlich angrenzenden Wirtschaftsweg.
Beschreibung Bauvorhaben (Erweiterung Kindergarten) /
Bebauungsplanänderung
Das
Kindergartengrundstück ist im bestehenden Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche
mit östlich angrenzender Grünfläche/Anlage festgesetzt. Durch den geplanten
Erweiterungsbau am Kindergarten muss das im bestehenden Bebauungsplan als
Grünfläche mit Zweckbestimmung Anlage festgesetzte Grundstück Flst.Nr. 9541 in
eine Gemeinbedarfsfläche geändert werden.
Das Baufenster
vergrößert sich dadurch nach Osten, wird aber Richtung Süden und Westen
aufgrund der über die in den letzten Jahren entwickelten Baumbestände
entsprechend reduziert. Der wertvolle Baumbestand mit gesunden Bäumen und
Baumkronen bis zu 10,0 m bleibt von der geplanten Überbauung unberührt. Die
Bäume werden zum Schutz daher über ein Erhaltungsfestsetzungsgebot langfristig
gesichert.
Aufgrund des großen
Baufensters wird zur Steuerung der überbauten Fläche eine Grundflächenzahl von
0,4 neu festgesetzt. Die Grundflächenzahl wurde so gewählt, dass noch etwas
Spielraum für zukünftige Erweiterungen auf dem Kindergartengelände vorhanden
ist. Der bisher bestehende Bolzplatz kann in verkleinerter Form erhalten
bleiben.
…
- 2 -
Als Kindergarten/
Kitaerweiterung ist ein eingeschossiges Gebäude mit Pult- und begrüntem
Flachdach möglich, welches sich mit einer Wandhöhe bis max. 7,50 m an der
Festsetzung und dem Bestand des angrenzenden westlichen Wohngebietes anpasst.
Obwohl sich der
Kindergarten und der neue Anbau im räumlichen Umfeld des Zubringers (L85)
befindet, werden mittels der Bebauungsplanänderung keine Festsetzungen zum
Schallschutz erforderlich. Lärmtechnisch gesehen bringt die Anordnung der neuen
Gebäudestellung dennoch Vorteile mit sich. So kann eine Abschirmung der
westlich gelagerten Freibereiche von der L 85 geschaffen und somit eine
Lärmreduzierung auf diesen Freiflächen erreicht werden.
Die Versorgungs- und
Personalräume können zudem auf der lärmzugewandten Seite und die Aufenthalts-
und Ruheräume auf der lärmabgewandten Seite der Gebäudeanlage angeordnet
werden, so dass die geplante Erweiterung auch mit räumlichen Vorteilen
verbunden ist.
Im Norden des
Geltungsbereiches übernimmt die Bebauungsplanänderung des städtischen
Grundstückes die bisherigen Festsetzungen als Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung Parkfläche sowie Grünfläche / Eingrünung Parkfläche.
Artenschutz
Im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens ist auch der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG
abzuarbeiten, der bestimmte Verbote der Beeinträchtigung europarechtlich
besonders und streng geschützter Arten bzw. ihrer Lebensstätten beinhaltet. Die
Prüfung erfolgte am 13. September und 19. September 2018 hinsichtlich
potenzieller Habitatstrukturen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch die
Bebauungsplanänderung keine besonderen artenschutzrechtlichen Konflikte zu
erwarten sind. Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen sind daher
nicht erforderlich. Nach fachgutachterlicher Einschätzung werden weder bei
streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch bei
europäischen Vogelarten Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 BNatSchG berührt,
wenn Rodungsarbeiten im Winter (1. Oktober bis 28. Februar) erfolgen.
Zum Schutz der Zauneidechse darf die angrenzenden Straßenböschung (Anschluss L 85/ B3) im Rahmen der Baumaßnahme nicht als Lagerplatz genutzt oder auf andere Art verändert werden.
Der Technische
Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Aufstellung der 5. Änderung des
Bebauungsplanes „Wasserbett“ in Bühl zu fassen und den Bebauungsplan nach § 13
a BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen.
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- 3 -
Ebenso schlägt der
Technische Ausschuss dem Gemeinderat vor, den Bebauungsplanentwurf mit
textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung
einschließlich der artenschutzrechtlichen Vorprüfung vom 14. November 2018 zu
billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen sowie die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bebauungsplanverfahren entstehen der
Stadt Bühl Kosten für das Artenschutzgutachten von ca. 1.700 €.
Anlagenverzeichnis: