III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat weist die Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH an, Herrn Jörg Zimmer für weitere fünf Jahre zum Technischen Geschäftsführer der Bühler Sportstätten GmbH zu bestellen. Die Weiterbestellung beginnt im Anschluss an die bisherige Bestellung. Somit am 19.03.2019.
I.
Sachverhalt:
Gemäß § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages
der Bühler Sportstätten GmbH hat die Gesellschafterversammlung über die
Bestellung und Abberufung der Geschäfts-führer zu entscheiden. Jede
Angelegenheit der Gesellschafterversammlung bedarf der Vorberatung im
Aufsichtsrat (§ 13 Absatz 2).
Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 der Hauptsatzung
vertritt der Oberbürgermeister den Alleingesellschafter Stadt Bühl in der
Gesellschafterversammlung. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
hat er zuvor dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen (§ 14 Absatz 4 Satz 1
Nr. 10).
Die Bestellung von Herrn Zimmer erfolgte ab 2001
und wurde zuletzt am 19.03.2014 um weitere fünf Jahre verlängert.
Die Befristung ist weder im Kommunalrecht noch
im GmbH-Gesetz vorgesehen, erfolgt aber in Anlehnung an § 84 Aktiengesetz,
wonach der Vorstand einer Aktiengesellschaft auf höchstens fünf Jahre bestellt
werden kann.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine finanziellen
Auswirkungen.
Anlagenverzeichnis: