Entwurfsbilligung mit geändertem Geltungsbereich und Offenla-gebeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat billigt, den geänderten
Geltungsbereich und den Bebauungsplanentwurf 3. Änderung und Ergänzung
„Niederfeld“ mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und
Begründung mit artenschutzrechtlicher Vorprüfung vom 21. November 2018 und
beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen und die Behörden sowie sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
I.
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan „Niederfeld“ wurde für das
ca. 20 ha große Wohngebiet mit dem heutigen Windeck-Gymnasium Ende der 1960er
Jahren aufgestellt, welcher im Jahr 1970 rechtskräftig wurde. In den
Folgejahren erfolgten zwei Planänderungen für kleinere Teilgebiete innerhalb
des Wohngebietes.
Die geplante 3. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes „Niederfeld“ stellt einen wichtigen Baustein zur Mobilisierung
von Wohnraum in Bühl dar. In diesem Zusammenhang soll auch der Weg für den
günstigen Wohnungsbau frei gemacht werden.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.
März 2018 den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes „Niederfeld“ beschlossen. Bevor der Bebauungsplanentwurf
offengelegt werden soll, war der Wunsch des Gemeinderates, eine
Bürgerinformationsveranstaltung durchzuführen. Da die Bürgerinformation am 2.
Oktober 2018 nun stattgefunden hat, wird dem Technischen Ausschuss und dem
Gemeinderat mit dieser Vorlage der Bebauungsplanentwurf zur Beschlussfassung
vorgelegt.
Bisherige
Planungskonzeption mit Stand 6. Juni 2018
Das städtische Grundstück Flst.Nr. 8582 in
der Lessingstraße liegt noch als unbebaute Fläche im Gebiet „Niederfeld“. Im
rechtskräftigen Bebauungsplan ist diese Fläche als Spielplatzfläche festgesetzt,
wurde aber bisher als solche nicht angelegt. Im Rahmen der Ausarbeitung der
Spielplatzkonzeption für die Gesamtstadt Bühl im Jahr 2011 wurde bereits die
Priorität auf die Aufgabe des Spielplatzes mit Verkauf gelegt, um weiteren
Wohnraum an dieser Stelle zu ermöglichen. Mit der Planänderung sollen nun die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung an dieser Stelle
geschaffen werden. Des Weiteren soll auf dem Nachbargrundstück Flst.Nr. 8581
durch Überplanung die Möglichkeit der Umgestaltung der vorhandenen Garagen und
Stellplatzflächen geschaffen werden. Durch die geplanten Festsetzungen wird
hier eine maßvolle Nachverdichtung erlaubt, durch die zusätzlicher
innerstädtischer Wohnraum geschaffen werden kann.
…
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Um eine geordnete Höhenentwicklung der
geplanten Baukörper in diesem bisher unbebauten Bereich der Haupt- sowie
Lessingstraße zu gewährleisten, ist es sinnvoll den Geltungsbereich des
Bebauungsplans entsprechend anzupassen und das Flst.Nr. 7436/1 sowie die
angrenzenden Flst.Nrn. 7436, 8575 und 8575/1 in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Ein wichtiges Planziel in der
Bebauungsplanänderung und -ergänzung ist die Steuerung der Höhenentwicklung der
Baukörper im Plangebiet. Während im westlichen Teil des Plangebietes markante
Wohnhäuser mit einer Wandhöhe von ca. 16,0 bis 20,0 m vorkommen, da hier im
rechtskräftigen Bebauungsplan fünf bzw. sieben Geschosse als zwingend
festgesetzt wurden, sind die Bestandsgebäude östlich der Lessingstraße mit
einer Wandhöhe von ca. 7,00 m niedriger ausgebaut, denn dort sind nach dem
rechtskräftigen Bebauungsplan überwiegend zwei Vollgeschosse als zwingend
festgesetzt. Zur Hauptstraße steigt die Gebäudehöhe dann wieder leicht an, da
die außerhalb des rechtkräftigen Bebauungsplans liegenden Bestandsgebäude mit
zwei und drei Geschossen ausgebildet sind.
Im Bebauungsplanentwurf wird daher eine
gestufte Höhenentwicklung in Anlehnung an den Bestand aber auch im räumlichen
Zusammenhang festgesetzt. Bei der Bestandsbebauung östlich der Lessingstraße
auf den Flst.Nr. 8572, 8573, 8574 und 8576 und im rückwärtigen Bereich der
Hauptstraße auf den Flst.Nr. 8575 und 8575/1 ergibt sich durch die geplanten
Festsetzungen die Möglichkeit einer um ein Vollgeschoss erhöhten Bebauung.
Neben der Anhebung der Gebäudehöhe werden
die Grundstückseigentümer im Wohngebiet von größeren Baufenstern profitieren
können, um weitere Bauten oder Anbauten auf ihren Grundstücken verwirklichen zu
können. Im Mischgebiet ist ebenfalls ein großzügiges Baufenster zur flexibleren
Ausnutzung der Grundstücke festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird
über die Festsetzung der Grundflächenzahl gesteuert.
Die bisher im Wohngebiet ausnahmsweise als
allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden mit der
Planänderung ausgeschlossen, da sich eine Tankstelle bereits im unmittelbaren
Umfeld am „Jäger-Kreisel“ befindet und die kleinen Grundstücksparzellierungen
keine Möglichkeiten für die Ansiedlung von Gartenbaubetrieben bieten.
Im Mischgebiet werden solche Nutzungen aus
diesen Gründen auch ausgeschlossen. Ebenfalls unzulässig sind im Mischgebiet
Vergnügungsstätten, die sich bereits teilweise in der Hauptstraße (aber
außerhalb des Plangebietes) angesiedelt haben.
Eine spezielle Festsetzung für eine Fläche
für soziale Wohnraumförderung wird in der Planänderung bewusst nicht
vorgenommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB besteht die Möglichkeit, Flächen
festzusetzen, auf denen nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit
Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
…
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Eine solche Festsetzung verpflichtet den
Eigentümer jedoch nicht Mittel der Wohnbauförderung auch zu nutzen. Da die
Stadt Bühl Eigentümerin der in Frage kommenden Flächen ist, wird es hier als
zielführender erachtet, in diesem Zusammenhang privatrechtliche Vereinbarungen
zu treffen.
Weitere Änderungen ergeben sich bei den
Örtlichen Bauvorschriften zur Bebauungsplanänderung, was besonders den
Eigentümern auf der östlichen Seite der Lessingstraße zugutekommt. Bisher waren
z.B. bei flachgeneigten Satteldächern keine Dachgauben zulässig.
Im Sinne einer nachhaltigen Innenverdichtung
sind solche Vorgaben nicht mehr zeitgemäß. Der Wunsch bei Bauherren auf Ausbau
des Dachgeschosses spiegelt sich auch im Bestand wieder. Hier kommen bereits
Dachaufbauten vor. Unter Einhaltung der Zahl der Vollgeschosse werden mit der
Planänderung künftig Dachgauben bei Satteldächern zugelassen, um die Schaffung
von weiterem Wohnraum über Dachgeschossausbauten zu ermöglichen.
Des Weiteren werden die bisherigen
Regelungen zu Einfriedigungen angegangen. Im Wohngebiet „Niederfeld“ zeichnete
sich in den letzten Jahren ein erhöhter Bedarf an höheren
Einfriedigungsmöglichkeiten bei Bauherren ab als die Bauvorschriften es bisher
hergaben. Auch der Wunsch nach Errichtung von Gabionenwänden wurde geäußert.
Die Einfriedigungen werden künftig auf 1,80 m im öffentlich sichtbaren
Raum angehoben und geschlossene Einfriedigungen (z.B. Gabionen oder Steinwände)
werden nur in Kombination mit Pflanzbereichen zugelassen. Im übrigen Bereich
des Grundstückes gelten die Bestimmungen des Nachbarschutzes.
Das bisher im Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung und -ergänzung liegende südliche Grundstück Flst.Nr.
8326/6 war bei der Planung der Wohn- und Geschäftshäuser in der Hauptstraße
bisher miteinbezogen. Diese Fläche kann allerdings aufgrund anderweitiger
Nutzungen nicht für das Bauvorhaben herangezogen werden. Da derzeit kein
konkretes Vorhaben auf diesem Grundstück vorgesehen ist, wird dieses Grundstück
aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
Bürgerinformationsveranstaltung
am 2. Oktober 2018
Am 2. Oktober 2018 fand die
Bürgerinformationsveranstaltung zum Bebauungsplanverfahren statt, welche ca. 35
Bürgerinnen und Bürger besuchten und ihre Bedenken äußerten.
Eines der größten Themen bei der
Bürgerinformation war die geplante Gebäudehöhe mit bisher 4 Geschossen
zuzüglich einem weiteren Geschoss, dem Penthaus, auf den Grundstücken Flst.
Nrn. 8581 und 8582. Hier wurde der Wunsch von Seiten der Bürgerschaft geäußert,
dass die Gebäudehöhe soweit wie möglich reduziert werden soll. Maßstab dürften
nicht die höchsten Gebäude im Plangebiet sein, sondern die zweigeschossigen
Gebäude in der Lessingstraße.
…
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Bei einer Überbauung der bisherigen
Grünfläche (Flst.Nr. 8582) sollten darüber hinaus nicht die Freibereiche und
Balkone des Terrassengebäudes in der Adalbert-Stifter Straße 7 und 9 aus den
Augen verloren werden. Hier sollten ausreichend Abstände und Freibereiche zum Terrassenhaus
geschaffen werden, damit der Neubau nicht zu dicht an die Freibereiche der
Terrassenhausanlage herankommt.
Ein weiteres Thema kam zu der bisher
geplanten Dreigeschossigkeit im Bestand auf der östlichen Seite der
Lessingstraße auf. Hier gäbe es bisher kein Bedarf. Die bisherigen zwei
Vollgeschosse seien ausreichend.
Des Weiteren gab es Stimmen, den südlich angrenzenden
Teil in die Planung miteinzubeziehen. Es gab Kritik, dass bereits jetzt die
Parkplatzsituation im Bestand gering sei und mit weiteren Neubauten die
Situation verschärfen würde. Zudem müsste die Schulwegsicherheit zukünftig
gewährleistet sein.
Auch ein Blick auf die Stadtökologie und das
Kleinklima müsse geworfen werden, wenn immer mehr Grünflächen verschwinden.
Die anwesende Bürgerschaft hatte die
Befürchtung mit ihren im Rahmen der Bürgerinformation geäußerten Bedenken
nichts bewirken zu können.
Im Nachgang der Bürgerbeteiligung kam bei
der Verwaltung noch eine schriftliche Stellungnahme herein. Hier wurde der
Wunsch auf Erweiterung des Geltungsbereiches nach Norden um das Grundstück
Flst. Nr. 8568 geäußert.
Änderungen im
Bebauungsplanentwurf gegenüber dem Entwurfsstand vom 6. Juni 2018
Auf der Grundlage der vorgebrachten
Anregungen im Zuge der Bürgerbeteiligung am 2. Oktober 2018 sowie der
eingegangenen schriftlichen Stellungnahme wurde der Bebauungsplan gegenüber dem
Entwurfsstand vom 6. Juni 2018 in folgenden Punkten geändert:
Die Zahl der Vollgeschosse wurde auf den
Grundstücken Flst.Nrn. 8581 und 8582 von bisher vier auf drei zurückgenommen.
Das bisher vorgesehene weitere Geschoss als Penthaus bleibt erhalten. Somit
sind künftig an dieser Stelle drei Vollgeschosse zuzüglich einer Penthaus-Etage
zulässig.
Die bisher mit drei Vollgeschossen
festgesetzte Bebauung auf der östlichen Seite der Lessingstraße wird auf zwei
Vollgeschosse zurückgenommen.
In Anbetracht der schriftlichen Vorabanfrage
den Geltungsbereich um das Grundstück Flst.Nr. 8568 zu erweitern, wird dieses
Grundstück in den Geltungsbereich aufgenommen. Dabei wird das Baufenster an die
Tiefe des östlich angrenzenden Baufensters erweitert, um etwas mehr Spielraum
bei der Überbauung des Grundstückes zu haben. Die Festsetzung von zwei
Vollgeschossen wird beibehalten. Die Grundflächenzahl passt sich an die neue
Baunutzungsverordnung an.
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Darüber hinaus werden keine weiteren
Grundstücke nördlich der Eichendorffstraße in den Geltungsbereich aufgenommen,
da bisher keine Planänderungswünsche vorliegen.
Die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ)
von 0,4 im Allgemeinen Wohngebiet entspricht der Festsetzung der umliegenden
Bebauung. So wird eine künftige Bebauung auf der bisherigen Grünfläche nicht
das Terrassengebäude nachteilig verdecken, sondern wird sicherstellen, dass
ausreichend Freiräume zum Bestandsgebäude geschaffen werden.
Die Einbeziehung des südlich angrenzenden
Bereichs wurde erneut überprüft. Da dieser Bereich durch die Neuplanung nicht
angepasst werden muss und dort keine Planänderungen von Seiten der Anwohner
erwünscht und bekannt sind, mit Ausnahme der gewünschten Änderung der
Bauvorschrift zu Einfriedigungen, wird der südliche Bereich nicht in den
Geltungsbereich aufgenommen. Die Einfriedigungen werden derzeit über eine
gesamtstädtische Lösung betrachtet und separat geregelt.
Die Neubebauung führt zu keiner verkehrstechnischen
Verschlechterung, da die Stellplätze auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen
werden müssen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens muss die
Verkehrssicherheit des Vorhabens überprüft worden sein.
Die ökologische Seite wurde im
Bebauungsplanentwurf mitberücksichtigt. Durch die Umstellung auf die neue
Baunutzungsverordnung wird die künftige zulässige überbaute Fläche auf den
Grundstücken reduziert. Die Ausnutzung des Grundstückes über Hauptgebäude bis
zu 40% im Allgemeinen Wohngebiet bleibt erhalten, aber die Ausnutzung der
Fläche z.B. durch Nebenanlagen und Garagen wird auf maximal 60% minimiert. Der
Grünflächenanteil auf dem Grundstück verbessert sich dadurch. Auch werden neue
Grünfestsetzungen wie Baumpflanzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, um eine
bessere Durchgrünung im Quartier zu erreichen. Daneben kamen
artenschutzrechtliche Auflagen beispielsweise zu Zwergfledermäuse und
Zauneidechsen in den Bebauungsplanentwurf hinzu.
Den Bürgern wurde auf der
Bürgerveranstaltung mitgeteilt, dass ihre Bedenken aus der Bürgerinformation an
die gemeindlichen Gremien zur Entscheidungsfindung herangetragen werden.
Darüber hinaus wurden sie informiert, dass sie sich weiter an dem Planverfahren
beteiligen und die Offenlage für ihre Bedenken nutzen sollen. Denn hierüber
wird der Gemeinderat über die Bedenken der Bürgerschaft informiert und kann im
Zuge der Abwägung hierüber entscheiden.
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Der Technischen Ausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat, den geänderten Geltungsbereich und den Bebauungsplanentwurf mit
textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit
artenschutzrechtlicher Vorprüfung vom 21. November 2018 zu billigen und die
Verwaltung zu beauftragen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen und die Behörden sowie sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bebauungsplanverfahren wurden bisher
Haushaltsmittel von insgesamt ca. 6.000 € in Anspruch genommen. Weitere Mittel
sind bisher nicht vorgesehen, dies hängt aber von den Ergebnissen aus dem
weiteren Bebauungsplanverfahren ab.
Anlagenverzeichnis: