III.
Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung wird beauftragt die Badestelle einzurichten und deren Betrieb und
Unterhaltung zu regeln. Die Vorgabe der DGfdB-Richtlinie R 94.13 und die
Forderungen des Landratsamtes Rastatt, sind einzuhalten. Folgendes ist hierzu
zu erledigen oder in Auftrag zu geben:
-
Die Einholung der Liste der
ehrenamtlichen Helfer mit deren schriftlichen Zustimmungserklärung in
ausreichender Zahl (mind. 15 Personen) ist Voraussetzung für die weitere
Bearbeitung durch die Verwaltung.
-
Haushaltsmittel 2019 für die
Herstellung und den Betrieb der Badestelle sind bereitzustellen.
-
Anmeldung der Badestelle
beim Landratsamt Rastatt, Gesundheitsamt, bis spätestens zum 31.01.2019 für die
Badesaison 2019.
-
Ausstockung der Bäume bis
28. Februar 2019, Anlegung des Weges, Einstiegsstelle und der
Aufenthaltsfläche.
-
Abgrenzung der Badestelle
mittels Bojen oder Schwimmleine.
…
-
5 -
-
Einholung einer
Rechtsberatung für die Rechtsverordnung (Anlage 4) zur Einschränkung des
Gemeingebrauchs sowie der Nutzung des Uferbereichs, Haus- und Badeordnung
(Anlage 5).
-
DIN-gerechte Beschilderung
der Badestelle.
-
Entfernung/Umlegung der
Befestigung des Schwimmbaggers.
-
Berücksichtigung der
Badestelle im künftigen Kiespachtvertrag und in dem zu erwartenden und erforderlichen
Planfeststellungsverfahren zum künftigen Kiesabbau. Der Kieswerksbetreiber ist
für die abgegrenzte Badestelle nicht mehr zuständig und wird nicht mehr
mitverpachtet.
-
Eine ordnungsgemäße
Organisation der Aufgaben, der zeitlichen Zuständigkeit und Dokumentationen
durch die ehrenamtlichen Helfer, Vergabe der künftigen Aufgaben wie
Verkehrssicherung und ganzjährige Kontrolle der Badestelle, Abfallbeseitigung,
etc. sind durchzuführen.
-
Im Falle, dass ehrenamtliche
Helfer nicht mehr in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, wird die
Badestelle geschlossen.
- die Erstellung einer Polizeiverordnung für die Badestelle.
I.
Sachverhalt:
Die Stadt Bühl ist
Eigentümerin des Baggersees auf Gemarkung Weitenung. Das Betriebsgelände ist an
die Firma Kieswerk Weitenung GmbH & Co.KG und das Fischereiausübungsrecht
an den Angelsportverein Weitenung e.V. verpachtet. Durch den Betrieb des Kieswerks
Weitenung GmbH & Co.KG war und ist das Baden am Baggersee verboten.
Es wurde geprüft,
ob eine Badestelle an dem Süd-Ost-Ufer eingerichtet werden kann.
Badestelle, Bühl, Baggersee Weitenung: (Anlage 1)
Verkehrssicherung der Badestelle:
Die Verkehrssicherung
obliegt alleine der Stadtverwaltung Bühl. Die Badestelle ist nach den
Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V., Fassung vom
August 2015, (DGfdB R 94.13) einzurichten. Eine Baugenehmigung der
Baurechtsbehörde ist nicht erforderlich.
Stellungnahme und Auflagen vom Landratsamt Rastatt:
Die Einrichtung
der Badestelle ist verfahrens-/genehmigungsfrei. Die gehörten Stellen beim
Landratsamt Rastatt haben zum Antrag auf Einrichtung einer Badestelle am
Baggersee in Weitenung wie folgt Stellung genommen und Auflagen erteilt, die
bei der Einrichtung der Badestelle einzuhalten sind:
·
Gesundheitsschutz:
Für die Bademonate
Mai bis September (5 Monate) wird pro Monat eine Gewässeruntersuchung
angeordnet. Das Ergebnis ist vor Ort gut sichtbar auszuhängen z.B. durch einen
Schaukasten oder Infotafel.
PFC
Das aktuelle PFC
Untersuchungsergebnis der Probenahme vom 03. Mai 2018 weist einen PFC
Summenwert von 0,75 µg/l auf. Unter der Annahme, dass im ungünstigsten Fall ein
Badegast 50 – 100 ml Badewasser verschluckt und die Aufnahme über die Haut eher
eine untergeordnete Rolle spielt, ist mit einer Gefährdung der Gesundheit nicht
zu rechnen. Der Betreiber der Badestelle hat eine Informationspflicht
hinsichtlich der PFC-Belastung des Badewassers. In Zukunft ist mit einer
Veränderung der PFC-Werte bzw. mit einer Neubewertung zu rechnen.
(Vergleich PFC
Summenwert im Jahr 2016 = 0,284 µg/l in 2017 = 0,509 µg/l)
·
Umweltschutz
(Wasserrecht) Bau eines Zauns im Gewässerrandstreifen:
Das Bauvorhaben
dient dem Schutz des Gewässerrandstreifens sowie der Sicherheit der Badegäste
und somit überwiegend dem Wohl der Allgemeinheit. Die Befreiung vom Bauverbot
im Gewässerrandstreifen wurde erteilt.
Der Fachbereich
Kiesgruben weist ausdrücklich darauf hin, dass der See noch ausgekiest wird und
daher Rutschungen an Böschungen jederzeit auftreten können.
…
- 2 -
·
Naturschutz:
Die Verwaltung hat
das Büro Zieger-Machauer beauftragt ein artenschutzrechtliches Gutachten zu
erstellen. Das Gutachten liegt vor und ist Grundlage für die Auflagen der
unteren Naturschutzbehörde. Die im Fachbeitrag Artenschutz dargestellten
Maßnahmen und Maßnahmenhinweise zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen,
sind unter Berücksichtigung der nachfolgenden ergänzenden Nebenbestimmungen
umzusetzen:
-
Baufeldfreimachung und Rodung der Gehölze sind nur
im Zeitraum vom
01. Oktober bis 28. Februar zulässig.
-
Das Baden im See ist nur in der Zeit vom 01. Mai
bis 30. September zulässig
-
Die Badezeit ist am Tag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
zulässig
-
Eine Schautafel mit Darstellung der Lage der
Badestelle, des Zugangs und den Regeln des Badebetriebs ist so anzubringen,
dass sie von der K 3736 nicht sichtbar sind, kein Werbeeffekt.
-
Illegales Baden an anderen Stellen des Sees (z.B.
Nordostufer), Grillen, Lagerfeuer, zelten oder laute Musik, sind verboten.
-
Die Nutzung des Sees mit Hunden sollte geklärt
werden.
-
Zur Beruhigung der ufernahen Bereiche sind
Trampelpfade zu versperren, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zugangs für
die Angler möglich ist.
-
Werden an Waldbäumen Maßnahmen der
Verkehrssicherungspflicht aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich, sind
diese mit dem Forstamt, Bezirksleitung Bühl und der Unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen.
·
Forst:
Für das Vorhaben
ist keine Waldumwandlung erforderlich.
Der Waldbesitzer
(Stadt Bühl) hat eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht.
Der Badezeitraum
ist auf bestimmte Sommermonate zu begrenzen und auf Hinweistafeln vor Ort
eindeutig hinzuweisen. Beispielsweise vom 15.05. bis 15.09.
Der Wiedereinbau
des Oberbodens im Wegrandbereich hat flächenschonend zu erfolgen.
·
Kieswerksbetrieb:
In Gesprächen mit
dem Kieswerksbetreiber hat dieser bestätigt, dass er die Badestelle akzeptieren
wird und die Verzurrungsseile des Baggers bedarfsgerecht umhängen wird. Da der
Kiespachtvertrag und die Abbaukonzession Ende 2018 auslaufen, können die
Notwendigkeiten, bezüglich der Badestelle, im neuen Kiespachtvertrag geregelt
werden.
·
Fischerei:
Der Angelsportverein sieht die Einrichtung
einer Badestelle sehr kritisch und befürchtet, dass auch erhebliche Probleme
auf den Verein zukommen. Der Forderung am Nordufer wieder angeln zu dürfen
scheidet wegen zu großer Gefahr definitiv aus.
Anfrage zur Versicherung beim Badischer Gemeinde-Versicherungs-Verband
(BGV):
Der BGV bestätigt,
dass der Betrieb einer Badestelle ohne Mehrbeitrag im Rahmen der Kommunalen
Haftpflichtversicherung mitversichert ist.
…
- 3 -
Badegäste:
Sollten Badegäste
Schadensersatzansprüche an die Stadt Bühl aufgrund Personenschäden oder
Todesfällen stellen, ist die Stadt Bühl über den BGV haftpflichtversichert. Bei
evtl. Rechtsstreitigkeiten/Gerichtsverfahren stellt der BGV der Stadt Bühl
einen Rechtsanwalt. In Haftungsfällen zahlt der BGV den Schadensersatz, auch
nach Gerichtsurteil.
Ehrenamtliche
Helfer
Gemäß
Beschlusslage des Technischen Ausschusses und der Ortschaftsratsitzung ist das
Engagement von Helfern gefordert und Voraussetzung für die Badestelle. Eine
Liste mit einer ausreichenden Zahl von verlässlichen ehrenamtlichen Helfern und
deren schriftlicher Zustimmung wurde von der Ortsverwaltung noch nicht
vorgelegt. Sofern ehrenamtliche Helfer bei den regelmäßigen Kontrollen und
Tätigkeiten Gefährdungssituationen übersehen und Badegäste zu Schaden oder zum
Tode kommen, könnten Schadensersatzansprüche auch gegenüber den ehrenamtlichen
Helfern geltend gemacht werden. Auch die ehrenamtlichen Helfer sind wie die
Stadt selbst, siehe oben, über den BGV versichert. Kommen ehrenamtliche Helfer
selber zu Schaden sind diese über die gesetzliche Unfallversicherung bei der
Unfallkasse Baden-Württemberg versichert.
Tätigkeiten der ehrenamtlichen Helfer:
Tatkräftige
Unterstützung bei der Einrichtung/Herstellung der Badestelle.
Vorbereitungsarbeiten vor Beginn der Badesaison (vier Wochen vorher):
- Gelände herrichten
- Schösslinge entfernen usw.
- ggf. Meldung an Verwaltung
Regelmäßige bzw. tägliche Kontrolle vor Badebeginn während der Badesaison:
- Abfall wegräumen und entsorgen
- Verkehrssicherung des Weges, der Einstiegsstelle, der Aufenthaltsfläche des Ufers
und auf/im Wasser
- ggf. Meldung von Gefährdungen für die Badegäste
Stichprobenkontrolle während der Badezeit:
- Einhaltung der Badeordnung (Grillverbot u.a.)
- ggf. Meldung von Verstößen (kein persönliches Handeln der Ehrenamtlichen)
Stichprobenkontrollen außerhalb der Bademonate:
- Einmal wöchentlicher Kontrollgang
- ggf. Meldung an Verwaltung
Die Kontrollgänge und die Feststellungen sind mit Datum, Uhrzeit, Namen und Unterschrift zu dokumentieren (Kontrollbuch).
Klarstellend wird mitgeteilt, dass die ehrenamtlichen Helfer weder aufgefordert noch befugt sind das „Hausrecht“ auszuüben, also gegenüber den Badegästen keine Anordnungen und Verbote aussprechen dürfen oder müssen. Die Einhaltung der Haus- und Badeordnung (Hausrecht) ist von der Verwaltung auszuüben. Verstöße, Gefährdungen, etc. sind an die Verwaltung zu melden.
…
- 4 -
Liste ehrenamtliche Helfer:
Von der
Ortsverwaltung Weitenung wurden ehrenamtliche Helfer akquiriert, (siehe Anlage
2)
Zustimmungserklärung der Helfer: (siehe Muster
Anlage 3)
Zusammenfassend
stellt die Verwaltung nach Abschluss des Prüfungsauftrages fest, dass es
möglich ist, eine Badestelle einzurichten.
II. Finanzielle Auswirkungen:
·
Herstellungs- u.
Einrichtungskosten ca. 62.000,00 €
·
Unterhaltungskosten/jährlich
ca. 29.000,00 €
·
Bereits bezahlte
Leistungen 14.279,56 €
Der Technische
Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner nichtöffentlichen Sitzung am
29. November 2018 vorberaten, folgenden Zusatz mitaufgenommen und einstimmig
dem Gemeinderat zum Beschluss empfohlen:
Die Erstellung
einer Polizeiverordnung für die Badestelle
Der Ortschaftsrat Weitenung hat über diesen
Tagesordnungspunkt in seiner öffentlichen Sitzung am 12. Dezember 2018 beraten.
Der Anhörungsbeschluss wird in der Gemeinderatssitzung bekannt gegeben.
Anlagenverzeichnis: