Betreff
Einrichtung einer Badestelle am Baggersee in Weitenung
Vorlage
VO/022/2018
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt die Badestelle einzurichten und deren Betrieb und Unterhaltung zu regeln. Die Vorgabe der DGfdB-Richtlinie R 94.13 und die Forderungen des Landratsamtes Rastatt, sind einzuhalten. Folgendes ist hierzu zu erledigen oder in Auftrag zu geben:

 

-       Die Einholung der Liste der ehrenamtlichen Helfer mit deren schriftlichen Zustimmungserklärung in ausreichender Zahl (mind. 15 Personen) ist Voraussetzung für die weitere Bearbeitung durch die Verwaltung.

 

-       Haushaltsmittel 2019 für die Herstellung und den Betrieb der Badestelle sind bereitzustellen.

 

-       Anmeldung der Badestelle beim Landratsamt Rastatt, Gesundheitsamt, bis spätestens zum 31.01.2019 für die Badesaison 2019.

 

-       Ausstockung der Bäume bis 28. Februar 2019, Anlegung des Weges, Einstiegsstelle und der Aufenthaltsfläche.

 

-       Abgrenzung der Badestelle mittels Bojen oder Schwimmleine.

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-       Einholung einer Rechtsberatung für die Rechtsverordnung (Anlage 4) zur Einschränkung des Gemeingebrauchs sowie der Nutzung des Uferbereichs, Haus- und Badeordnung (Anlage 5).

 

-       DIN-gerechte Beschilderung der Badestelle.

 

-       Entfernung/Umlegung der Befestigung des Schwimmbaggers.

 

-       Berücksichtigung der Badestelle im künftigen Kiespachtvertrag und in dem zu erwartenden und erforderlichen Planfeststellungsverfahren zum künftigen Kiesabbau. Der Kieswerksbetreiber ist für die abgegrenzte Badestelle nicht mehr zuständig und wird nicht mehr mitverpachtet.

 

-       Eine ordnungsgemäße Organisation der Aufgaben, der zeitlichen Zuständigkeit und Dokumentationen durch die ehrenamtlichen Helfer, Vergabe der künftigen Aufgaben wie Verkehrssicherung und ganzjährige Kontrolle der Badestelle, Abfallbeseitigung, etc. sind durchzuführen.

 

-       Im Falle, dass ehrenamtliche Helfer nicht mehr in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, wird die Badestelle geschlossen.

 

-       die Erstellung einer Polizeiverordnung für die Badestelle.

 

 


I. Sachverhalt:

Die Stadt Bühl ist Eigentümerin des Baggersees auf Gemarkung Weitenung. Das Betriebsgelände ist an die Firma Kieswerk Weitenung GmbH & Co.KG und das Fischereiausübungsrecht an den Angelsportverein Weitenung e.V. verpachtet. Durch den Betrieb des Kieswerks Weitenung GmbH & Co.KG war und ist das Baden am Baggersee verboten.

 

Es wurde geprüft, ob eine Badestelle an dem Süd-Ost-Ufer eingerichtet werden kann.

 

Badestelle, Bühl, Baggersee Weitenung: (Anlage 1)

 

Verkehrssicherung der Badestelle:

Die Verkehrssicherung obliegt alleine der Stadtverwaltung Bühl. Die Badestelle ist nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V., Fassung vom August 2015, (DGfdB R 94.13) einzurichten. Eine Baugenehmigung der Baurechtsbehörde ist nicht erforderlich.

 

Stellungnahme und Auflagen vom Landratsamt Rastatt:

Die Einrichtung der Badestelle ist verfahrens-/genehmigungsfrei. Die gehörten Stellen beim Landratsamt Rastatt haben zum Antrag auf Einrichtung einer Badestelle am Baggersee in Weitenung wie folgt Stellung genommen und Auflagen erteilt, die bei der Einrichtung der Badestelle einzuhalten sind:

 

·        Gesundheitsschutz:

Für die Bademonate Mai bis September (5 Monate) wird pro Monat eine Gewässeruntersuchung angeordnet. Das Ergebnis ist vor Ort gut sichtbar auszuhängen z.B. durch einen Schaukasten oder Infotafel.

 

PFC

Das aktuelle PFC Untersuchungsergebnis der Probenahme vom 03. Mai 2018 weist einen PFC Summenwert von 0,75 µg/l auf. Unter der Annahme, dass im ungünstigsten Fall ein Badegast 50 – 100 ml Badewasser verschluckt und die Aufnahme über die Haut eher eine untergeordnete Rolle spielt, ist mit einer Gefährdung der Gesundheit nicht zu rechnen. Der Betreiber der Badestelle hat eine Informationspflicht hinsichtlich der PFC-Belastung des Badewassers. In Zukunft ist mit einer Veränderung der PFC-Werte bzw. mit einer Neubewertung zu rechnen.

(Vergleich PFC Summenwert im Jahr 2016 = 0,284 µg/l in 2017 = 0,509 µg/l)

 

·        Umweltschutz (Wasserrecht) Bau eines Zauns im Gewässerrandstreifen:

Das Bauvorhaben dient dem Schutz des Gewässerrandstreifens sowie der Sicherheit der Badegäste und somit überwiegend dem Wohl der Allgemeinheit. Die Befreiung vom Bauverbot im Gewässerrandstreifen wurde erteilt.

Der Fachbereich Kiesgruben weist ausdrücklich darauf hin, dass der See noch ausgekiest wird und daher Rutschungen an Böschungen jederzeit auftreten können.

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·        Naturschutz:

Die Verwaltung hat das Büro Zieger-Machauer beauftragt ein artenschutzrechtliches Gutachten zu erstellen. Das Gutachten liegt vor und ist Grundlage für die Auflagen der unteren Naturschutzbehörde. Die im Fachbeitrag Artenschutz dargestellten Maßnahmen und Maßnahmenhinweise zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen, sind unter Berücksichtigung der nachfolgenden ergänzenden Nebenbestimmungen umzusetzen:

 

-     Baufeldfreimachung und Rodung der Gehölze sind nur im Zeitraum vom

01. Oktober bis 28. Februar zulässig.

-     Das Baden im See ist nur in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September zulässig

-     Die Badezeit ist am Tag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr zulässig

-     Eine Schautafel mit Darstellung der Lage der Badestelle, des Zugangs und den Regeln des Badebetriebs ist so anzubringen, dass sie von der K 3736 nicht sichtbar sind, kein Werbeeffekt.

-     Illegales Baden an anderen Stellen des Sees (z.B. Nordostufer), Grillen, Lagerfeuer, zelten oder laute Musik, sind verboten.

-     Die Nutzung des Sees mit Hunden sollte geklärt werden.

-     Zur Beruhigung der ufernahen Bereiche sind Trampelpfade zu versperren, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zugangs für die Angler möglich ist.

-     Werden an Waldbäumen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich, sind diese mit dem Forstamt, Bezirksleitung Bühl und der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

 

·        Forst:

Für das Vorhaben ist keine Waldumwandlung erforderlich.

Der Waldbesitzer (Stadt Bühl) hat eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht. 

Der Badezeitraum ist auf bestimmte Sommermonate zu begrenzen und auf Hinweistafeln vor Ort eindeutig hinzuweisen. Beispielsweise vom 15.05. bis 15.09.

Der Wiedereinbau des Oberbodens im Wegrandbereich hat flächenschonend zu erfolgen.

 

·        Kieswerksbetrieb:

In Gesprächen mit dem Kieswerksbetreiber hat dieser bestätigt, dass er die Badestelle akzeptieren wird und die Verzurrungsseile des Baggers bedarfsgerecht umhängen wird. Da der Kiespachtvertrag und die Abbaukonzession Ende 2018 auslaufen, können die Notwendigkeiten, bezüglich der Badestelle, im neuen Kiespachtvertrag geregelt werden.

 

·        Fischerei:

Der Angelsportverein sieht die Einrichtung einer Badestelle sehr kritisch und befürchtet, dass auch erhebliche Probleme auf den Verein zukommen. Der Forderung am Nordufer wieder angeln zu dürfen scheidet wegen zu großer Gefahr definitiv aus.

 

Anfrage zur Versicherung beim Badischer Gemeinde-Versicherungs-Verband

(BGV):

Der BGV bestätigt, dass der Betrieb einer Badestelle ohne Mehrbeitrag im Rahmen der Kommunalen Haftpflichtversicherung mitversichert ist.

 

 

 

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Badegäste:

Sollten Badegäste Schadensersatzansprüche an die Stadt Bühl aufgrund Personenschäden oder Todesfällen stellen, ist die Stadt Bühl über den BGV haftpflichtversichert. Bei evtl. Rechtsstreitigkeiten/Gerichtsverfahren stellt der BGV der Stadt Bühl einen Rechtsanwalt. In Haftungsfällen zahlt der BGV den Schadensersatz, auch nach Gerichtsurteil.

 

Ehrenamtliche Helfer

Gemäß Beschlusslage des Technischen Ausschusses und der Ortschaftsratsitzung ist das Engagement von Helfern gefordert und Voraussetzung für die Badestelle. Eine Liste mit einer ausreichenden Zahl von verlässlichen ehrenamtlichen Helfern und deren schriftlicher Zustimmung wurde von der Ortsverwaltung noch nicht vorgelegt. Sofern ehrenamtliche Helfer bei den regelmäßigen Kontrollen und Tätigkeiten Gefährdungssituationen übersehen und Badegäste zu Schaden oder zum Tode kommen, könnten Schadensersatzansprüche auch gegenüber den ehrenamtlichen Helfern geltend gemacht werden. Auch die ehrenamtlichen Helfer sind wie die Stadt selbst, siehe oben, über den BGV versichert. Kommen ehrenamtliche Helfer selber zu Schaden sind diese über die gesetzliche Unfallversicherung bei der Unfallkasse Baden-Württemberg versichert.

 

Tätigkeiten der ehrenamtlichen Helfer:

Tatkräftige Unterstützung bei der Einrichtung/Herstellung der Badestelle.

 

Vorbereitungsarbeiten vor Beginn der Badesaison (vier Wochen vorher):

-        Gelände herrichten

-        Schösslinge entfernen usw.

-        ggf. Meldung an Verwaltung

 

Regelmäßige bzw. tägliche Kontrolle vor Badebeginn während der Badesaison:

-        Abfall wegräumen und entsorgen

-        Verkehrssicherung des Weges, der Einstiegsstelle, der Aufenthaltsfläche des Ufers

und auf/im Wasser

-        ggf. Meldung von Gefährdungen für die Badegäste

 

Stichprobenkontrolle während der Badezeit:

-        Einhaltung der Badeordnung (Grillverbot u.a.)

-        ggf. Meldung von Verstößen (kein persönliches Handeln der Ehrenamtlichen)

 

Stichprobenkontrollen außerhalb der Bademonate:

-        Einmal wöchentlicher Kontrollgang

-        ggf. Meldung an Verwaltung

 

Die Kontrollgänge und die Feststellungen sind mit Datum, Uhrzeit, Namen und Unterschrift zu dokumentieren (Kontrollbuch).

 

Klarstellend wird mitgeteilt, dass die ehrenamtlichen Helfer weder aufgefordert noch befugt sind das „Hausrecht“ auszuüben, also gegenüber den Badegästen keine Anordnungen und Verbote aussprechen dürfen oder müssen. Die Einhaltung der Haus- und Badeordnung (Hausrecht) ist von der Verwaltung auszuüben. Verstöße, Gefährdungen, etc. sind an die Verwaltung zu melden.

 

 

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Liste ehrenamtliche Helfer:

Von der Ortsverwaltung Weitenung wurden ehrenamtliche Helfer akquiriert, (siehe Anlage 2)

 

 

Zustimmungserklärung der Helfer: (siehe Muster Anlage 3)

 

Zusammenfassend stellt die Verwaltung nach Abschluss des Prüfungsauftrages fest, dass es möglich ist, eine Badestelle einzurichten.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

 

·         Herstellungs- u. Einrichtungskosten ca.                                                62.000,00 €

 

·        Unterhaltungskosten/jährlich ca.                              29.000,00 € 

 

·        Bereits bezahlte Leistungen                                    14.279,56 €

 

 

Der Technische Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 29. November 2018 vorberaten, folgenden Zusatz mitaufgenommen und einstimmig dem Gemeinderat zum Beschluss empfohlen:

Die Erstellung einer Polizeiverordnung für die Badestelle

 

Der Ortschaftsrat Weitenung hat über diesen Tagesordnungspunkt in seiner öffentlichen Sitzung am 12. Dezember 2018 beraten. Der Anhörungsbeschluss wird in der Gemeinderatssitzung bekannt gegeben.

 

 


Anlagenverzeichnis: