Betreff
Kommunalwahlen am 26. Mai 2019; Bildung des Gemeindewahlausschusses
Vorlage
VO/028/2018
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 11 Kommunalwahlgesetz werden als Mitglieder des Gemeindewahlausschusses folgende Personen gewählt:

 

Vorsitzender:

Wolfgang Jokerst, Bürgermeister

 

Stellvertretender Vorsitzender:

Reinhard Renner, Abteilungsleiter Zentrale Dienste

 

Beisitzer:                                          Stellvertretende Beisitzer:

Franz-Josef Riehle                             Dr. Bernd Reichert

Klaus Zick                                          Franz Markolf

Oswald Grißtede                                Gerhard Helbing

Karl Linz                                             N. N.

Dr. Jan Ernest Rassek                      Stefan Böckeler

 


I. Sachverhalt:

 

Nach § 11 des Kommunalwahlgesetzes obliegt dem Gemeindewahlausschuss die Leitung der Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Da die Stadt Bühl bei den Kreistagswahlen für sich einen Wahlkreis bildet, leitet der Gemeindewahlausschuss für diesen Wahlkreis nicht nur die Durchführung der Wahl, sondern stellt auch das Wahlergebnis fest.

 

Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Ist der Oberbürgermeister Wahlbewerber, wählt der Gemeinderat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten.

 

Nachdem Oberbürgermeister Schnurr wieder Wahlbewerber für die Kreistagswahlen sein wird, schlägt die Verwaltung als Vorsitzenden Bürgermeister Wolfgang Jokerst und als Stellvertreter den Leiter der Abteilung Zentrale Dienste, Herrn Reinhard Renner, vor.

 

Die Beisitzer und deren Stellvertreter sind vom Gemeinderat aus dem Kreis der Wahlberechtigen zu wählen.

 

Die Verwaltung hat vorgeschlagen, dass die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen je eine Person als Beisitzer und als Stellvertreter benennen. Diese Personen dürfen nicht gleichzeitig Wahlbewerber oder Vertrauensleute für Wahlvorschläge sein und auch nicht in einem anderen Wahlorgan tätig sein. Ein Ausschluss von der Mitwirkung wegen sonstiger Hinderungsgründe oder wegen Befangenheit kommt nicht in Betracht. Die Fraktionen haben im Vorfeld die im Beschlussvorschlag aufgeführten Personen als Beisitzer bzw. Stellvertreter benannt.

 

Die Wahl soll wie in der Vergangenheit im Einigungsverfahren unter Anwendung der Vorschriften des § 40 der Gemeindeordnung erfolgen, wozu ein einstimmiger Beschluss aller anwesenden Stimmberechtigten einschließlich des Oberbürgermeisters erforderlich ist. Das Mitwirkungsverbot bei Befangenheit gilt für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, um welche es sich hier handelt, gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung nicht.

 

 

Die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen erfolgt am 1. Februar 2019 in den Stadtnachrichten. Wahlvorschläge können frühestens am Tag danach und spätestens bis Donnerstag, 28. März 2019, 18:00 Uhr eingereicht werden.

 

Die erste Sitzung des Gemeindewahlausschusses findet dann voraussichtlich am Mittwoch, 3. April 2019 um 18:00 Uhr statt, wo er u.a. die eingegangenen Wahlvorschläge zu prüfen und über ihre Zulassung zu entscheiden hat.

 

Die zweite Sitzung mit der Feststellung des Wahlergebnisses ist für Dienstag, 4. Juni 2019, 18:00 Uhr geplant.

 

 

Da immer wieder nachgefragt, wird, wie es sich mit kostenfreien Veröffentlichungen in den Stadtnachrichten vor Wahlen verhält, soll an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Gemeinderat dazu in der Neufassung des Redaktionsstatut zum 1. März 2016 eine sechswöchige Karenzzeit vor Wahlen festgelegt hat.

 

Das heißt, dass nach dem 12. April 2019 keine Beiträge von Fraktionen, Parteien, Wählervereinigungen oder sonstigen politischen Gruppierungen zur Kommunalwahl 2019 veröffentlicht werden können.


II. Finanzielle Auswirkungen:

 

Geringer Aufwand für das Sitzungsgeld nach der Entschädigungssatzung für

ehrenamtliche Tätigkeit.