III.
Beschlussvorschlag:
Gemäß § 11 Kommunalwahlgesetz werden als
Mitglieder des Gemeindewahlausschusses folgende Personen gewählt:
Vorsitzender:
Wolfgang Jokerst, Bürgermeister
Stellvertretender Vorsitzender:
Reinhard Renner, Abteilungsleiter Zentrale
Dienste
Beisitzer: Stellvertretende
Beisitzer:
Franz-Josef Riehle Dr. Bernd Reichert
Klaus Zick Franz
Markolf
Oswald Grißtede Gerhard
Helbing
Karl Linz N.
N.
Dr. Jan Ernest Rassek Stefan Böckeler
I.
Sachverhalt:
Nach § 11 des Kommunalwahlgesetzes obliegt dem
Gemeindewahlausschuss die Leitung der Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen
und die Feststellung des Wahlergebnisses. Da die Stadt Bühl bei den
Kreistagswahlen für sich einen Wahlkreis bildet, leitet der Gemeindewahlausschuss
für diesen Wahlkreis nicht nur die Durchführung der Wahl, sondern stellt auch
das Wahlergebnis fest.
Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem
Oberbürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Ist der
Oberbürgermeister Wahlbewerber, wählt der Gemeinderat einen Vorsitzenden und
einen stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der Wahlberechtigten und
Gemeindebediensteten.
Nachdem Oberbürgermeister Schnurr wieder
Wahlbewerber für die Kreistagswahlen sein wird, schlägt die Verwaltung als
Vorsitzenden Bürgermeister Wolfgang Jokerst und als Stellvertreter den Leiter
der Abteilung Zentrale Dienste, Herrn Reinhard Renner, vor.
Die Beisitzer und deren Stellvertreter sind vom
Gemeinderat aus dem Kreis der Wahlberechtigen zu wählen.
Die Verwaltung hat vorgeschlagen, dass die im
Gemeinderat vertretenen Fraktionen je eine Person als Beisitzer und als
Stellvertreter benennen. Diese Personen dürfen nicht gleichzeitig Wahlbewerber
oder Vertrauensleute für Wahlvorschläge sein und auch nicht in einem anderen
Wahlorgan tätig sein. Ein Ausschluss von der Mitwirkung wegen sonstiger
Hinderungsgründe oder wegen Befangenheit kommt nicht in Betracht. Die
Fraktionen haben im Vorfeld die im Beschlussvorschlag aufgeführten Personen als
Beisitzer bzw. Stellvertreter benannt.
Die Wahl soll wie in der Vergangenheit im
Einigungsverfahren unter Anwendung der Vorschriften des § 40 der
Gemeindeordnung erfolgen, wozu ein einstimmiger Beschluss aller anwesenden
Stimmberechtigten einschließlich des Oberbürgermeisters erforderlich ist. Das
Mitwirkungsverbot bei Befangenheit gilt für Wahlen zu einer ehrenamtlichen
Tätigkeit, um welche es sich hier handelt, gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 der
Gemeindeordnung nicht.
Die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderats-
und Ortschaftsratswahlen erfolgt am 1. Februar 2019 in den Stadtnachrichten.
Wahlvorschläge können frühestens am Tag danach und spätestens bis Donnerstag,
28. März 2019, 18:00 Uhr eingereicht werden.
Die erste Sitzung des Gemeindewahlausschusses
findet dann voraussichtlich am Mittwoch, 3. April 2019 um 18:00 Uhr
statt, wo er u.a. die eingegangenen Wahlvorschläge zu prüfen und über ihre
Zulassung zu entscheiden hat.
Die zweite Sitzung mit der Feststellung des
Wahlergebnisses ist für Dienstag, 4. Juni
2019, 18:00 Uhr geplant.
Da immer wieder nachgefragt, wird, wie es sich
mit kostenfreien Veröffentlichungen in den Stadtnachrichten vor Wahlen verhält,
soll an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Gemeinderat
dazu in der Neufassung des Redaktionsstatut zum 1. März 2016 eine sechswöchige
Karenzzeit vor Wahlen festgelegt hat.
Das heißt, dass nach dem 12. April 2019 keine Beiträge von Fraktionen, Parteien, Wählervereinigungen oder sonstigen politischen Gruppierungen zur Kommunalwahl 2019 veröffentlicht werden können.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Geringer Aufwand für das Sitzungsgeld nach der Entschädigungssatzung für
ehrenamtliche Tätigkeit.