III.
Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat nimmt die in der Anlage einzeln aufgeführten Spenden / Zuwendungen
gem. § 78 Abs. 4 GemO im Namen der Stadt Bühl an.
I.
Sachverhalt:
Durch eine Ergänzung
der Gemeindeordnung in § 78 Abs. 4, die am 18.02.2006 in Kraft getreten ist,
wurde das Verfahren im Umgang mit „Spenden, Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen“ neu geregelt. Hiernach darf über die Annahmen der bisher eingegangenen
Zuwendungen an die Stadt Bühl nur der Gemeinderat endgültig entscheiden. Die
Befugnis über die Spendenannahme wurde vom Gemeinderat nicht auf einen
beschließenden Ausschuss übertragen. Als Zuwendung gelten nicht nur
Geldbeträge, sondern auch Sachspenden.
In der Anlage sind sämtliche Zuwendungsbeträge
und Sachspenden mit ihrem Geldwert einzeln mit Datum und Zuwendungszweck
(soweit einer genannt wurde) aufgeführt. Es handelt sich hierbei um die bei der
Stadtkasse eingegangenen Zuwendungen im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2018
über die in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen ist.
Sofern im einen oder anderen Fall Bedenken gegen
die Annahme einer Spende bestehen, muss in öffentlicher Sitzung ein Antrag auf
Behandlung dieser Spende im nichtöffentlichen Teil gestellt werden. Die
Behandlung kann in der gleichen Sitzung im nichtöffentlichen Teil erfolgen, die
endgültige Annahme einer nichtöffentlich behandelten Spende kann erst in einer
darauffolgenden öffentlichen Sitzung erfolgen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Bei
Spenden handelt es sich um in der Regel nicht im Haushaltsplan
veranschlagte Mehrerträge.
Anlagenverzeichnis: