a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rah-men der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicherBelange
b) Erneute Entwurfsbilligung und Offenlagebeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a) Der Gemeinderat beschließt die
Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Stellungnahmen unter
Abwägung öffentlicher und privater Belange.
b) Der Gemeinderat billigt den erneuten
Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften
und Begründung einschließlich der artenschutzrechtlichen Vorprüfung vom 23.
Januar 2019 und beauftragt die Verwaltung, erneut die Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen
sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB zu hören, jedoch begrenzt auf die aktuellen Änderungen im
Bebauungsplanentwurf.
I.
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 25. Juli 2018 hat der
Gemeinderat der Stadt Bühl den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der
Innenentwicklung „Weinstraße / Weinbergstraße“ in Bühl-Eisental im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gefasst, den Bebauungsplanentwurf
gebilligt und die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage beauftragt.
Mit Schreiben vom 9. August 2018 wurden 18
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Davon gaben 15
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange eine Rückmeldung, fünf mit
und zehn ohne Anregungen. Die Offenlage erfolgte vom 20. August 2018 bis 20.
September 2018. Während dieser Zeit wurden drei private Stellungnahmen
vorgebracht. Alle mit Anregungen eingegangenen Stellungnahmen wurden mit einer
Stellungnahme der Verwaltung versehen und unter Anlage 1 dieser Vorlage
beigefügt.
Durch die eingegangenen Stellungnahmen
ergaben sich folgende wesentlichen Änderungen und Ergänzungen im
Bebauungsplanentwurf:
Art
und Maß der baulichen Nutzung
Die obere Baurechtsbehörde,
Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, sah mit der Festsetzung eines
Mischgebietes im rückwärtigen Bereich der Weinstraße Bedenken auf die
Genehmigungsfähigkeit weiterer Wohnbauvorhaben in diesem Gebiet. Die
rückwärtige Fläche mit Fortführung bis zur Weinbergstraße wurde vor diesem
Hintergrund in ein Allgemeines Wohngebiet geändert (WA 2).
Aufgrund der detaillierteren Ausgestaltung
der Nutzung im vorliegenden Bebauungsplan muss der Flächennutzungsplan 2030 für
die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bühl / Ottersweier im Zuge der nächsten
Änderung an dieser Stelle entsprechend angepasst werden.
…
- 2 -
Durch die Änderung des Mischgebietes in ein
Allgemeines Wohngebiet musste im Teilbereich östlich des Wirtschaftsweges die
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 auf die in einem WA allgemein zulässige GRZ von
0,4 zurückgenommen werden. Da in diesem Bereich mit der Hauptnutzung derzeit
eine GRZ von ca. 0,3 erreicht wird, kann trotz der GRZ-Reduzierung auf 0,4 noch
ein guter Puffer auf Erweiterungsmöglichkeiten gewährleistet werden. Auf der
Teilfläche westlich des Wirtschaftsweges bleibt die GRZ-Festsetzung unverändert
bei 0,4.
Mit der Umwandlung des Mischgebietes in ein
Allgemeines Wohngebiet (WA 2) und der damit verbundenen teilweisenden
Reduzierung der GRZ auf 0,4 werden Grundzüge der Planung berührt. Die
Verwaltung empfiehlt daher, eine erneute Offenlage durchzuführen, jedoch auf
den Änderungsbereich begrenzt.
Neben redaktionellen Änderungen wurden in
den erneuten Bebauungsplanentwurf noch folgende kleinere Änderungen und
Hinweise aufgenommen:
Leichte
Vergrößerung des Baufensters
Die rückwärtige Baugrenze auf den
Grundstücken Flst.Nrn. 3068 und 3069/1 wurde leicht nach Norden verschoben, was
mögliche An- oder Umbauten am Bestandsgebäude nun etwas mehr erleichtert.
Rückwärtige
Erschließung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
umfasst ein Bestandsgebiet mit bereits privat gebildeten Grundstücken. Mit dem
Bebauungsplan der Innenentwicklung wird eine Nachverdichtung im moderaten
Umfang auch im rückwärtigen Bereich der Weinstraße ermöglicht. Hier wurden von
privater Seite Bedenken zur Erschließung des rückwärts gelegenen Grundstückes
Flst.Nr. 3069/1 geäußert, da dieses Grundstück über keine rechtlich gesicherte
Zufahrt zur Weinstraße hat.
Aufgrund der örtlichen Bestandsstrukturen
ist jeder Eigentümer selbst verpflichtet, seine Zufahrt zu einer
Erschließungsstraße zu sichern. Dies wurde zur Klarstellung in den
Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen.
Artenschutz
Von Seiten der Anwohner wurde auf bestimmte
Tierarten im Plangebiet und auf der im Norden angrenzenden Grünzone Halbjeuchel
hingewiesen. Die dort genannten unter Artenschutz stehenden Tierarten wurden
bereits innerhalb und in den äußeren Randzonen des Bebauungsplangebietes
untersucht. Gemäß dem Artenschutzgutachten wurden keine artenschutzrechtlich
geschützten Tiere oder Pflanzen entdeckt. Mit Einhaltung der gesetzlich
vorgeschriebenen Rodungszeiten und die Verwendung von insektenfreundlichen
Leuchtmitteln werden keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG berührt.
Die weiteren genannten Tierarten wie
Ringelnatter, Blindschleiche, Eichhörnchen und Feuersalamander fallen nicht
unter das europäische Artenschutzgesetz und sind demnach auch nicht zu
untersuchen.
…
- 3 -
Zur Ergänzung wurde in den Hinweisen
aufgenommen, dass bei Umbau, Sanierung oder Abriss von Gebäuden
artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden können.
Hier greift automatisch das
Artenschutzrecht, welches grundsätzlich gilt (unabhängig ob es sich um einen
überplanten oder unbeplanten Bereich handelt). Der Artenschutz ist
eigenverantwortlich durch den Bauherrn oder seine Beauftragten zu beachten.
Spritzmittelabdrift
Das Landwirtschaftsamt des Landratsamts
Rastatt hat aufgrund der östlich des Plangebietes gelegenen
Landwirtschaftsflächen die Stellungnahme vorgebracht, den Hinweis zur
Spritzmittelabdrift aus der Innenbereichssatzung in den vorliegenden
Bebauungsplan zu übernehmen. Der Anregung wurde gefolgt; der entsprechende
Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Denkmalschutz
Über die Stellungnahme vom Landesamt für
Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart wurde der Hinweis zum unter
Denkmalschutz stehenden Gebäude in der Weinstraße 97 aufgenommen, dass vor
baulichen Eingriffen die Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege gesucht
werden muss und dass eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
Löschwasserversorgung
Der Hinweis der Stadtwerke Bühl GmbH auf die
Gewährleistung einer Löschwasserversorgung von 48 m³ / h auf 2 Stunden für das
Plangebiet wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Geplante
Neuausweisung eines Wasserschutzgebietes
Das Umweltamt des Landratsamts Rastatt wies
auf die geplante Neuausweisung eines Wasserschutzgebietes für die Tiefbrunnen 1
und 2 hin, was auch zu Auflagen bei Geothermie führt. Dies wurde in die
Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.
Weitere
Ergänzungen
Die Örtliche Bauvorschrift zu Dachaufbauten
wurde in Bezug auf die Schleppgauben konkretisiert.
Da über den Bebauungsplan teilweise auch
neues Planungs- und Baurecht für rückwärtige Bereiche geschaffen wird, wird in
den Hinweisen auf eine sachgerechte Bereitstellung von Müllbehältern
hingewiesen.
Ebenfalls in die Hinweise aufgenommen wurden
die geotechnischen Informationen vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau.
Die Änderungen gegenüber dem alten Planstand
sind in den Anlagen grau
hinterlegt.
…
- 4 -
Der Ortschaftsrat Eisental hat diesen
Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 29. Januar 2019 mehrheitlich
beschlossen.
Der Technische Ausschuss wird diesen Tagesordnungspunkt in seiner
nichtöffentlichen Sitzung am 7. Februar 2019 vorberaten. Das Ergebnis wird mündlich
mitgeteilt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bebauungsplanverfahren „Weinstraße /
Weinbergstraße“ wurden bisher Haushaltsmittel von insgesamt ca. 10.000 € in
Anspruch genommen. Weitere Mittel sind bisher nicht vorgesehen, hängt aber von
den Ergebnissen aus dem weiteren Bebauungsplanverfahren ab.
Anlagenverzeichnis: