a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rah-men der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägeröffentlicher Belange
b) Erneute Entwurfsbilligung und Offenlagebeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Gemeinderat beschließt die Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten
Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange.
…
- 3 -
b)
Der
Gemeinderat billigt erneut den Bebauungsplanentwurf mit textlichen
Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Fachbeitrag
Artenschutz vom 23. Januar 2019 und beauftragt die Verwaltung, die
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören, jedoch
begrenzt auf die aktuellen Änderungen im Bebauungsplanentwurf.
I.
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am
16. Mai 2018 hat der Gemeinderat der Stadt Bühl den Bebauungsplanentwurf
„Herrenbergstraße“ gebilligt und die Verwaltung beauftragt, auf dieser
Grundlage die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB zu hören. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 wurden 11 Behörden
und sonstige Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Davon gaben 10 Behörden
eine Rückmeldung, 5 mit und 5 ohne Anregung. Die Offenlage erfolgte vom 04.
Juni 2018 bis zum 05. Juli 2018. Während dieser Zeit wurde von Seiten der
Öffentlichkeit 1 Stellungnahme vorgebracht. Alle eingegangenen Stellungnahmen
sind mit einer Stellungnahme der Verwaltung versehen und in Anlage 1 dieser
Vorlage beigefügt.
Auf der Grundlage der
eingegangenen Stellungnahmen wurde der Bebauungsplanentwurf überarbeitet. Da
hierdurch die Grundzüge der Planung betroffen sind, wird der Entwurf erneut
offengelegt. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen kurz erläutert und
im Text grau markiert:
Landschaftsschutzgebiet / GRZ im WA 1
Im Bebauungsplanentwurf
vom 12. März 2018 reichte die Landschaftsschutzgebietsgrenze im Bereich des
allgemeinen Wohngebietes WA 1 in das Plangebiet hinein und bis an das
geplante Baufenster heran. Somit lagen hier ca. 370 m² Wohnbaufläche
innerhalb des Landschaftsschutzgebiets. Dies wurde vom Landrastamt Rastatt
nicht mitgetragen. Die Bedenken können jedoch ausgeräumt werden, wenn diese
Fläche als private Grünfläche festgesetzt wird. Hierdurch stuft das Landratsamt
die Beeinträchtigung vom LSG als unbedenklich ein. Der erneute Entwurf vom 23.
Januar 2019 wurde entsprechend geändert und die Grünfläche festgesetzt. Das
Wegerecht wurde in der künftigen privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Hausgärten“ belassen. Die Änderung der Wohnbaufläche in Grünfläche macht eine
Anpassung an die Grundflächenzahl von bisher 0,3 auf neu 0,4 im WA 1
erforderlich.
...
- 2 -
Öffentlich-rechtlicher Vertrag für CEF-Maßnahmen Zauneidechse
Der Vertrag wir zurzeit
ausgearbeitet und soll bis zum Satzungsbeschuss vorliegen. Hierzu sind noch
Abstimmungen zwischen den Beteiligten notwendig.
Spritzmittelabdrift - Rebenabstand
Im Rahmen der Offenlage
wurden vom Landwirtschaftsamt Rastatt und von einem Privaten aufgrund der
Spritzmittelabdrift Bedenken zum bisher geplanten Abstand von mind. 5,0 m
zwischen der neuen Wohnbebauung und der im Norden des Plangebietes angrenzenden
Rebfläche geäußert. Hier sollte ein Abstand von mind. 20,0 m eingehalten
werden. Gemäß der Auskunft durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit am 07. Januar 2019 gibt es keine neueren
Veröffentlichungen zu Mindestabständen bei der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln als die Veröffentlichung vom 20. Mai 2016 mit dem
Mindestabstand von 5,0 m bei Raumkulturen wie Reben zu einer Wohnbebauung.
Gemäß dieser veröffentlichten Regelungsmöglichkeit für Anwender könnte trotz
einer Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 20,0 m in einem Bebauungsplan
die Rebenkultur nachträglich auf bis zu 5,0 m an die Wohnbebauung
heranrücken. Aus diesen Gründen wird weiterhin der im Bebauungsplanentwurf
vorgesehene Abstand als ausreichend angesehen; der Abstand wird im erneuten
Entwurf daher unverändert beibehalten.
Der Ortschaftsrat
Altschweier wird diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 05. Februar
2019 beraten. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet.
Der Technische Ausschuss wird diesen
Tagesordnungspunkt in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 7. Februar 2019
vorberaten. Das Ergebnis wird mündlich mitgeteilt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Bisher wurden
Haushaltsmittel von rund 9.000 Euro in Anspruch genommen. Weitere Ausgaben sind
zurzeit nicht vorgesehen.
Anlagenverzeichnis: