Betreff
Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und Musikautomaten; Beschluss 1. Änderungssatzung
Vorlage
VO/064/2019
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung in der vorliegenden Form.

 

 


I. Sachverhalt:

Die Stadt Bühl erhebt u.a. für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage hierfür ist die Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und Musikautomaten (Vergnügungssteuersatzung). Den derzeitigen Steuersatz von 18,5 % der elektronisch gezählten Bruttokasse hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 29.07.2015 im Zusammenhang mit einer umfassenden Neufassung der Satzung beschlossen. Wie damals schon von der Verwaltung vorgeschlagen, wurden die Steuersätze erneut überprüft.

Bereits 2012 hat die baden-württembergische Landesregierung mit der Zielsetzung, den Suchtgefahren im Glücksspielbereich zu begegnen und die Zahl der Spielhallen zu begrenzen, das Landesglücksspielgesetz beschlossen. Mit der Erhebung der Vergnügungssteuer soll die Gemeinde neben fiskalischen Erwägungen auch ihrer Lenkungsfunktion gerecht werden, mit der das Ansiedeln und Betreiben von Spielgeräten erschwert werden kann. Die Steuersätze der Vergnügungssteuer können hierbei als flankierende Maßnahme den gewünschten Zweck fördern.

Auch in anderen Kommunen werden ähnliche Überlegungen angestellt und die Steuersätze der Vergnügungssteuer erhöht. Nach den Ergebnissen der gemeinsamen Umfrage des Gemeindetags und des Städtetags Baden-Württemberg über die Kommunalabgaben 2018 liegt der am häufigsten verwendete Steuersatz bei den Städten der Städtegruppe B (ab 15.000 Einwohner, ohne Stadtkreise), die die Vergnügungssteuer nach der Bruttokasse erheben, aktuell bei 20 %. In dieser Städtegruppe gibt es in ganz Baden-Württemberg nur noch 13 Kommunen, welche einen geringeren Steuersatz als die Stadt Bühl erheben. Insbesondere vergleichbare Kommunen in der Region liegen darüber.

Die Höhe des Steuersatzes muss sich jedoch an dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot der Erdrosselungswirkung messen lassen, welche die äußerste Grenze der Besteuerung darstellt und bei der die örtlichen Verhältnisse maßgebend sind. Der maximal zulässige Steuersatz, bei dem Betriebe noch auskömmlich wirtschaften können, ist deshalb auch von den individuellen Gegebenheiten im Gemeindegebiet bzw. den konkreten Aufstellplätzen abhängig. Bisher hat die Rechtsprechung in individuellen Verfahren einen Steuersatz von 20 % noch nicht per se als erdrosselnd angesehen.

Ab welcher Höhe der Steuersatz in Bühl eine erdrosselnde Wirkung entfaltet, so dass es hier in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich wird, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, ist im Voraus schwer zu beurteilen. Umstände, die eine solche Annahme für Bühl rechtfertigen, sind der Verwaltung jedoch nicht bekannt, so dass keine Gründe gegen eine maßvolle Anhebung sprechen.

Um zu vermeiden, dass die Stadt Bühl durch einen deutlich unter dem Durchschnitt liegenden Steuersatz sogar zu einem Anziehungspunkt von Automatenaufstellern wird, schlägt die Verwaltung vor, den Steuersatz von 18,5 % auf 20 % der Bruttokasse zu erhöhen.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

In der Annahme, dass die letztjährigen Gerätezahlen und deren Einspielergebnisse konstant bleiben, würden sich durch die vorgeschlagene Erhöhung des Steuersatzes auf 20 % der Bruttokasse Mehreinnahmen in Höhe von ca. 76.000 € jährlich ergeben. Bei einem Inkrafttreten der Satzung zum 01.04.2019 können für 2019 anteilig etwa 57.000 € erwartet werden.

 

 


Anlagenverzeichnis: