III.
Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung in der
vorliegenden Form.
I.
Sachverhalt:
Die
Stadt Bühl erhebt u.a. für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte)
eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage hierfür ist
die Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und
Musikautomaten (Vergnügungssteuersatzung). Den derzeitigen Steuersatz von 18,5
% der elektronisch gezählten Bruttokasse hat der Gemeinderat in seiner Sitzung
am 29.07.2015 im Zusammenhang mit einer umfassenden Neufassung der Satzung
beschlossen. Wie damals schon von der Verwaltung vorgeschlagen, wurden die
Steuersätze erneut überprüft.
Bereits
2012 hat die baden-württembergische Landesregierung mit der Zielsetzung, den
Suchtgefahren im Glücksspielbereich zu begegnen und die Zahl der Spielhallen zu
begrenzen, das Landesglücksspielgesetz beschlossen. Mit der Erhebung der
Vergnügungssteuer soll die Gemeinde neben fiskalischen Erwägungen auch ihrer
Lenkungsfunktion gerecht werden, mit der das Ansiedeln und Betreiben von
Spielgeräten erschwert werden kann. Die Steuersätze der Vergnügungssteuer
können hierbei als flankierende Maßnahme den gewünschten Zweck fördern.
Auch
in anderen Kommunen werden ähnliche Überlegungen angestellt und die Steuersätze
der Vergnügungssteuer erhöht. Nach den Ergebnissen der gemeinsamen Umfrage des
Gemeindetags und des Städtetags Baden-Württemberg über die Kommunalabgaben 2018
liegt der am häufigsten verwendete Steuersatz bei den Städten der Städtegruppe
B (ab 15.000 Einwohner, ohne Stadtkreise), die die Vergnügungssteuer nach der
Bruttokasse erheben, aktuell bei 20 %. In dieser Städtegruppe gibt es in ganz
Baden-Württemberg nur noch 13 Kommunen, welche einen geringeren Steuersatz als
die Stadt Bühl erheben. Insbesondere vergleichbare Kommunen in der Region
liegen darüber.
Die
Höhe des Steuersatzes muss sich jedoch an dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot
der Erdrosselungswirkung messen lassen, welche die äußerste Grenze der
Besteuerung darstellt und bei der die örtlichen Verhältnisse maßgebend sind.
Der maximal zulässige Steuersatz, bei dem Betriebe noch auskömmlich
wirtschaften können, ist deshalb auch von den individuellen Gegebenheiten im
Gemeindegebiet bzw. den konkreten Aufstellplätzen abhängig. Bisher hat die
Rechtsprechung in individuellen Verfahren einen Steuersatz von 20 % noch nicht
per se als erdrosselnd angesehen.
Ab
welcher Höhe der Steuersatz in Bühl eine erdrosselnde Wirkung entfaltet, so
dass es hier in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich wird, den
gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der
Lebensführung zu machen, ist im Voraus schwer zu beurteilen. Umstände, die eine
solche Annahme für Bühl rechtfertigen, sind der Verwaltung jedoch nicht
bekannt, so dass keine Gründe gegen eine maßvolle Anhebung sprechen.
Um
zu vermeiden, dass die Stadt Bühl durch einen deutlich unter dem Durchschnitt
liegenden Steuersatz sogar zu einem Anziehungspunkt von Automatenaufstellern
wird, schlägt die Verwaltung vor, den Steuersatz von 18,5 % auf 20 % der
Bruttokasse zu erhöhen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
In der Annahme, dass die letztjährigen Gerätezahlen und
deren Einspielergebnisse konstant bleiben, würden sich durch die vorgeschlagene
Erhöhung des Steuersatzes auf 20 % der Bruttokasse Mehreinnahmen in Höhe von
ca. 76.000 € jährlich ergeben. Bei einem Inkrafttreten der Satzung zum
01.04.2019 können für 2019 anteilig etwa 57.000 € erwartet werden.
Anlagenverzeichnis: