Betreff
Neufassung der Entgeltordnung für das Schwarwaldbad
Vorlage
VO/076/2019
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat weist die Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH an, die als Anlage beigefügte Neufassung der Entgeltordnung für das Schwarzwaldbad zu beschließen.

 

 


I. Sachverhalt:

Die Geschäftsleitung der Bühler Sportstätten GmbH beabsichtigt das Angebot an Eintrittskarten zu erweitern und die Nutzungsbedingungen für Schwerbehinderte zu erleichtern. In diesem Zuge sollen auch kleinere redaktionelle Ergänzungen an der Entgeltordnung vorgenommen werden.

 

Inhaltlich sind folgende Änderungen beabsichtigt:

 

Einführung einer Saisonkarte (Punkte 1,2,3 und 11 der Entgeltordnung)

 

Nach Ende der Sanierung des Hallenbades im Jahr 2000 wurde der Versuch unternommen, eine Saisonkarte einzuführen. Sie ermöglichte maximal 50 Eintritte pro Saison. Letztlich war dies eine Reduzierung der 50er-Karte auf eine zeitliche Begrenzung. Obgleich relativ günstig angeboten, wurde sie scharf kritisiert und nach kurzer Zeit wieder abgeschafft.

 

Die Saisonkarte sollte damals für Erwachsene bei 50 Eintritten 50 Euro kosten, die danach wieder eingeführte 50er-Karte kostete 100 Euro.

 

Seit Oktober 2013 gibt es die 50er-Karte nicht mehr. Die Preise wurden nach über 20 Jahren deutlich erhöht.

 

Die Entgeltregelungen des Schwarzwaldbades werden allgemein akzeptiert, bis auf zwei Ausnahmen, die immer wieder Gegenstand von Diskussionen mit den Kunden sind.

 

Vor allem im Sommer wird von den Stammgästen nun doch eine Saisonkarte vermisst, die es ihnen erlauben würde, eine lange Sonnenscheinphase im Freibad täglich auszunutzen. Die Einzeleintritte und die Mehrfachkarten seien insbesondere nach der Preiserhöhung 2013 dafür zu teuer.

 

Die umliegenden Bäder bieten solche Karten an, was das Schwarzwaldbad einem erhöhten Wettbewerbsdruck aussetzt. Es ist auch ein Rückgang der Besucherzahlen im Sommer spürbar und nicht auszuschließen, dass das Fehlen eines solchen Angebotes dazu beiträgt.

 

Andererseits bedeutet eine solche Karte ein wirtschaftliches Risiko, weil Stammgäste auf diese Karte umsteigen werden, wenn sie glauben, sie wäre für sie billiger als der Kauf von Mehrfachkarten. Der Durchschnittserlös je Badegast, der zuletzt deutlich gestiegen ist, würde wieder sinken. Deshalb hatte man im Jahr 2000 die Kopplung an eine bestimmte Anzahl Eintritte eingeführt.

 

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      

 

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Nach den Erfahrungen von damals ist eine Wiederholung dieses Vorschlages nicht zu empfehlen. Eine andere Variante wäre die gebotene Vorsicht bei der Preisbildung. Die Karte sollte nicht zu billig, für die Badegäste aber auch nicht zu unattraktiv sein

 

Ein dem Sinn des Angebotes entsprechender und gegenüber den Gästen fairer Maßstab wäre nach Auffassung der Geschäftsleitung der doppelte Preis der 20er-Punktekarte. Dieser Preis läge mit 130 Euro für Erwachsene und 90 Euro für Kinder auch etwa in Höhe des Preises des Bertholdbades in Baden-Baden für eine solche Karte (140 Euro und 85 Euro).

 

Aufgrund der im Schwarzwaldbad verbauten Kassenanlage würde hierzu einfach eine Karte mit einer zeitlichen Befristung ausgestellt. Zwar dauert die regelmäßige Sommersaison immer vom 15. Mai bis 14. September, aber je nach Lage der Wochenenden und nach Wetter wurde der Zeitraum in der Vergangenheit schon öfter davor oder danach ausgedehnt. Niemand würde verstehen, warum dann die Saisonkarte nicht gelten sollte. Um hier Sicherheit und die notwendige Flexibilität zu haben, wäre für die Gültigkeit der Saisonkarte der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September besser geeignet.

 

Ohne weitere Einschränkung wäre die Karte in diesem Zeitraum unbegrenzt nutzbar. Das bedeutet, es könnten unbegrenzt viele Personen am Tag damit das Drehkreuz begehen. Auch wenn die Karten rechtlich nicht übertragbar wären, könnte es praktisch nicht verhindert werden. Um dies auszuschließen, sollte zwischen einer wiederholten Nutzung ein relevanter Zeitraum liegen. Deshalb wäre eine Wiederholungssperre von 4 Stunden sinnvoll. Ein Missbrauch in spürbarem Umfang wäre dadurch unwahrscheinlich. Dem dient die Regelung in Punkt 11 der Entgeltordnung.

 

Trotzdem würde diese Regelung von vier Stunden der zweiten Forderung gerecht, die immer wieder vorgetragen wird. Stammgäste, die morgens das Bad besuchen, es dann verlassen und vielleicht nachmittags oder abends noch einmal das Bad besuchen möchten, müssen bisher noch einmal den Eintritt bezahlen. Mit der Saisonkarte wäre das nicht mehr erforderlich. Wer um 9:00 Uhr das Bad betritt, kann es um 13:00 Uhr wieder, ohne noch einmal bezahlen zu müssen.

 

Änderung der Ermäßigung für Schwerbehinderte (Punkt 5)

 

Derzeit ist der Einzeleintritt mit Sozialtarif für Schwerbehinderte erst mit einem Behinderungsgrad von 80 % und darüber möglich. Im Vergleich mit den Bädern der Umgebung ist diese Schwelle die höchste und immer wieder Anlass für Kritik der Badegäste mit Behinderung. Da es nur den Einzeleintritt für einen überschaubaren Personenkreis betrifft, ist die wirtschaftliche Bedeutung gering, im Vergleich zur negativen Außenwirkung, die Diskussionen zu diesem Thema immer wieder verursachen.

 

Die Geschäftsleitung schlägt deshalb vor, in diesem Punkt ein Zeichen zu setzen, und die Ermäßigung bereits ab einem Behinderungsgrad von 50 % wirksam werden zu lassen.

                                                                                                                                                                                            

 

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Zuständigkeiten

 

Im Gesellschaftsvertrag sind die Festsetzung und wesentliche Änderung allgemeiner Eintrittspreise und allgemeiner Benutzungsbedingungen der Gesellschafterversammlung zugewiesen (§ 15 Abs. 2 Nr. 11).

 

Der Aufsichtsrat hat Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor zu beraten. Diese Vorberatung fand am 27. Februar statt. Der Aufsichtsrat hat die Änderung der Entgeltordnung befürwortet.

 

Kommunalrechtlich benötigt der Oberbürgermeister vor der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung einen Weisungsbeschluss des Gemeinderates (§ 14 Absatz 4 Nr. 11 der Hauptsatzung).

 

Die Entscheidung über eine neue Entgeltordnung ist somit vom Gemeinderat zu treffen.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

 


Anlagenverzeichnis:

Entgeltordnung