III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat weist die
Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH an, die als Anlage
beigefügte Neufassung der Entgeltordnung für das Schwarzwaldbad zu beschließen.
I.
Sachverhalt:
Die Geschäftsleitung der Bühler Sportstätten
GmbH beabsichtigt das Angebot an Eintrittskarten zu erweitern und die
Nutzungsbedingungen für Schwerbehinderte zu erleichtern. In diesem Zuge sollen
auch kleinere redaktionelle Ergänzungen an der Entgeltordnung vorgenommen
werden.
Inhaltlich sind folgende Änderungen
beabsichtigt:
Einführung einer Saisonkarte (Punkte 1,2,3 und
11 der Entgeltordnung)
Nach Ende der Sanierung des Hallenbades im Jahr
2000 wurde der Versuch unternommen, eine Saisonkarte einzuführen. Sie
ermöglichte maximal 50 Eintritte pro Saison. Letztlich war dies eine
Reduzierung der 50er-Karte auf eine zeitliche Begrenzung. Obgleich relativ
günstig angeboten, wurde sie scharf kritisiert und nach kurzer Zeit wieder
abgeschafft.
Die Saisonkarte sollte damals für Erwachsene
bei 50 Eintritten 50 Euro kosten, die danach wieder eingeführte 50er-Karte
kostete 100 Euro.
Seit Oktober 2013 gibt es die 50er-Karte nicht
mehr. Die Preise wurden nach über 20 Jahren deutlich erhöht.
Die Entgeltregelungen des Schwarzwaldbades
werden allgemein akzeptiert, bis auf zwei Ausnahmen, die immer wieder
Gegenstand von Diskussionen mit den Kunden sind.
Vor allem im Sommer wird von den Stammgästen
nun doch eine Saisonkarte vermisst, die es ihnen erlauben würde, eine lange
Sonnenscheinphase im Freibad täglich auszunutzen. Die Einzeleintritte und die
Mehrfachkarten seien insbesondere nach der Preiserhöhung 2013 dafür zu teuer.
Die umliegenden Bäder bieten solche Karten an,
was das Schwarzwaldbad einem erhöhten Wettbewerbsdruck aussetzt. Es ist auch
ein Rückgang der Besucherzahlen im Sommer spürbar und nicht auszuschließen,
dass das Fehlen eines solchen Angebotes dazu beiträgt.
Andererseits bedeutet eine solche Karte ein
wirtschaftliches Risiko, weil Stammgäste auf diese Karte umsteigen werden, wenn
sie glauben, sie wäre für sie billiger als der Kauf von Mehrfachkarten. Der
Durchschnittserlös je Badegast, der zuletzt deutlich gestiegen ist, würde
wieder sinken. Deshalb hatte man im Jahr 2000 die Kopplung an eine bestimmte
Anzahl Eintritte eingeführt.
…
- 2 -
Nach den Erfahrungen von damals ist eine
Wiederholung dieses Vorschlages nicht zu empfehlen. Eine andere Variante wäre
die gebotene Vorsicht bei der Preisbildung. Die Karte sollte nicht zu billig,
für die Badegäste aber auch nicht zu unattraktiv sein
Ein dem Sinn des Angebotes entsprechender und
gegenüber den Gästen fairer Maßstab wäre nach Auffassung der Geschäftsleitung
der doppelte Preis der 20er-Punktekarte. Dieser Preis läge mit 130 Euro für
Erwachsene und 90 Euro für Kinder auch etwa in Höhe des Preises des
Bertholdbades in Baden-Baden für eine solche Karte (140 Euro und 85 Euro).
Aufgrund der im Schwarzwaldbad verbauten
Kassenanlage würde hierzu einfach eine Karte mit einer zeitlichen Befristung
ausgestellt. Zwar dauert die regelmäßige Sommersaison immer vom 15. Mai bis 14.
September, aber je nach Lage der Wochenenden und nach Wetter wurde der Zeitraum
in der Vergangenheit schon öfter davor oder danach ausgedehnt. Niemand würde
verstehen, warum dann die Saisonkarte nicht gelten sollte. Um hier Sicherheit
und die notwendige Flexibilität zu haben, wäre für die Gültigkeit der
Saisonkarte der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September besser geeignet.
Ohne weitere Einschränkung wäre die Karte in
diesem Zeitraum unbegrenzt nutzbar. Das bedeutet, es könnten unbegrenzt viele
Personen am Tag damit das Drehkreuz begehen. Auch wenn die Karten rechtlich
nicht übertragbar wären, könnte es praktisch nicht verhindert werden. Um dies
auszuschließen, sollte zwischen einer wiederholten Nutzung ein relevanter
Zeitraum liegen. Deshalb wäre eine Wiederholungssperre von 4 Stunden sinnvoll.
Ein Missbrauch in spürbarem Umfang wäre dadurch unwahrscheinlich. Dem dient die
Regelung in Punkt 11 der Entgeltordnung.
Trotzdem würde diese Regelung von vier Stunden
der zweiten Forderung gerecht, die immer wieder vorgetragen wird. Stammgäste,
die morgens das Bad besuchen, es dann verlassen und vielleicht nachmittags oder
abends noch einmal das Bad besuchen möchten, müssen bisher noch einmal den
Eintritt bezahlen. Mit der Saisonkarte wäre das nicht mehr erforderlich. Wer um
9:00 Uhr das Bad betritt, kann es um 13:00 Uhr wieder, ohne noch einmal
bezahlen zu müssen.
Änderung der Ermäßigung für Schwerbehinderte
(Punkt 5)
Derzeit ist der Einzeleintritt mit Sozialtarif
für Schwerbehinderte erst mit einem Behinderungsgrad von 80 % und darüber
möglich. Im Vergleich mit den Bädern der Umgebung ist diese Schwelle die
höchste und immer wieder Anlass für Kritik der Badegäste mit Behinderung. Da es
nur den Einzeleintritt für einen überschaubaren Personenkreis betrifft, ist die
wirtschaftliche Bedeutung gering, im Vergleich zur negativen Außenwirkung, die
Diskussionen zu diesem Thema immer wieder verursachen.
Die Geschäftsleitung schlägt deshalb vor, in
diesem Punkt ein Zeichen zu setzen, und die Ermäßigung bereits ab einem
Behinderungsgrad von 50 % wirksam werden zu lassen.
…
- 3 -
Zuständigkeiten
Im Gesellschaftsvertrag sind die Festsetzung
und wesentliche Änderung allgemeiner Eintrittspreise und allgemeiner
Benutzungsbedingungen der Gesellschafterversammlung zugewiesen (§ 15 Abs. 2 Nr.
11).
Der Aufsichtsrat hat Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung vor zu beraten. Diese Vorberatung fand am 27. Februar
statt. Der Aufsichtsrat hat die Änderung der Entgeltordnung befürwortet.
Kommunalrechtlich benötigt der
Oberbürgermeister vor der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
einen Weisungsbeschluss des Gemeinderates (§ 14 Absatz 4 Nr. 11 der Hauptsatzung).
Die Entscheidung über eine neue Entgeltordnung
ist somit vom Gemeinderat zu treffen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen auf den
städtischen Haushalt.
Anlagenverzeichnis:
Entgeltordnung