Betreff
Neufassung der Haus- und Badeordnung für das Schwarzwaldbad
Vorlage
VO/077/2019
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat weist die Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH an, die Neufassung der Haus- und Badeordnung  für das Schwarzwaldbad Bühl zu beschließen.

 

 

 


I. Sachverhalt:

 

Anlass für eine Neufassung der Haus- und Badeordnung

 

Die derzeit geltende Haus- und Badeordnung für das Schwarzwaldbad wurde am 29. November 2000 neu gefasst und seitdem nicht verändert.

 

Für die Haus-und Badeordnung eines öffentlichen Bäderbetriebes bietet die Deutsche Gesellschaft für das Badwesen e.V. (DGfdB) eine Mustervorlage. Sie wurde in den vergangenen Jahren mehrfach an die Rechtsentwicklung angepasst. Den Betreibern von Schwimmbädern wird dringend empfohlen, ihre Haus- und Badeordnungen entsprechend zu überarbeiten. Die beigefügte Neufassung der Haus -und Badeordnung für das Schwarzwaldbad orientiert sich aus juristischen Gründen so eng als möglich an dieser Mustervorlage.

 

 

Sinn und Inhalt der Haus- und Badeordnung

 

Die Haus- und Badeordnung ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Badbetreiber und dem Badegast. Sie regelt Pflichten, aber auch deren Einschränkungen, des Kunden und des Betreibers. Sie ist für den Betreiber das Mittel, diese im Verhältnis mit dem Kunden zu kommunizieren, und eine Grundlage, eventuelle Haftungsansprüche von Kunden oder Dritten abzuwehren.

 

 

Zuständigkeiten

 

Im Gesellschaftsvertrag sind die Festsetzung und wesentliche Änderung allgemeiner Eintrittspreise und allgemeiner Benutzungsbedingungen der Gesellschafterversammlung zugewiesen (§ 15 Abs. 2 Nr. 11).

 

Der Aufsichtsrat hat Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor zu beraten. Die Vorberatung fand am 4.12.2018 statt. Der Aufsichtsrat hat die Änderung der Haus- und Badeordnung einstimmig befürwortet.

 

Kommunalrechtlich benötigt der Oberbürgermeister vor der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung einen Weisungsbeschluss des Gemeinderates (§ 14 Absatz 4 Nr. 11 der Hauptsatzung).

 

Die Entscheidung über eine neue Haus- und Badeordnung ist somit vom Gemeinderat zu treffen.

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Haus- und Badeordnung