III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat weist die
Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH an, die Neufassung der
Haus- und Badeordnung für das
Schwarzwaldbad Bühl zu beschließen.
I.
Sachverhalt:
Anlass für eine Neufassung der Haus- und
Badeordnung
Die derzeit geltende Haus- und Badeordnung für
das Schwarzwaldbad wurde am 29. November 2000 neu gefasst und seitdem nicht
verändert.
Für die Haus-und Badeordnung eines öffentlichen
Bäderbetriebes bietet die Deutsche Gesellschaft für das Badwesen e.V. (DGfdB)
eine Mustervorlage. Sie wurde in den vergangenen Jahren mehrfach an die
Rechtsentwicklung angepasst. Den Betreibern von Schwimmbädern wird dringend
empfohlen, ihre Haus- und Badeordnungen entsprechend zu überarbeiten. Die
beigefügte Neufassung der Haus -und Badeordnung für das Schwarzwaldbad
orientiert sich aus juristischen Gründen so eng als möglich an dieser
Mustervorlage.
Sinn und Inhalt der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung ist ein wesentlicher
Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Badbetreiber und dem
Badegast. Sie regelt Pflichten, aber auch deren Einschränkungen, des Kunden und
des Betreibers. Sie ist für den Betreiber das Mittel, diese im Verhältnis mit
dem Kunden zu kommunizieren, und eine Grundlage, eventuelle Haftungsansprüche
von Kunden oder Dritten abzuwehren.
Zuständigkeiten
Im Gesellschaftsvertrag sind die Festsetzung
und wesentliche Änderung allgemeiner Eintrittspreise und allgemeiner
Benutzungsbedingungen der Gesellschafterversammlung zugewiesen (§ 15 Abs. 2 Nr.
11).
Der Aufsichtsrat hat Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung vor zu beraten. Die Vorberatung fand am 4.12.2018
statt. Der Aufsichtsrat hat die Änderung der Haus- und Badeordnung einstimmig
befürwortet.
Kommunalrechtlich benötigt der
Oberbürgermeister vor der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
einen Weisungsbeschluss des Gemeinderates (§ 14 Absatz 4 Nr. 11 der
Hauptsatzung).
Die Entscheidung über eine neue Haus- und Badeordnung ist somit vom Gemeinderat zu treffen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.
Anlagenverzeichnis:
Haus- und
Badeordnung