Der Gemeinderat nimmt die in der Anlage einzeln aufgeführten Spenden /
Zuwendungen gem. § 78 Abs. 4 GemO im Namen der Stadt Bühl an.
Durch eine Ergänzung der
Gemeindeordnung in § 78 Abs. 4, die am 18.02.2006 in Kraft getreten ist, wurde
das Verfahren im Umgang mit „Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen“
neu geregelt. Hiernach darf über die Annahmen der bisher eingegangenen Zuwendungen
an die Stadt Bühl nur der Gemeinderat endgültig entscheiden. Die Befugnis über
die Spendenannahme wurde vom Gemeinderat nicht auf einen beschließenden
Ausschuss übertragen. Als Zuwendung gelten nicht nur Geldbeträge, sondern auch
Sachspenden.
In der Anlage sind sämtliche Zuwendungsbeträge und
Sachspenden mit ihrem Geldwert einzeln mit Datum und Zuwendungszweck (soweit
einer genannt wurde) aufgeführt. Es handelt sich hierbei um die bei der
Stadtkasse eingegangenen Zuwendungen im Zeitraum von Januar bis März 2019 und
Nachtrag 4. Quartal 2018 über die in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu
beschließen ist.
Sofern im einen oder anderen Fall Bedenken gegen die Annahme
einer Spende bestehen, muss in öffentlicher Sitzung ein Antrag auf Behandlung dieser
Spende im nichtöffentlichen Teil gestellt werden. Die Behandlung kann in der
gleichen Sitzung im nichtöffentlichen Teil erfolgen, die endgültige Annahme
einer nichtöffentlich behandelten Spende kann erst in einer darauffolgenden
öffentlichen Sitzung erfolgen.
Bei
Spenden handelt es sich um in der Regel nicht im Haushaltsplan
veranschlagte Mehrerträge.
Anlagenverzeichnis: