a) Städtebaulicher Vor-Vertrag
b) Aufstellungsbeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister zur Unterzeichnung des
städtebaulichen Vor-Vertrages.
b)
Der
Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innentwicklung
„Hinterweg“ in Bühl-Altschweier nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
gemäß dem Abgrenzungsplan vom 13. März 2019.
c)
Der
Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Ausarbeitung des
Bebauungsplanentwurfes.
I.
Sachverhalt:
Auf dem ca. 3.200 m²
großen Anwesen Hinterweg 16 in Bühl-Altschweier ist der Abriss des Wohngebäudes
mit dem dazugehörigen Schuppen- und Garagengebäude geplant. An dieser Stelle
sind zwei Einfamilienhäuser mit neuer Grundstücksbildung geplant. Angebunden ist
das Grundstück über den städtischen Weg Flst.Nr. 2704. Ab der südlichen
Grundstücksgrenze beginnt das Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“.
Für den von der
Bebauung betroffene Bereich liegt kein Bebauungsplan vor. Aufgrund der Lage des
Grundstückes mit Anbindung an den sogenannten Außenbereich kann dem Vorhaben
keine baurechtliche Genehmigung in Aussicht gestellt werden. Da mit dem
Vorhaben lediglich eine leichte Siedlungsarrondierung vorgenommen wird und das
Bauvorhaben der umliegenden Bebauung entsprechen wird, ist das Vorhaben
städtebaulich vertretbar.
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Mit der Aufstellung
eines Bebauungsplanes können die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das
Vorhaben geschaffen werden. Beim vorliegenden Fall handelt es sich um ein
typisches Nachverdichtungsvorhaben. Die Voraussetzung für die Anwendung des
beschleunigten Bebauungsplanverfahrens nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) liegen
vor:
-
Einhaltung
der Grundfläche von weniger als 20.000 m² (Geltungsbereich ca. 3.300 m² groß)
-
keine
Pflicht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
keine
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke
der Natura 2000-Gebiete
-
keine
Anhaltspunkte für Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz
Das Verfahren wird
daher nach §13a BauGB (Bebauungsplan der Innentwicklung) durchgeführt. Demnach
ist kein Umweltbericht mit Umweltprüfung und Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
erforderlich. Die artenschutzrechtliche Untersuchung ist jedoch durchzuführen.
Städtebaulicher Vertrag
Im vorliegenden Fall
handelt es sich um Privatinteressen. Daher wird das Bebauungsplanverfahren auf
der Grundlage eines städtebaulichen (Vor-) Vertrages zur Übernahme aller
anfallenden Kosten durch den Vorhabenträger durchgeführt. …
- 2 -
Der endgültige Städtebauliche Vertrag
kann erst nach Satzungsbeschluss des Gemeinderates zu diesem Bebauungsplan
geschlossen werden.
Der Technische Ausschuss hat diesen
Tagesordnungspunkt am 28. März 2019 nichtöffentlich vorberaten und ihn
einstimmig beschlossen.
Der Ortschaftsrat Altschweier wird diesen
Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 9. April 2019 behandeln. Der
Gemeinderat wird über das Ergebnis mündlich informiert.
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat, den Abschluss des städtebaulichen Vor-Vertrages zu beschließen und
den Oberbürgermeister zur Unterzeichnung zu ermächtigen.
Ebenso empfiehlt der
Technische Ausschuss dem Gemeinderat, die Aufstellung des Bebauungsplanes der
Innentwicklung „Hinterweg“ in Bühl-Altschweier nach § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren gemäß dem Abgrenzungsplan vom 13. März 2019 zu beschließen.
Auch empfiehlt der
Technische Ausschuss dem Gemeinderat, die Verwaltung mit der Ausarbeitung des
Bebauungsplanentwurfes zu beauftragen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Der Stadt Bühl entstehen für das
Bebauungsplanverfahren keine Kosten, da die Kosten vollständig vom
Vorhabenträger übernommen werden.
Anlagenverzeichnis: