a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rah-men der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeitsowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Entwurfsbilligung mit geändertem Geltungsbereich und Of-fenlagebeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a) Der Gemeinderat beschließt die
Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Stellungnahmen unter
Abwägung öffentlicher und privater Belange.
b)
Der
Gemeinderat billigt den geänderten Geltungsbereich und den Bebauungsplanentwurf
mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung
einschließlich Umweltbericht und Fachbeitrag Artenschutz vom 13. März 2019 und
beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
I.
Sachverhalt:
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am
25. Juli 2018 wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Klinikum
Mittelbaden Bühl“ in Bühl mit Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Ärztehaus beim Krankenhaus Bühl“ sowie der Beschluss zum Vorentwurf und zur
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gefasst. Da es sich beim vorliegenden
Bebauungsplanverfahren um eine vorhabenspezifische Planung eines
Vorhabenträgers handelt, wurde in der Sitzung darüber hinaus der Abschluss
eines städtebaulichen Vor-Vertrags mit dem Vorhabenträger Klinikum Mittelbaden
beschlossen und geschlossen.
Mit Schreiben vom 9. August 2018 wurden 16
Behörden und Träger öffentlicher Belange über die Ziele und Zwecke der Planung
informiert. Davon gaben 13 Behörden und Träger öffentlicher Belange eine
Rückmeldung, acht ohne und fünf mit Anregungen. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 20. August 2018 bis zum 20. September
2018. Während dieser Zeit wurde eine private Stellungnahme eingereicht. Alle
mit Anregungen eingegangenen Stellungnahmen sind mit einer Stellungnahme der
Verwaltung versehen und unter Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.
Auf der Grundlage der eingegangenen
Stellungnahmen und der weitergehenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen
sowie des Umweltberichts und der voranschreitenden Planungen des
Vorhabenträgers haben sich grundlegende Änderungen gegenüber dem Vorentwurf
ergeben:
Plankonzept
- Stellplätze
Das Plankonzept sah zum Vorentwurf zunächst
den Abriss des ehemaligen Schwesternwohnheims vor, um an dieser Stelle eine
weitere Stellplatzanlage zu schaffen. Die unmittelbar nördlich angrenzenden
bestehende Stellplatzanlage sollte um zwei Stellplatzebenen aufgestockt werden.
- 2 -
Die nun zum Entwurf vorliegende Planung des
Vorhabenträgers sieht eine zentralisiertere Lösung des Stellplatzangebots vor.
Durch ein offen gestaltetes Parkhaus auf der Fläche der bestehenden
Stellplatzanlage, die nordwestlich an das Klinikum anschließt, soll das
Stellplatzangebot erweitert und gebündelt werden. Vorgesehen ist hier ein
Parkdeck mit neun Ebenen, dass bis zu 280 Stellplätze aufnehmen kann.
Um die planungsrechtliche Grundlage für
dieses Parkhaus zu schaffen, wurde ein weiteres Teilsondergebiet SO 4 „Parkhaus“ festgesetzt. Die
Nutzungsschablone erlaubt hier eine zulässige Grundfläche von 1.700 m², maximal
vier Vollgeschosse, die maximale Wandhöhe wird auf 163,5 m üNN (entspricht ca.
14m) festgesetzt und es gilt die offene Bauweise.
Für die Fläche des ehemaligen
Schwesternwohnheims ist somit keine Festsetzung als Stellplatzfläche mehr
nötig, hier ist nun per Planeintrag die Pflanzung von neuen Bäumen festgesetzt.
Grünordnerische
und artenschutzrechtliche Festsetzungen
Aufgrund der besonderen Lage und der
räumlichen Nähe zum Landschaftsschutzgebiet werden besondere Anforderungen an
die grünordnerische Konzeption des Bauvorhabens gestellt. So ist für die Durch-
und Eingrünung des Plangebiets die bereits bestehende Randeingrünung zur
Landschaftsschutzgebietsgrenze zu erhalten. Auf der bestehenden
Stellplatzanlage am Rungsbach sind fünf und im SO 3 „Pflegeheim“ sind 13 neue
Laubbäume zu pflanzen. Außerdem sind das Dach des Pflegeheims sowie die Fassade
des Parkhauses zu begrünen.
Darüber hinaus werden durch das Vorhaben
artenschutzrechtliche Maßnahmen erforderlich. Unter anderem sind die
Rodungszeiten einzuhalten, Nistkästen für Vögel aufzuhängen oder spezielle
Anforderungen an Fledermäuse im Rahmen der Bauzeit und der künftigen Nutzung zu
erfüllen.
Planinterner
und -externer Ausgleich
Mit dem Bebauungsplan und den damit
verbundenen Bauvorhaben wird ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erforderlich.
Der Ausgleich wird teilweise im Plangebiet durch die Dachbegrünung, Baumneupflanzungen
und Entsiegelungen auf der Parkplatzfläche am Rungsbach sichergestellt. Das
übrige Defizit wird über eine bereits umgesetzte Ökokonto-Maßnahme im
Waldhägenich kompensiert (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Magerwiese).
Geänderter
Geltungsbereich
Im Vorentwurf waren die Flurstücke 6520
sowie 6525/1 Bestandteil des Geltungsbereiches um dort ggf. erforderliche
naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen festsetzen zu können. Mit der
Erstellung des Umweltberichts und der dazugehörigen Bilanzierung ist die
Einbeziehung der genannten Flurstücke nicht mehr notwendig, da der
naturschutzrechtliche Ausgleich planintern durch die Dachbegrünung und die
Baumneupflanzungen und planextern durch die Ökokonto-Maßnahme im Waldhägenich
stattfindet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde um die beiden
Flächen reduziert
- 3 -
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplans im
Regionalplan in einem festgelegten Regionalen Grünzug liegt, wird von der Stadt
ein Zielabweichungsverfahren bei der höheren Raumordnungsbehörde eingereicht
(siehe Stellungnahme in Anhang 1).
Der Technische Ausschuss hat
diesen Tagesordnungspunkt am 28. März 2019 nichtöffentlich vorberaten und ihm
einstimmig beschlossen.
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat, die Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten
Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange zu beschließen.
Ebenso empfiehlt der Technische Ausschuss
dem Gemeinderat, den geänderten Geltungsbereich und den Bebauungsplanentwurf
mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung
einschließlich Umweltbericht und Fachbeitrag Artenschutz vom 13. März 2019 zu
billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen sowie die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten für das Bebauungsplanverfahren
einschließlich sämtlicher Gutachten und Ausgleichsmaßnahmen trägt der
Vorhabenträger. Durch das Bebauungsplanverfahren entstehen somit keine
finanziellen Auswirkungen für die Stadt Bühl.
Anlagenverzeichnis: