Betreff
Antragstellung zur Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens für Rebwegesanierungen in Kappelwindeck
Vorlage
VO/129/2019
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

Auf Vorschlag des Technischen Ausschusses beauftragt der Gemeinderat die Verwaltung, beim Landratsamt Rastatt, -Amt für Vermessung und Flurneuordnung-, die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens für Rebwegesanierungen in Kappelwindeck gemäß dem vorgelegten Maßnahmenkonzept zu beantragen. Das Konzept ist im Detail weiterzuentwickeln und im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren ist die Stadt Bühl einvernehmlich zu beteiligen.

 

Die Stadt Bühl übernimmt zu gegebenem Zeitpunkt nach einvernehmlicher Herstellung der Baumaßnahmen die verbliebenen Restkosten im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren.

 

 

 

 


I. Sachverhalt:

 

In Kappelwindeck gibt es sowohl private als auch öffentliche Feldwege, die derzeit hinsichtlich der Befahrbarkeit mit einem PKW einen schlechten Zustand aufweisen. Dieser Zustand ist zum größten Teil der von den Grundstückseigentümern und Landwirten nicht gewollten Flurbereinigung in Kappelwindeck geschuldet. Eine schlechte Befahrbarkeit hemmt vor allem die Bewirtschaftung der angrenzenden Reb- und Streuobstgrundstücke, deren weitere Bewirtschaftung durch die Landwirte aber von großem allseitigem Interesse ist. Dieser Missstand wurde von einer privaten Initiative, bestehend aus Kappelwindecker Landwirten, zusammengestellt, dokumentiert und der Verwaltung vorgetragen. Die betroffenen Feldwege wurden 2018 durch die Abteilung Tiefbau besichtigt und mit dem erstmals erstellten Straßenkataster soweit wie möglich abgeglichen und eine Priorisierung der zu ertüchtigenden Wege erstellt. Am 03.05.2018 hat der Technische Ausschuss über die Ertüchtigung (ohne Unterbau und ohne Verbreiterungen) des Rebwegenetzes in Kappelwindeck beraten. Er beschloss konzeptionell, dass nur die öffentlichen städtischen Feldwege gemäß einer Prioritätenliste (Schadensklassen) der Tiefbauabteilung ertüchtigt werden sollen. Feldwege auf Privateigentum bedürften jedoch zuerst einer weiteren Bestandsaufnahme und einer neuen Entscheidung über eventuelle städtische Ertüchtigungsmaßnahmen und deren Durchführungsbedingungen.

 

Daraufhin gab es unter den Winzern weitere Überprüfungen sowie Ermittlungen und Erörterungen zusammen mit der Flurbereinigungsbehörde beim Landratsamt Rastatt. Das zuständige Amt für Vermessung und Flurneuordnung erstellte sodann zusammen mit den Winzern eine Konzeption, die der Verwaltung am 09.10.2018 vorgetragen wurde. Das Konzept zeigt auf, dass eine Ertüchtigung bzw. Sanierung von desolaten Feldwegen im Rahmen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens für die Stadt Bühl wesentlich kostengünstiger durch die Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden kann. Grundsätzlich kann gemäß § 1 des Flurbereinigungsgesetzes zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung ländlicher Grundbesitz neu geordnet werden. Nach § 86 FlurbG kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung zu ermöglichen oder auszuführen.

 

Der vorgetragene Konzeptvorschlag des Flurbereinigungsamts und der Winzer ist in den Anlagen 1 – 4 beschrieben. Er beinhaltet im Wesentlichen 13 Wege in öffentlichem und privatem Eigentum, deren Ausbau nach derzeitigem Stand ca. 610.000 Euro kosten würde. Hiervon müsste der durch Zuschüsse nicht gedeckte Kostenanteil von ca. 110.000 Euro von der Stadt Bühl getragen werden. Dabei führt das Flurbereinigungsamt die kompletten Bauarbeiten (Ausschreibung, Bauleitung, Endabnahme) der Rebwege durch und überträgt die bisherigen Privatflächen in das Eigentum der Stadt Bühl. Die Überführung der sanierten Wege in städtisches Eigentum ist als Bodenordnungsmaßnahme eine Voraussetzung für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren. Hier besteht Einvernehmen mit den Winzern, dass die jeweiligen Grundstücksteilflächen unentgeltlich abgegeben werden. Sämtliche Verfahrenskosten, insbesondere Vermessungskosten, trägt das Land.

 

Nach derzeitigen Erkenntnissen hat die Sanierung der von der Konzeption des Amtes für Vermessung und Flurneuordnung des Landratsamtes Rastatt erfassten Wege im Rahmen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens große Kostenvorteile, vor allem aufgrund der Bezuschussungen durch das Land BW sowie der Übernahmen von Verfahrenskosten und Bauleitung durch die Flurbereinigungsbehörde. Mit entsprechenden Baumaßnahmen zur Umsetzung des Konzeptes kann voraussichtlich erst ab 2024 begonnen werden.

 

Mängel an den vom Flurbereinigungskonzept erfassten Rebwegen in privatem und städtischem Eigentum würden also vom Flurbereinigungsamt behoben werden und nicht von der Stadt Bühl. Währenddessen würde die Tiefbauverwaltung der Stadt Bühl also nur solche öffentlichen städtischen Rebwege ertüchtigen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen, die nicht vom Flurbereinigungsverfahren erfasst sind.

 

Der Technische Ausschuss berät in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 02.05.2019 über das Rebwegesanierungskonzept der Flurbereinigungsbehörde. Der Beschluss des Technischen Ausschusses wird in der Gemeinderatsitzung bekannt gegeben.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Übernahme von verbleibenden Restkosten des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens in künftigen Haushaltsjahren nach Abschluss der Baumaßnahmen in einer noch zu ermittelnden Höhe.

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: