Betreff
Bebauungsplan der Innenentwicklung „Rittersbachstra-ße/Waldmattstraße“ in Bühl-Rittersbach nach § 13a BauGB,
a) Städtebaulicher Vor-Vertrag
b) Aufstellungsbeschluss
Vorlage
VO/136/2019
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

a)         Der Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister zur Unterzeichnung des städtebaulichen Vor-Vertrages.

 

b)         Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung „Rittersbachstraße/Waldmattstraße“ in Bühl-Rittersbach nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß dem Abgrenzungsplan vom 17. April 2019.

 

c)         Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes.

 

 


I. Sachverhalt:

Auf dem ca. 1.000 m² großen Grundstück Flst. Nr. 3163/9 in Bühl-Rittersbach ist zwischen Rittersbachstraße und Waldmattstraße ein Wohngebäude geplant. Östlich an das Grundstück grenzt das Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“ an. Die nördlich und südlich angrenzenden Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 3163/10, 3163/2 und 3183/1 sowie das westlich angrenzende Grundstück Flst. Nr. 3162 werden zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zur Schaffung eines weiteren Bauplatzes in den Geltungsbereich mitaufgenommen. Der gesamte Geltungsbereich umfasst dabei eine Fläche von ca. 0,38 ha.

 

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich der bestehenden Innenbereichssatzung „Rittersbachstraße/Waldmattstraße“. Diese sieht für die Flächen der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 3163/9 und 3162 jedoch keine Baufenster vor. Demnach kann für das Vorhaben planungs- und baurechtlich keine Genehmigung erteilt werden.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Rittersbachstraße/Waldmattstraße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben geschaffen werden. Der Neubau wird sich von Höhe und Volumina her an die Umgebungsbebauung orientieren.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans der Innenentwicklung „Rittersbachstraße/Waldmattstraße“ kann im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen. Es bedarf daher keines Umweltberichtes. Unabhängig hiervon ist eine Artenschutzuntersuchung erforderlich.

 

Städtebaulicher Vertrag

Im vorliegenden Fall handelt es sich um Privatinteressen. Daher wird das Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage eines städtebaulichen (Vor-) Vertrages zur Übernahme aller anfallenden Kosten durch den Vorhabenträger durchgeführt. Der endgültige Städtebauliche Vertrag kann erst nach Satzungsbeschluss des Gemeinderates zu diesem Bebauungsplan geschlossen werden.

 

Der Technische Ausschuss wird diesen Tagesordnungspunkt in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 2. Mai 2019 behandeln. Das Ergebnis wird mündlich mitgeteilt.

 

Die Verwaltung empfiehlt den Abschluss des städtebaulichen Vor-Vertrages zu beschließen und den Oberbürgermeister zur Unterzeichnung zu ermächtigen.


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Ebenso empfiehlt die Verwaltung, die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung „Rittersbachstraße/Waldmattstraße“ in Bühl-Rittersbach nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß dem Abgrenzungsplan vom 17. April 2019 zu beschließen.

 

Auch wird empfohlen, die Verwaltung mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes zu beauftragen.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Der Stadt Bühl entstehen für das Bebauungsplanverfahren keine Kosten, da die Kosten vollständig vom Vorhabenträger übernommen werden.

 

 


Anlagenverzeichnis: