a) Städtebaulicher Vor-Vertrag
b) Aufstellungsbeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister zur Unterzeichnung des
städtebaulichen Vor-Vertrages.
b)
Der
Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung
„Rittersbachstraße/Waldmattstraße“ in Bühl-Rittersbach nach § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren gemäß dem Abgrenzungsplan vom 17. April 2019.
c)
Der
Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Ausarbeitung des
Bebauungsplanentwurfes.
I.
Sachverhalt:
Auf dem ca. 1.000 m²
großen Grundstück Flst. Nr. 3163/9 in Bühl-Rittersbach ist zwischen
Rittersbachstraße und Waldmattstraße ein Wohngebäude geplant. Östlich an das
Grundstück grenzt das Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“ an. Die nördlich und
südlich angrenzenden Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 3163/10, 3163/2 und
3183/1 sowie das westlich angrenzende Grundstück Flst. Nr. 3162 werden zur
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zur Schaffung eines
weiteren Bauplatzes in den Geltungsbereich mitaufgenommen. Der gesamte
Geltungsbereich umfasst dabei eine Fläche von ca. 0,38 ha.
Die Grundstücke liegen
im Geltungsbereich der bestehenden Innenbereichssatzung
„Rittersbachstraße/Waldmattstraße“. Diese sieht für die Flächen der beiden
Grundstücke Flst. Nrn. 3163/9 und 3162 jedoch keine Baufenster vor. Demnach
kann für das Vorhaben planungs- und baurechtlich keine Genehmigung erteilt
werden.
Mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes „Rittersbachstraße/Waldmattstraße“ sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben geschaffen werden. Der
Neubau wird sich von Höhe und Volumina her an die Umgebungsbebauung
orientieren.
Die Aufstellung des
Bebauungsplans der Innenentwicklung „Rittersbachstraße/Waldmattstraße“ kann im
sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen. Es bedarf
daher keines Umweltberichtes. Unabhängig hiervon ist eine
Artenschutzuntersuchung erforderlich.
Städtebaulicher Vertrag
Im vorliegenden Fall
handelt es sich um Privatinteressen. Daher wird das Bebauungsplanverfahren auf
der Grundlage eines städtebaulichen (Vor-) Vertrages zur Übernahme aller
anfallenden Kosten durch den Vorhabenträger durchgeführt. Der endgültige Städtebauliche Vertrag
kann erst nach Satzungsbeschluss des Gemeinderates zu diesem Bebauungsplan
geschlossen werden.
Der Technische
Ausschuss wird diesen Tagesordnungspunkt in seiner nichtöffentlichen Sitzung am
2. Mai 2019 behandeln. Das Ergebnis wird mündlich mitgeteilt.
Die Verwaltung empfiehlt den Abschluss des
städtebaulichen Vor-Vertrages zu beschließen und den Oberbürgermeister zur
Unterzeichnung zu ermächtigen.
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2 -
Ebenso empfiehlt die
Verwaltung, die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung
„Rittersbachstraße/Waldmattstraße“ in Bühl-Rittersbach nach § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren gemäß dem Abgrenzungsplan vom 17. April 2019 zu
beschließen.
Auch wird empfohlen,
die Verwaltung mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes zu beauftragen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Der Stadt Bühl entstehen für das
Bebauungsplanverfahren keine Kosten, da die Kosten vollständig vom
Vorhabenträger übernommen werden.
Anlagenverzeichnis: