a) Städtebaulicher Vor-Vertrag
b) Aufstellungsbeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister zur Unterzeichnung des
städtebaulichen Vor-Vertrages.
b)
Der
Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes zur Einbeziehung von
Außenbereichsflächen „Alter Kirchweg“ in Bühl-Neusatz nach § 13b BauGB im
beschleunigten Verfahren gemäß dem Abgrenzungsplan vom 3. April 2019.
c)
Der
Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Ausarbeitung des
Bebauungsplanentwurfes.
I.
Sachverhalt:
Auf dem ca. 2.450 m²
großen Grundstück Flst.Nr. 2820 in Bühl-Neusatz ist rückwärts des Alten
Kirchwegs ein Wohngebäude geplant. Für das Grundstück liegt kein Bebauungsplan
vor. Die südliche Teilfläche des Grundstückes ragt in das
Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“ hinein.
Das gesamte Grundstück
befindet sich im sogenannten Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
Demnach kann für das Vorhaben planungs- und baurechtlich keine Genehmigung
erteilt werden. Da südlich des Vorhabens entlang des Alten Kirchwegs bereits
einzelne Wohngebäude vorkommen, steht städtebaulich einer geringfügigen
Erweiterung des Siedlungsbereiches Richtung Süden nichts entgegen. Der Neubau
wird sich von Höhe und Volumina her an die Umgebungsbebauung orientieren.
Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen
nach § 13b BauGB
Mit der Aufstellung
eines Bebauungsplanes können die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das
Vorhaben geschaffen werden. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung wird das nördlich angrenzende Grundstück Flst.Nr. 2826/1 in den
Geltungsbereich mitaufgenommen. Das Plangebiet umfasst dabei eine Größe von ca.
2.800 m².
Im vorliegenden Fall
sind die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13b
Baugesetzbuch (BauGB) gegeben:
-
es
handelt sich um Außenbereichsflächen nach § 35 BauGB
-
das
Plangebiet grenzt an einen Siedlungsbereich an
-
die
Grundfläche beträgt weniger als 10.000 m²
-
keine
Pflicht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
keine
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke
der Natura 2000-Gebiete
-
keine
Anhaltspunkte für Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz
Das Verfahren wird
daher nach § 13b BauGB (Bebauungsplan zur Einbeziehung von
Außenbereichsflächen) durchgeführt. Demnach ist kein Umweltbericht mit
Umweltprüfung und Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Die
artenschutzrechtliche Untersuchung ist unabhängig hiervon durchzuführen.
…
- 2 -
Städtebaulicher Vertrag
Im vorliegenden Fall
handelt es sich um Privatinteressen. Daher wird das Bebauungsplanverfahren auf
der Grundlage eines städtebaulichen (Vor-) Vertrages zur Übernahme aller
anfallenden Kosten durch den Vorhabenträger durchgeführt. Der endgültige Städtebauliche Vertrag
kann erst nach Satzungsbeschluss des Gemeinderates zu diesem Bebauungsplan
geschlossen werden.
Der Ortschaftsrat Neusatz hat diesen
Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 9. April 2019 behandelt und ihn
einstimmig beschlossen.
Der Technische
Ausschuss wird diesen Tagesordnungspunkt in seiner nichtöffentlichen Sitzung am
2. Mai 2019 behandeln. Das Ergebnis wird mündlich mitgeteilt.
Die Verwaltung empfiehlt, den Abschluss des
städtebaulichen Vor-Vertrages zu beschließen und den Oberbürgermeister zur
Unterzeichnung zu ermächtigen.
Ebenso empfiehlt die
Verwaltung, die Aufstellung des Bebauungsplanes zur Einbeziehung von
Außenbereichsflächen „Alter Kirchweg“ in Bühl-Neusatz nach
§ 13b BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß dem Abgrenzungsplan vom 3. April
2019 zu beschließen.
Auch wird empfohlen,
die Verwaltung mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes zu beauftragen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Der Stadt Bühl entstehen für das
Bebauungsplanverfahren keine Kosten, da die Kosten vollständig vom
Vorhabenträger übernommen werden.
Anlagenverzeichnis: