III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat weist die
Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH Bühl GmbH an, folgenden
Beschluss zu fassen:
1.
Herrn Markus Benkeser zum 1. Juli 2019 für fünf Jahre
zum Technischen Geschäftsführer der Bühler Sportstätten GmbH zu bestellen,
2.
Herrn Jörg Zimmer den Geschäftskreis des
Kaufmännischen Geschäftsführers zu übertragen.
I.
Sachverhalt:
Die Zusammensetzung und die Bestellung der
Geschäftsleitung sowie die Vertretung der Gesellschaft regelt der
Gesellschaftsvertrag wie folgt:
§ 6
Zusammensetzung und Bestellung
der Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere
Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen
werden. Die Bestellung zum Geschäftsführer soll auf längstens fünf Jahre
erfolgen; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Die grundsätzlichen Anstellungsbedingungen
der Geschäftsführer werden ebenfalls von der Gesellschafterversammlung
festgelegt. Die Gesellschaft wird bei Abschluss, Änderung sowie Kündigung von
Anstellungsverträgen mit den Geschäftsführern von dem Vorsitzenden des
Aufsichtsrates und seinem Stellvertreter gemeinsam vertreten. Sie unterliegen
insoweit den Weisungen der Gesellschafterversammlung.
§ 7
Vertretung
(1) Die Gesellschaft wird, soweit sie mehr als
einen Geschäftsführer hat, durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder
durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.
Die Gesellschafterversammlung kann jedoch einem oder mehreren Geschäftsführern
das Recht zur Einzelvertretung erteilen.
Die Geschäftsleitung ist laut Geschäftsordnung
für die Geschäftsführung vom 14. November 2001 auf zwei Geschäftskreise
aufgeteilt. Der technische Geschäftskreis umfasst alle Aufgaben, die mit der
Organisation des Betriebes und der Instandhaltung der Objekte zusammenhängen,
der kaufmännische Geschäftskreis umfasst alle Aufgaben, die mit den
finanzwirtschaftlichen und rechtlichen Vorgängen sowie der Organisation der
Gesellschaft zusammenhängen.
Seit dem Ausscheiden von Frau Balaskas aus der
Geschäftsleitung zum 31.03.2019 hat die Bühler Sportstätten GmbH nur einen
Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist dieser zwar alleine
zur Vertretung berechtigt, bei dessen Abwesenheit durch Urlaub oder Krankheit
ist die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft aber eingeschränkt. Deshalb soll
wieder ein zweiter Geschäftsführer bestellt werden.
Es wird vorgeschlagen, den bisherigen
Technischen Geschäftsführer, Herrn Jörg Zimmer, mit dem Geschäftskreis des
Kaufmännischen Geschäftsführers zu betrauen und Herrn Markus Benkeser mit
Wirkung zum 1. Juli 2019 für fünf Jahre zum Technischen Geschäftsführer zu
bestellen.
Die Anstellungsbedingungen würden für Herrn
Benkeser die gleichen sein wie bei den zuvor bestellten Geschäftsführern,
soweit es tarifrechtlich zulässig ist.
Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 der Hauptsatzung
vertritt der Oberbürgermeister den
Alleingesellschafter Stadt Bühl in der Gesellschafterversammlung. Die
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer hat er zuvor dem Gemeinderat zur
Entscheidung vorzulegen (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 10).
Die Befristung auf fünf Jahre ist weder im
Kommunalrecht noch im GmbH-Gesetz vorgesehen, erfolgt aber in Anlehnung an § 84
Aktiengesetz, wonach der Vorstand einer Aktiengesellschaft auf höchstens fünf
Jahre bestellt werden kann.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlagenverzeichnis: