III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplanes „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ in Bühl-Altschweier als
Bebauungsplan der Innentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
gemäß dem Abgrenzungsplan vom 4. September 2019.
b)
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der
Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes.
I.
Sachverhalt:
Der Ortschaftsrat
Altschweier hat bereits im Frühjahr sich kritisch über den Bauwunsch eines
Achtfamilienhauses auf Flst.Nr. 8 an der Bühler Seite zu errichten geäußert und
Reduzierungswünsche bezüglich der Anzahl der Wohnungen vorgebracht, sowie die
Ausführung mit einem Satteldach angeregt.
Zwischenzeitlich
haben Gespräche mit dem Ortsvorsteher, der Verwaltung und der Bauherrschaft
stattgefunden, um über mögliche Umplanungen zu sprechen. Die nun vorliegenden
Pläne gehen jedoch nicht gänzlich auf die vorgebrachten Bedenken ein.
Neben dem geplanten
Vorhaben auf Flst.Nr. 8 gab es auch einen Antrag auf Nachverdichtung auf
Flst.Nr. 15. Zwar wurde dieser zwischenzeitlich zurückgezogen, doch empfiehlt
es sich, sollte der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgen,
die Abgrenzung des Planes so zu wählen, dass für diesen Bereich der Bühler
Seite Klarheit für die zukünftige bauliche Entwicklung geschaffen wird.
Beide Vorhaben
befinden sich in unmittelbarer Nähe zur denkmalgeschützten Rohrhirschmühle. Die
Verwaltung empfiehlt den in Anlage 1 dargestellten Abgrenzungsplan „Bühler
Seite-Rohrhirschmühle“ aufzustellen, sofern sich der Ortschaftsrat in seiner
Sitzung am 10.September 2019 dafür ausspricht.
Beschleunigtes Bebauungsplanverfahren
Im vorliegenden Fall
werden Flächen der Innenentwicklung (Nachverdichtung) überplant.
Da die gesetzlichen
Kriterien nach dem BauGB im Plangebiet erfüllt werden (u.a. Größe der
Grundfläche, Art der baulichen Nutzung, keine Beeinträchtigung der
Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura-2000 Gebiete), kann das
Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage von
§ 13a (Innenentwicklung) durchgeführt werden.
Im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB ist kein Umweltbericht bzw. keine Umweltüberwachung
erforderlich. Da die Grundfläche des Geltungsbereiches unter der angegebenen
Grenze liegt, muss auch keine Vorprüfung auf erhebliche Umweltauswirkungen
durchgeführt werden. Unabhängig hiervon ist jedoch eine artenschutzrechtliche
Vorprüfung durchzuführen.
Die Verwaltung
empfiehlt dem Gemeinderat, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bühler
Seite-Rohrhirschmühle“ in Bühl-Altschweier als Bebauungsplan der Innentwicklung
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gemäß dem Abgrenzungsplan vom
4.September 2019 zu beschließen.
…
-2-
Auch empfiehlt die
Verwaltung dem Gemeinderat, die Verwaltung mit der Ausarbeitung des
Bebauungsplanentwurfes zu beauftragen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Für das
Bebauungsplanverfahren entstehen der Stadt Bühl auf jeden Fall Kosten für eine
artenschutzrechtliche Vorprüfung und Vermessung (ca. 10.000 €) und ggf. für
weitere Gutachten. Dies wird sich im Verfahren zeigen.
Anlagenverzeichnis: