Friedhofssatzung und der Satzung über die Erhebung von Gebühren
im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-
II. Beschlussvorschlag:
a) Der
Gemeinderat nimmt den Bericht zur konzeptionellen/planerischen Entwicklung im
Friedhofswesen zur Kenntnis und beschließt die Fortführung der sukzessiven
Überplanung der Friedhöfe.
b) Der
Gemeinderat beschließt die Neufassung der Friedhofssatzung (Anlage 3)
c) Der
Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im
Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- (Anlage 2)
I. Sachverhalt:
Konzeption des Friedhofs- und
Bestattungswesens:
In den
Jahren 2007 und 2008 haben sich die Verwaltung und der Gemeinderat intensiv mit
der Neuausrichtung der Friedhofskonzeption befasst. Unter dem Gesichtspunkt der
anstehenden Fortschreibung des Flächennutzungsplanes galt es zum einen
sicherzustellen, dass die Flächenausweisungen ausreichend sind. Zum anderen
gingen mit dieser Planung auch Überlegungen zu einer optimierten Flächennutzung
auf den vorhandenen Friedhöfen einher.
Die
Ergebnisse dieser Gedanken fanden dann Eingang in die am 07.05.2008 beschlossene
Neuausrichtung der Friedhofskonzeption. Als planerisches Ziel war hierbei
wichtig, dass sowohl den Anforderungen an traditionelle Bestattungsformen, als
auch der Öffnung für neue Grabarten Rechnung getragen wird.
Diese in
2008 gefasste vorausschauende Beschlussfassung hat sich in den letzten 6 ½
Jahren als Erfolgskonzept für die Bühler Friedhöfe erwiesen.
Zum einen
konnte der Kostendeckungsgrad gesteigert werden, zum anderen wurde
zwischenzeitlich für nahezu alle Friedhöfe in Eigenleistung der Verwaltung
entweder ein flächenhaftes oder ausschnittsweise abgegrenztes
Gestaltungskonzept erarbeitet. In der Sitzung wird dies anhand verschiedener
Beispiele vorgestellt.
Festzustellen
ist, dass die planerischen und baulichen Umsetzungen der Friedhofskonzeption
immer in direktem Zusammenhang mit der Friedhofssatzung und
Bestattungsgebührenordnung stehen. Nur das Zusammenspiel dieser drei Parameter
ermöglicht ein optimiertes Friedhofsmanagement, garantiert eine systematische
Belegungsentwicklung und erhält bzw. trägt zur Steigerung der Attraktivität auf
unseren Friedhöfen bei.
Neufassung der Friedhofssatzung:
Verbunden
mit der oben erwähnten Gesamtkonzeption des Friedhofs- und
Bestattungswesens
wurde am 07.05.2008 durch den Gemeinderat ein solides Regelwerk beschlossen,
das im Jahr 2009 nur aufgrund der Einfügung einer Regelung zur
EG-Dienstleistungsrichtlinie geändert werden musste.
...
- 2 -
Durch das
Neuland auf dem man sich durch Einführung neuer Grabarten bewegt, sind in der
jetzt anstehenden Änderung der Friedhofssatzung trotzdem nur kleinere
Änderungen, aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre notwendig.
Die
wesentlichsten Änderungen sind nachfolgend kurz dargestellt:
§ 2
Friedhofszweck:
Es ist nun
nach Anlage eines eigenen Grabfeldes für Tot- und Fehlgeburten auf dem
Stadtfriedhof Bühl in der neuen Satzung auch festgeschrieben, dass die
Friedhöfe der Stadt Bühl auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und
Ungeborenen dienen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.
§ 3 Bestattungsbezirke:
Die Stadt
ist in Bestattungsbezirke, also nach den jeweiligen Stadtteilen, eingeteilt.
Die Bürger können sich hiernach grundsätzlich nur auf den Friedhöfen der
Bezirke bestatten lassen, in denen sie zuletzt gewohnt haben.
Diese
Einschränkung wird insofern gelockert, dass neben der ohnehin bereits freien
Wahl des Hauptfriedhofs als Ort der Bestattung nun die Friedhofsverwaltung
darüber hinaus ohne Bedingung über Ausnahmen zu allen Friedhöfen entscheiden
kann.
Die
grundsätzliche Einteilung in Bestattungsbezirke bleibt aber aufgrund der
entsprechenden Flächenbedarfsermittlung der jeweiligen Friedhöfe beibehalten.
§ 8 Särge
und Urnen in Verbindung mit § 10 Ruhezeit
Die
Friedhofsverwaltung kann nun auf Antrag die Verwendung von Hartholzsärgen bei
Wahlgrabstätten zulassen, wenn bodenkundlich keine Bedenken bestehen. Hiermit
verbunden ist allerdings bedingt durch die längere Zersetzungszeit eines
Hartholzsarges eine abweichende Ruhezeit von 30 Jahren.
§ 14
Wahlgrabstätten
Bisher
konnte ein Nutzungsrecht nach Ablauf um mindestens zehn bis maximal 25
Jahre verlängert werden. Aufgrund einer Vielzahl von Bürgeranfragen kann
künftig mindestens fünf bis maximal 25 Jahre verlängert werden.
§§ 16 und
17 Baumurnenwahlgräber/Pflanzenurnenwahlgräber
Bisher
waren die sogenannten „Pflanzenurnenwahlgräber“ in der gleichen Vorschrift wie
die „Baumurnenwahlgräber“ geregelt. Es wurde hier getestet (Engel-Grab etc.),
inwieweit die Bühler Bürger Bestattungen in sonstigen bepflanzten Plätzen bzw.
historischen Grabanlagen annehmen.
Nach einem
überwältigend positiven Ergebnis dieses Versuchs und entsprechend hoher
Nachfrage ist es erforderlich, dass die Pflanzenurnenwahlgräber künftig in der
Bestattungsgebührenordnung und in der Friedhofssatzung eigenständig geregelt werden,
da sich insbesondere bei der Grabmalgestaltung die Anforderungen
unterschiedlich entwickelt haben.
Ansonsten
bewegen sich die Änderungen im Rahmen der Klarstellung bzw. Anpassung an
aktuellste Rechtsprechung/Formulierung gemäß der aktuellsten Mustersatzung. Die
neugefasste Friedhofssatzung befindet sich in durchgeschriebener Fassung anbei
(Anlage 3).
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Gebührenkalkulation und Neufassung
der Bestattungsgebührenordnung:
Gebührenkalkulation:
Städte und Gemeinden müssen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen grundsätzlich
zunächst aus Entgelten für ihre Leistungen beschaffen. Daher ist es geboten,
die Gebührentatbestände sowie die jeweilige Gebührenhöhe regelmäßig und in
zeitnahen Abständen auf ihre Aktualität und Angemessenheit hin zu prüfen und
bei Bedarf anzupassen.
Die letzte Kalkulation der Benutzungsgebühren im Bereich Friedhofs- und
Bestattungswesen liegt mittlerweile über sechs Jahre zurück. Zudem basierte die
Kostenschätzung noch auf kameraler Haushaltsplanung.
Die nun vorliegende aktuelle Gebührenkalkulation basiert auf dem bereits
2008 verwendeten Modell der GPA. Aufbau, Berechnungen, Verteilerschlüssel und
Datengrundlagen wurden beibehalten bzw. wenn notwendig aktualisiert. Der
gebührenfähige Aufwand wurde auf Grundlage des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts
(NKHR) prognostiziert.
Wesentliche Änderungen
gegenüber der letzten Kalkulation sind die erstmalig zu kalkulierenden
Gebührentatbestände „Pflanzenurnenwahlgrab“, „Zuschlag für Urnenzubettung“ und
„Grabmalgenehmigung“ sowie die detailliertere Kalkulation mehrstelliger
Wahlgräber. Die Benennung sowie die Reihenfolge der Gebührentatbestände sollen
aus Gründen der Einheitlichkeit und Klarheit leicht modifiziert werden.
Das Pflanzenurnenwahlgrab soll nun erstmals separat kalkuliert
werden. Erläuterung siehe vor bei „Friedhofssatzung“.
Künftig soll bei Wahlgräbern ein Zuschlag für Urnenzubettungen
erhoben werden. Dieser fällt analog des bereits bestehenden „Tiefgrabzuschlags“ immer dann an, wenn eine
Urnenbeisetzung in ein vorhandenes oder neues Wahlgrab stattfindet. Es wird
hierdurch ein höheres Maß an Gebührengerechtigkeit für die Bürger erreicht, da
nur derjenige der diese Leistung nutzt, auch hierfür Gebühren entrichten muss.
Bisher waren diese Zubettungen in der Grabnutzungsgebühr enthalten ohne
die unterschiedliche Inanspruchnahme von Zubettungen gebührenrechtlich zu
berücksichtigen.
Es sollen künftig für die Verwaltungsleistung der Erstellung einer Grabmalgenehmigung
Gebühren erhoben werden. Bisher war diese Leistung in der Grabnutzungsgebühr
enthalten. Gebührenrechtlich stellt sie aber eine Verwaltungsleistung dar und
ist somit von der Benutzungsgebühr zu trennen.
Eine weitere wesentliche Änderung
gegenüber der letzten Kalkulation stellen die gebührenfähigen Gesamtkosten dar.
Ging man 2008 noch von umlagefähigen Gesamtkosten in Höhe von 826.452,43
€ aus, so belaufen sich die zukünftigen Kosten auf geschätzte 857.650 €. Die
Erhöhung (ca. 31.200 € bzw. 3,7%) ist in Anlage 1 der Gebührenkalkulation im
Detail dargestellt.
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Die Steigerung bei den Personalaufwendungen beruht auf der nun
direkten Verbuchung der anteiligen Kosten für die Verwaltungskräfte im Bereich
Friedhofs- und Bestattungswesen. Im Zuge der Einführung des NKHR wurden die auf
den Bereich Friedhofs- und Bestattungswesen entfallenden Stellenanteile der
Verwaltungsmitarbeiter überprüft und den tatsächlich geleisteten
Arbeitszeitanteilen angepasst. Bisher wurden diese Leistungen unter der
Kostenart „Verwaltungsinterne Leistungsverrechnung“ verbucht. Entsprechend
reduzieren sich hier die Aufwendungen.
Die Erhöhung des „Aufwands für Leistungsbeziehungen“ ist bedingt durch
die Einführung einer Vollkostenrechnung (u.a. Forderung des NKHR). Dies hat zur
Folge dass nun alle verwaltungsinternen Steuerungs- oder Serviceleistungen die
von anderen Dienststellen für den Bereich Friedhofs- und Bestattungswesen
erbracht werden auch buchhalterisch als interne Leistungsverrechnung abgebildet
werden und somit über Gebühren zu finanzierende Kosten verursachen.
Die Steigerung im Bereich Leistungen Bauhof/Gärtnerei in Höhe von 19%
beruht überwiegend auf der Erhöhung des Stundenverrechnungssatzes.
Eine der Folgen der Friedhofskonzeption 2007/2008 ist der leichte
Rückgang bei den Sachaufwendungen.
Die Reduzierung bei den „kalkulatorischen Zinsen“ ergibt sich
größtenteils aus der Absenkung des
kalkulatorischen Zinssatzes von 5% auf 2,0% aufgrund der allgemeinen
Zinsentwicklung.
Vorgehensweise bei der Gebührenkalkulation in Bereich Friedhofs- und
Bestattungswesen:
Bei der erneuten Kalkulation der Gebühren im Bereich Friedhofs- und
Bestattungswesen sind die Gebührentatbestände aus dem bisherigen Gebührenverzeichnis
übernommen worden. Neue Gebührentatbestände sind „Pflanzenurnenwahlgrab“
„Zuschlag für zusätzliche Urne“ sowie „Grabmalgenehmigung“.
Die zu
erwartenden gebührenfähigen Aufwendungen des Profit-Centers 5530 „Friedhofs-
und Bestattungswesen“ für die Jahre 2015 ff. wurden zunächst mittels
Betriebsabrechnungsbogen (siehe Anlage 2 der Gebührenkalkulation) auf Grundlage
des Jahresergebnisses 2012 auf die Leistungsbereiche „Bestattungsleistungen,
sonstige Benutzungen, Nutzungsrechte an Grabstätten und Verwaltungsleistungen“
aufgeteilt. Nicht direkt zuordenbare Aufwendungen wurden prozentual aufgeteilt.
Nicht gebührenfähige Aufwendungen bleiben in der Kalkulation unberücksichtigt.
Die Berechnung der Gebührenobergrenze für Bestattungsleistungen und Nutzungen
(siehe Anlage 3 der Gebührenkalkulation) erfolgte im Divisionsverfahren
(prognostizierte Gesamtkosten des Leistungsbereichs dividiert durch die zu
erwartenden Bemessungs- bzw. Leistungseinheiten).
Die Berechnung der Gebührenobergrenze für Grabnutzungsgebühren erfolgte
unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips (siehe Anlage 4 der
Gebührenkalkulation). Die Verwendung bestimmter Äquivalenzziffern ermöglicht es
sowohl der Kosten- (Flächenbedarf) als auch der Leistungsproportionalität
(Anzahl Grabstellen je Grabart, Pflege- bzw. Instandhaltungsleistungen der
Grabflächen bzw. -anlagen durch die Stadt) Rechnung zu tragen.
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Die vorliegende Kalkulation der Gebührenobergrenze berücksichtigt sowohl
die gestiegenen gebührenfähigen Aufwendungen, die neu ermittelte
Bruttograbfläche je Grabart, die Nutzungsdauer je Bestattungsart als auch die
von Jahr zu Jahr schwankende aber insgesamt tendenziell zurückgehende Anzahl an
Bestattungen.
Die der Vorlage beigefügte Gebührenkalkulation zeigt im Detail gegliedert
nach Leistungsbereichen die Vorgehensweise bei der Berechnung der
kostendeckenden Gebührenobergrenze je Gebührentatbestand.
Verwaltungsvorschlag für neue Gebühren:
Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Gebührensätze (siehe Anlage 6 der
Gebührenkalkulation) berücksichtigen zum einen die Gebührenhöhe der umliegenden
kommunalen sowie privaten Friedhöfe. Bedingt durch den Wandel in der
Bestattungskultur sind die Bürger heute wesentlich flexibler in der Wahl ihres
Bestattungsplatzes, auch außerhalb des Wohnsitzes. Zum anderen gilt es die
Attraktivität unserer Friedhöfe weiter zu steigern, um den Bürgern ein
ansprechendes Angebot zu akzeptablen Gebühren bieten zu können.
55.30.01
Die unter Beachtung der o.g. Prämissen vorgeschlagenen Gebührensätze führen
innerhalb der Gebührengruppe „Bestattungsleistungen“ zu einem
Kostendeckungsgrad von etwa 78%.
55.30.02
Bezüglich der Einsegnungshallen und der Aufbewahrungszellen ist die
örtlich bedingte besondere Marktsituation zu beachten, weshalb hier keine Erhöhung
umsetzbar ist. Im Gegenteil würde hier eine Gebührenerhöhung sogar insgesamt zu
rückläufigen Benutzungen führen. Deshalb ist lediglich ein Kostendeckungsgrad
von 29% realisierbar.
55.30.03
Bei der größten und sicherlich bedeutendsten Gebührengruppe „Nutzungsrechte
an Grabstätten“ führen die
vorgeschlagenen Gebührensätze bei den Sargbestattungen zu einem
Kostendeckungsgrad von zirka 60%. Bei den Urnenbestattungen wird unter gleichen
Vorgaben ein Kostendeckungsgrad von annähernd 72% erreicht.
Bei den Zuschlägen ergeben die vorgeschlagenen Gebührensätze einen
Kostendeckungsgrad von nahezu 87%.
55.30.04
Bei der „Verwaltungsleistung“ (Grabmalgenehmigungsgebühr) würde der
Gebührensatz zu einem Kostendeckungsgrad von 67% führen.
Basierend auf den aktualisierten Bemessungsgrundlagen kann bei einer
Realisierung der vorgeschlagenen Gebührensätze mit kassenwirksamen
Mehreinnahmen von etwa 30.000 € bis 50.000 € und einer gebührenrechtlichen
Kostendeckung in Höhe von zirka 55% gerechnet werden.
Neufassung der Gebührenordnung:
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Mit der Neufassung der Gebührenordnung sollen im Vergleich zur
bisherigen Gebührenordnung folgende Änderungen vorgenommen werden:
§ 2 Gebührenschuldner:
In der Vorschrift soll nun zwischen Verwaltungsgebühren und
Benutzungsgebühren unterschieden werden. Außerdem soll die Möglichkeit des § 2
Abs. 5 KAG in Anspruch genommen werden, dass auch die Personen als Schuldner
von Gebühren bestimmt werden können, denen nach § 31 Abs. 1 Satz 1
Bestattungsgesetz die Bestattungspflicht obliegt.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
In der Vorschrift soll nun zwischen Verwaltungsgebühren und
Benutzungsgebühren unterschieden werden. Die Fälligkeit soll nun in der Satzung
eindeutig mit einer Monatsfrist geregelt werden.
§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Die Gebührenhöhe soll nun in einem separaten Gebührenverzeichnis als
Anlage zur Gebührenordnung dargestellt werden.
Der Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar:
Januar 2015 Nicht-öffentliche
Behandlung
in
allen Ortschaftsräten
22. Januar 2015 Nicht-öffentliche
Vorberatung
im
Technischen Ausschuss
28. Januar 2015 Öffentliche Beratung und
Beschlussfassung
im
Gemeinderat
01. Februar 2015 Inkrafttreten
der neugefassten
-
Friedhofssatzung
-
Bestattungsgebührenordnung
Beratungsergebnis
Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
|
|
Anlagenverzeichnis: