Betreff
Neufassung der
Friedhofssatzung und der Satzung über die Erhebung von Gebühren
im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-
Vorlage
TEST VO/080/2015
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

a)      Der Gemeinderat nimmt den Bericht zur konzeptionellen/planerischen Entwicklung im Friedhofswesen zur Kenntnis und beschließt die Fortführung der sukzessiven Überplanung der Friedhöfe.

 

b)      Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Friedhofssatzung (Anlage 3)

 

c)    Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- (Anlage 2)

 

 


I. Sachverhalt:

Konzeption des Friedhofs- und Bestattungswesens:

 

In den Jahren 2007 und 2008 haben sich die Verwaltung und der Gemeinderat intensiv mit der Neuausrichtung der Friedhofskonzeption befasst. Unter dem Gesichtspunkt der anstehenden Fortschreibung des Flächennutzungsplanes galt es zum einen sicherzustellen, dass die Flächenausweisungen ausreichend sind. Zum anderen gingen mit dieser Planung auch Überlegungen zu einer optimierten Flächennutzung auf den vorhandenen Friedhöfen einher.

 

Die Ergebnisse dieser Gedanken fanden dann Eingang in die am 07.05.2008 beschlossene Neuausrichtung der Friedhofskonzeption. Als planerisches Ziel war hierbei wichtig, dass sowohl den Anforderungen an traditionelle Bestattungsformen, als auch der Öffnung für neue Grabarten Rechnung getragen wird.

 

Diese in 2008 gefasste vorausschauende Beschlussfassung hat sich in den letzten 6 ½ Jahren als Erfolgskonzept für die Bühler Friedhöfe erwiesen.

 

Zum einen konnte der Kostendeckungsgrad gesteigert werden, zum anderen wurde zwischenzeitlich für nahezu alle Friedhöfe in Eigenleistung der Verwaltung entweder ein flächenhaftes oder ausschnittsweise abgegrenztes Gestaltungskonzept erarbeitet. In der Sitzung wird dies anhand verschiedener Beispiele vorgestellt.

 

Festzustellen ist, dass die planerischen und baulichen Umsetzungen der Friedhofskonzeption immer in direktem Zusammenhang mit der Friedhofssatzung und Bestattungsgebührenordnung stehen. Nur das Zusammenspiel dieser drei Parameter ermöglicht ein optimiertes Friedhofsmanagement, garantiert eine systematische Belegungsentwicklung und erhält bzw. trägt zur Steigerung der Attraktivität auf unseren Friedhöfen bei.

 

 

Neufassung der Friedhofssatzung:

 

Verbunden mit der oben erwähnten Gesamtkonzeption des Friedhofs- und

Bestattungswesens wurde am 07.05.2008 durch den Gemeinderat ein solides Regelwerk beschlossen, das im Jahr 2009 nur aufgrund der Einfügung einer Regelung zur EG-Dienstleistungsrichtlinie geändert werden musste.

 

 

...

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Durch das Neuland auf dem man sich durch Einführung neuer Grabarten bewegt, sind in der jetzt anstehenden Änderung der Friedhofssatzung trotzdem nur kleinere Änderungen, aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre notwendig.

 

Die wesentlichsten Änderungen sind nachfolgend kurz dargestellt:

 

§ 2 Friedhofszweck:

Es ist nun nach Anlage eines eigenen Grabfeldes für Tot- und Fehlgeburten auf dem Stadtfriedhof Bühl in der neuen Satzung auch festgeschrieben, dass die Friedhöfe der Stadt Bühl auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen dienen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

 

§ 3 Bestattungsbezirke:

Die Stadt ist in Bestattungsbezirke, also nach den jeweiligen Stadtteilen, eingeteilt. Die Bürger können sich hiernach grundsätzlich nur auf den Friedhöfen der Bezirke bestatten lassen, in denen sie zuletzt gewohnt haben.

Diese Einschränkung wird insofern gelockert, dass neben der ohnehin bereits freien Wahl des Hauptfriedhofs als Ort der Bestattung nun die Friedhofsverwaltung darüber hinaus ohne Bedingung über Ausnahmen zu allen Friedhöfen entscheiden kann.

Die grundsätzliche Einteilung in Bestattungsbezirke bleibt aber aufgrund der entsprechenden Flächenbedarfsermittlung der jeweiligen Friedhöfe beibehalten.

 

§ 8 Särge und Urnen in Verbindung mit § 10 Ruhezeit

Die Friedhofsverwaltung kann nun auf Antrag die Verwendung von Hartholzsärgen bei Wahlgrabstätten zulassen, wenn bodenkundlich keine Bedenken bestehen. Hiermit verbunden ist allerdings bedingt durch die längere Zersetzungszeit eines Hartholzsarges eine abweichende Ruhezeit von 30 Jahren.

 

§ 14 Wahlgrabstätten

Bisher konnte ein Nutzungsrecht nach Ablauf um mindestens zehn bis maximal 25 Jahre verlängert werden. Aufgrund einer Vielzahl von Bürgeranfragen kann künftig mindestens fünf bis maximal 25 Jahre verlängert werden.

 

§§ 16 und 17 Baumurnenwahlgräber/Pflanzenurnenwahlgräber

Bisher waren die sogenannten „Pflanzenurnenwahlgräber“ in der gleichen Vorschrift wie die „Baumurnenwahlgräber“ geregelt. Es wurde hier getestet (Engel-Grab etc.), inwieweit die Bühler Bürger Bestattungen in sonstigen bepflanzten Plätzen bzw. historischen Grabanlagen annehmen.

Nach einem überwältigend positiven Ergebnis dieses Versuchs und entsprechend hoher Nachfrage ist es erforderlich, dass die Pflanzenurnenwahlgräber künftig in der Bestattungsgebührenordnung und in der Friedhofssatzung eigenständig geregelt werden, da sich insbesondere bei der Grabmalgestaltung die Anforderungen unterschiedlich entwickelt haben.

 

 

Ansonsten bewegen sich die Änderungen im Rahmen der Klarstellung bzw. Anpassung an aktuellste Rechtsprechung/Formulierung gemäß der aktuellsten Mustersatzung. Die neugefasste Friedhofssatzung befindet sich in durchgeschriebener Fassung anbei (Anlage 3).

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Gebührenkalkulation und Neufassung der  Bestattungsgebührenordnung:

 

Gebührenkalkulation:

 

Städte und Gemeinden müssen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen grundsätzlich zunächst aus Entgelten für ihre Leistungen beschaffen. Daher ist es geboten, die Gebührentatbestände sowie die jeweilige Gebührenhöhe regelmäßig und in zeitnahen Abständen auf ihre Aktualität und Angemessenheit hin zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.

Die letzte Kalkulation der Benutzungsgebühren im Bereich Friedhofs- und Bestattungswesen liegt mittlerweile über sechs Jahre zurück. Zudem basierte die Kostenschätzung noch auf kameraler Haushaltsplanung.

 

Die nun vorliegende aktuelle Gebührenkalkulation basiert auf dem bereits 2008 verwendeten Modell der GPA. Aufbau, Berechnungen, Verteilerschlüssel und Datengrundlagen wurden beibehalten bzw. wenn notwendig aktualisiert. Der gebührenfähige Aufwand wurde auf Grundlage des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts (NKHR) prognostiziert.

 

Wesentliche Änderungen gegenüber der letzten Kalkulation sind die erstmalig zu kalkulierenden Gebührentatbestände „Pflanzenurnenwahlgrab“, „Zuschlag für Urnenzubettung“ und „Grabmalgenehmigung“ sowie die detailliertere Kalkulation mehrstelliger Wahlgräber. Die Benennung sowie die Reihenfolge der Gebührentatbestände sollen aus Gründen der Einheitlichkeit und Klarheit leicht modifiziert werden.

 

Das Pflanzenurnenwahlgrab soll nun erstmals separat kalkuliert werden. Erläuterung siehe vor bei „Friedhofssatzung“.

 

Künftig soll bei Wahlgräbern ein Zuschlag für Urnenzubettungen erhoben werden. Dieser fällt analog des bereits bestehenden „Tiefgrabzuschlags“ immer dann an, wenn eine Urnenbeisetzung in ein vorhandenes oder neues Wahlgrab stattfindet. Es wird hierdurch ein höheres Maß an Gebührengerechtigkeit für die Bürger erreicht, da nur derjenige der diese Leistung nutzt, auch hierfür Gebühren entrichten muss.

Bisher waren diese Zubettungen in der Grabnutzungsgebühr enthalten ohne die unterschiedliche Inanspruchnahme von Zubettungen gebührenrechtlich zu berücksichtigen.

 

Es sollen künftig für die Verwaltungsleistung der Erstellung einer Grabmalgenehmigung Gebühren erhoben werden. Bisher war diese Leistung in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Gebührenrechtlich stellt sie aber eine Verwaltungsleistung dar und ist somit von der Benutzungsgebühr zu trennen.

 

Eine weitere wesentliche Änderung gegenüber der letzten Kalkulation stellen die gebührenfähigen Gesamtkosten dar.

Ging man 2008 noch von umlagefähigen Gesamtkosten in Höhe von 826.452,43 € aus, so belaufen sich die zukünftigen Kosten auf geschätzte 857.650 €. Die Erhöhung (ca. 31.200 € bzw. 3,7%) ist in Anlage 1 der Gebührenkalkulation im Detail dargestellt.

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Die Steigerung bei den Personalaufwendungen beruht auf der nun direkten Verbuchung der anteiligen Kosten für die Verwaltungskräfte im Bereich Friedhofs- und Bestattungswesen. Im Zuge der Einführung des NKHR wurden die auf den Bereich Friedhofs- und Bestattungswesen entfallenden Stellenanteile der Verwaltungsmitarbeiter überprüft und den tatsächlich geleisteten Arbeitszeitanteilen angepasst. Bisher wurden diese Leistungen unter der Kostenart „Verwaltungsinterne Leistungsverrechnung“ verbucht. Entsprechend reduzieren sich hier die Aufwendungen.

Die Erhöhung des „Aufwands für Leistungsbeziehungen“ ist bedingt durch die Einführung einer Vollkostenrechnung (u.a. Forderung des NKHR). Dies hat zur Folge dass nun alle verwaltungsinternen Steuerungs- oder Serviceleistungen die von anderen Dienststellen für den Bereich Friedhofs- und Bestattungswesen erbracht werden auch buchhalterisch als interne Leistungsverrechnung abgebildet werden und somit über Gebühren zu finanzierende Kosten verursachen.

Die Steigerung im Bereich Leistungen Bauhof/Gärtnerei in Höhe von 19% beruht überwiegend auf der Erhöhung des Stundenverrechnungssatzes.

Eine der Folgen der Friedhofskonzeption 2007/2008 ist der leichte Rückgang bei den Sachaufwendungen.

Die Reduzierung bei den „kalkulatorischen Zinsen“ ergibt sich größtenteils aus  der Absenkung des kalkulatorischen Zinssatzes von 5% auf 2,0% aufgrund der allgemeinen Zinsentwicklung.

 

Vorgehensweise bei der Gebührenkalkulation in Bereich Friedhofs- und Bestattungswesen:

 

Bei der erneuten Kalkulation der Gebühren im Bereich Friedhofs- und Bestattungswesen sind die Gebührentatbestände aus dem bisherigen Gebührenverzeichnis übernommen worden. Neue Gebührentatbestände sind „Pflanzenurnenwahlgrab“ „Zuschlag für zusätzliche Urne“ sowie „Grabmalgenehmigung“.

 

Die zu erwartenden gebührenfähigen Aufwendungen des Profit-Centers 5530 „Friedhofs- und Bestattungswesen“ für die Jahre 2015 ff. wurden zunächst mittels Betriebsabrechnungsbogen (siehe Anlage 2 der Gebührenkalkulation) auf Grundlage des Jahresergebnisses 2012 auf die Leistungsbereiche „Bestattungsleistungen, sonstige Benutzungen, Nutzungsrechte an Grabstätten und Verwaltungsleistungen“ aufgeteilt. Nicht direkt zuordenbare Aufwendungen wurden prozentual aufgeteilt. Nicht gebührenfähige Aufwendungen bleiben in der Kalkulation unberücksichtigt.

 

Die Berechnung der Gebührenobergrenze für Bestattungsleistungen und Nutzungen (siehe Anlage 3 der Gebührenkalkulation) erfolgte im Divisionsverfahren (prognostizierte Gesamtkosten des Leistungsbereichs dividiert durch die zu erwartenden Bemessungs- bzw. Leistungseinheiten).

 

Die Berechnung der Gebührenobergrenze für Grabnutzungsgebühren erfolgte unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips (siehe Anlage 4 der Gebührenkalkulation). Die Verwendung bestimmter Äquivalenzziffern ermöglicht es sowohl der Kosten- (Flächenbedarf) als auch der Leistungsproportionalität (Anzahl Grabstellen je Grabart, Pflege- bzw. Instandhaltungsleistungen der Grabflächen bzw. -anlagen durch die Stadt) Rechnung zu tragen.

 

 

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Die vorliegende Kalkulation der Gebührenobergrenze berücksichtigt sowohl die gestiegenen gebührenfähigen Aufwendungen, die neu ermittelte Bruttograbfläche je Grabart, die Nutzungsdauer je Bestattungsart als auch die von Jahr zu Jahr schwankende aber insgesamt tendenziell zurückgehende Anzahl an Bestattungen.

 

Die der Vorlage beigefügte Gebührenkalkulation zeigt im Detail gegliedert nach Leistungsbereichen die Vorgehensweise bei der Berechnung der kostendeckenden Gebührenobergrenze je Gebührentatbestand.

 

Verwaltungsvorschlag für neue Gebühren:

 

Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Gebührensätze (siehe Anlage 6 der Gebührenkalkulation) berücksichtigen zum einen die Gebührenhöhe der umliegenden kommunalen sowie privaten Friedhöfe. Bedingt durch den Wandel in der Bestattungskultur sind die Bürger heute wesentlich flexibler in der Wahl ihres Bestattungsplatzes, auch außerhalb des Wohnsitzes. Zum anderen gilt es die Attraktivität unserer Friedhöfe weiter zu steigern, um den Bürgern ein ansprechendes Angebot zu akzeptablen Gebühren bieten zu können.

 

55.30.01

Die unter Beachtung der o.g. Prämissen vorgeschlagenen Gebührensätze führen innerhalb der Gebührengruppe „Bestattungsleistungen“ zu einem Kostendeckungsgrad von etwa 78%.

 

55.30.02

Bezüglich der Einsegnungshallen und der Aufbewahrungszellen ist die örtlich bedingte besondere Marktsituation zu beachten, weshalb hier keine Erhöhung umsetzbar ist. Im Gegenteil würde hier eine Gebührenerhöhung sogar insgesamt zu rückläufigen Benutzungen führen. Deshalb ist lediglich ein Kostendeckungsgrad von 29% realisierbar.

 

55.30.03

Bei der größten und sicherlich bedeutendsten Gebührengruppe „Nutzungsrechte an Grabstätten“  führen die vorgeschlagenen Gebührensätze bei den Sargbestattungen zu einem Kostendeckungsgrad von zirka 60%. Bei den Urnenbestattungen wird unter gleichen Vorgaben ein Kostendeckungsgrad von annähernd 72% erreicht.

Bei den Zuschlägen ergeben die vorgeschlagenen Gebührensätze einen Kostendeckungsgrad von nahezu 87%.

 

55.30.04

Bei der „Verwaltungsleistung“ (Grabmalgenehmigungsgebühr) würde der Gebührensatz zu einem Kostendeckungsgrad von 67% führen.

 

Basierend auf den aktualisierten Bemessungsgrundlagen kann bei einer Realisierung der vorgeschlagenen Gebührensätze mit kassenwirksamen Mehreinnahmen von etwa 30.000 € bis 50.000 € und einer gebührenrechtlichen Kostendeckung in Höhe von zirka 55% gerechnet werden.

 

Neufassung der Gebührenordnung:

 

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Mit der Neufassung der Gebührenordnung sollen im Vergleich zur bisherigen Gebührenordnung folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

§ 2 Gebührenschuldner:

In der Vorschrift soll nun zwischen Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren unterschieden werden. Außerdem soll die Möglichkeit des § 2 Abs. 5 KAG in Anspruch genommen werden, dass auch die Personen als Schuldner von Gebühren bestimmt werden können, denen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz die Bestattungspflicht obliegt.

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

In der Vorschrift soll nun zwischen Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren unterschieden werden. Die Fälligkeit soll nun in der Satzung eindeutig mit einer Monatsfrist geregelt werden.

 

§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Die Gebührenhöhe soll nun in einem separaten Gebührenverzeichnis als Anlage zur Gebührenordnung dargestellt werden.

 

 

 

Der Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar:

 

 

Januar 2015                            Nicht-öffentliche Behandlung

                                               in allen Ortschaftsräten

 

22. Januar 2015                      Nicht-öffentliche Vorberatung

                                               im Technischen Ausschuss

 

28. Januar 2015                      Öffentliche Beratung und Beschlussfassung

                                               im Gemeinderat

 

01. Februar 2015                    Inkrafttreten der neugefassten

                                                 - Friedhofssatzung

                                   - Bestattungsgebührenordnung

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: