Betreff
Neubesetzung der Stelle des Ersten Beigeordneten; a) Persönliche Vorstellung der in die engere Wahl genommenen Bewerber b) Wahl
Vorlage
VO/264/2019
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat wählt in geheimer Wahl den Bewerber ………………………... nach § 50 Absatz 2 der Gemeindeordnung zum Ersten Beigeordneten der Stadt Bühl. Er ist zum 1. Januar 2020 zum Ersten Beigeordneten zu bestellen und führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister.


I. Sachverhalt:

 

Die Stelle des Ersten Beigeordneten war vom 27. September 2019 bis zum 18. Oktober 2019 öffentlich ausgeschrieben. In dieser Zeit haben sich zwei Personen um diese Stelle beworben.

 

Der Gemeinderat hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 13. November 2019 beschlossen, dass beide Bewerber in die engere Wahl genommen und zur persönlichen Vorstellung in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. November 2019 eingeladen werden.

 

Entsprechend dem Eingang der Bewerbungen werden sich nacheinander vorstellen:

 

Wolfgang Jokerst, Magister Artium, Bühl

Erster Beigeordneter der Stadt Bühl, Geburtsjahr 1956

 

Ulrich Raisch, Magister Artium, Stuttgart

Magister-Artium-Pädagoge / Akademieleiter, Geburtsjahr 1960

 

Der Gemeinderat hat ferner festgelegt, dass jeder Bewerber eine Redezeit von zehn Minuten für seine persönliche Vorstellung erhält. Jeweils im Anschluss haben die Gemeinderatsmitglieder noch Gelegenheit, Fragen an den Bewerber zu richten.

 

Unmittelbar nach der persönlichen Vorstellung der Bewerber findet dann gleich die Wahl des Ersten Beigeordneten statt.

 

Zum Wahlverfahren nochmals die wesentlichen Grundsätze:

 

  1.  Die Wahl wird geheim mit Stimmzetteln ohne Stimmzettelumschläge vorgenommen. Sofern kein Gemeinderatsmitglied widerspricht, könnte zwar offen gewählt werden, es wird jedoch von vornherein geheime Wahl vorgeschlagen. Jedes anwesende und nicht befangene Mitglied des Gemeinderates einschließlich des Oberbürgermeisters hat eine Stimme.

 

  1. Auf dem Stimmzettel stehen die beiden o.g. Bewerber, sofern sie ihre Bewerbung nicht bis zum Wahltag zurückgenommen haben. Ferner enthält der Stimmzettel eine Leerzeile, in welche eine andere wählbare Person eingetragen werden kann, die sich nicht beworben hat.

 

  1. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat.

 

  1. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Vor Beginn des Wahlverfahrens sind aus den Reihen des Gemeinderates zwei Wahlhelfer zu bestimmen. Im Ratssaal sind zwei Wahlkabinen eingerichtet, sodass die Wahl zügig ablaufen kann. Sobald das Ergebnis feststeht, wird der Oberbürgermeister es bekanntgeben.


II. Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.