Betreff
Bebauungsplan der Innenentwicklung „Hinterweg“ nach § 13a BauGB in Bühl-Altschweier; Entwurfsbilligung und Offenlagebeschluss
Vorlage
VO/266/2019
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf „Hinterweg“ mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Fachbeitrag Artenschutz vom 12. November 2019 und beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.

 

 


I. Sachverhalt:

 

In seiner öffentlichen Sitzung am 10. April 2019 hat der Gemeinderat der Stadt Bühl die Aufstellung des Bebauungsplanes "Hinterweg" in Bühl-Altschweier mit städtebaulichen Vor-Vertrag beschlossen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes beauftragt. Mit dem Bebauungsplan „Hinterweg“ soll die Bebaubarkeit der südlich des Hinterwegs liegenden neu gebildeten Grundstücksteile Flst.Nrn. 2696/1 und 2696/4 bis zur Landschaftsschutzgebietsgrenze definiert werden.

 

Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufgestellt. Die Grundstücke werden über den städtischen Weg Flst.Nr. 2704 und einem Geh- und Fahrrecht an das öffentliche Strassennetz angebunden. Es sind vier Einzelgebäude in zwei Baureihen zulässig. Davon entstehen voraussichtlich drei neu und das ehemalige Ökonomiegebäude des Bauernhauses wird zur Garage und Atelier umgenutzt. Für das östliche Grundstück lagen bereits Hochbaupläne vor, die der Planung zugrunde liegen. Im Hinblick auf den dörflichen Charakter des Gebiets sind für die Hauptgebäude nur symmetrische Satteldächer zulässig. Die Wandhöhe entspricht im Wesentlichen der Umgebungsbebauung und passt sich an die Topographie an. Ebenso die geplanten Firsthöhen, wodurch sich die geplanten Bauvorhaben in die Umgebung einfügen. Durch die Hanglage und die zulässige Wandhöhe können nach Norden hin maximal drei Geschosse einschließlich Dachgeschoss, nach Süden hin zwei Geschosse entstehen. Den Vorschriften zur Zulässigkeit von Dachaufbauten liegen die Bühler Standardregelungen für Bebauungsplänen zugrunde. Sie wurden jedoch zur Einbindung des Plangebietes in die vorhandene Baustruktur leicht modifiziert.

 

Die artenschutzrechtliche Untersuchung wurde durchgeführt und führte zu dem Ergebnis, dass durch den Bebauungsplan "Hinterweg" keine besonderen artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten und vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen daher nicht erforderlich sind. Für den Abbruch der Bestandsbebauung liegt eine Untersuchung des Fledermausvorkommens vor; einem Rückbau steht demnach aus fledermauskundlicher Sicht nichts entgegen. Ein mögliches Einwandern der Zauneidechse aus dem Landschaftsschutzgebiet soll durch einen Reptilienzaun während der Bauzeit verhindert werden.

 

Der Ortschaftsrat Altschweier hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 12. November 2019 beraten und einstimmig beschlossen.

 

 

Der Technische Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 14. November 2019 vorberaten und einstimmig beschlossen dem Gemeinderat zu empfehlen, den Bebauungsplanentwurf „Hinterweg“ mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Fachbeitrag Artenschutz vom 12. November 2019 zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage zu beteiligen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.

 

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

 

Es fallen keine planbedingten Kosten für die Stadt Bühl an, da die anfallenden Kosten vom Vorhabenträger auf der Grundlage des städtebaulichen Vertrages übernommen werden.

 

 

 


Anlagenverzeichnis: