III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat
billigt den Bebauungsplanentwurf „Hinterweg“ mit textlichen Festsetzungen,
Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Fachbeitrag Artenschutz vom
12. November 2019 und beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
I.
Sachverhalt:
In seiner
öffentlichen Sitzung am 10. April 2019 hat der Gemeinderat der Stadt Bühl
die Aufstellung des Bebauungsplanes "Hinterweg" in Bühl-Altschweier
mit städtebaulichen Vor-Vertrag beschlossen und die Verwaltung mit der
Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes beauftragt. Mit dem Bebauungsplan
„Hinterweg“ soll die Bebaubarkeit der südlich des Hinterwegs liegenden neu
gebildeten Grundstücksteile Flst.Nrn. 2696/1 und 2696/4 bis zur
Landschaftsschutzgebietsgrenze definiert werden.
Der Bebauungsplan
dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB
aufgestellt. Die Grundstücke werden über den städtischen Weg Flst.Nr. 2704 und
einem Geh- und Fahrrecht an das öffentliche Strassennetz angebunden. Es sind
vier Einzelgebäude in zwei Baureihen zulässig. Davon entstehen voraussichtlich
drei neu und das ehemalige Ökonomiegebäude des Bauernhauses wird zur Garage und
Atelier umgenutzt. Für das östliche Grundstück lagen bereits Hochbaupläne vor,
die der Planung zugrunde liegen. Im Hinblick auf den dörflichen Charakter des
Gebiets sind für die Hauptgebäude nur symmetrische Satteldächer zulässig. Die
Wandhöhe entspricht im Wesentlichen der Umgebungsbebauung und passt sich an die
Topographie an. Ebenso die geplanten Firsthöhen, wodurch sich die geplanten
Bauvorhaben in die Umgebung einfügen. Durch die Hanglage und die zulässige
Wandhöhe können nach Norden hin maximal drei Geschosse einschließlich
Dachgeschoss, nach Süden hin zwei Geschosse entstehen. Den Vorschriften zur Zulässigkeit
von Dachaufbauten liegen die Bühler Standardregelungen für Bebauungsplänen
zugrunde. Sie wurden jedoch zur Einbindung des Plangebietes in die vorhandene
Baustruktur leicht modifiziert.
Die
artenschutzrechtliche Untersuchung wurde durchgeführt und führte zu dem
Ergebnis, dass durch den Bebauungsplan "Hinterweg" keine besonderen
artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten und vertiefende
artenschutzrechtliche Untersuchungen daher nicht erforderlich sind. Für den
Abbruch der Bestandsbebauung liegt eine Untersuchung des Fledermausvorkommens
vor; einem Rückbau steht demnach aus fledermauskundlicher Sicht nichts
entgegen. Ein mögliches Einwandern der Zauneidechse aus dem
Landschaftsschutzgebiet soll durch einen Reptilienzaun während der Bauzeit
verhindert werden.
Der Ortschaftsrat
Altschweier hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 12. November
2019 beraten und einstimmig beschlossen.
Der Technische
Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner nichtöffentlichen Sitzung am
14. November 2019 vorberaten und einstimmig beschlossen dem Gemeinderat zu
empfehlen, den Bebauungsplanentwurf „Hinterweg“ mit textlichen Festsetzungen,
Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Fachbeitrag Artenschutz vom 12.
November 2019 zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage zu beteiligen und die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu
hören.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es fallen keine
planbedingten Kosten für die Stadt Bühl an, da die anfallenden Kosten vom
Vorhabenträger auf der Grundlage des städtebaulichen Vertrages übernommen
werden.
Anlagenverzeichnis: