III.
Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt
die Information zum gemeindlichen Einvernehmen zur Kenntnis.
I.
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im
baurechtlichen Innenbereich und ist nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen.
Geplant sind zwei 3-geschossige Gebäude mit Penthaus. Insgesamt sollen 20
Wohneinheiten geschaffen werden. Die notwendigen PKW und Fahrradstellplätze
werden in einer gemeinsamen Tiefgarage untergebracht.
Zur baurechtlichen Beurteilung des
Einfügens nach § 34 BauGB sind die Firsthöhen der umliegenden Bebauung
heranzuziehen. Im vorliegenden Fall bewegen sich diese bis zu 156,3 ü NN.
Im direkten Vergleich mit dem
gleichwertig intensiv ausgenutzten Nachbargrundstück Flurstück 7307 ist
folgendes festzustellen:
Geplante Brüstungshöhe 3 OG Neubau
Flurstück 7308 entspricht in etwa der OK Traufe der an allen Fassadenseitigen
errichteten Zwerchhäuser auf Flurstück 7307 welche bei ca. 145,00 ü NN liegt.
Das geplante Penthaus wird
straßenseitig um 3,35 m zurückgesetzt und liegt mit 148,41 ü NN OK Attika ca.
1,5 m unter der Firsthöhe – (149,6 ü NN) der Bestandsbebauung auf Flurstück
7307.
Damit sich die Straßenansicht des
Bauvorhabens weiter in die OberweiererStraße einfügt, wurde der erste
Planungsansatz dahingehend überarbeitet, dass die Höhe der Tiefgarage bis zur
Kante des Wohnhauses soweit zurückgenommen wird, dass die Oberfläche der
begrünten Tiefgarage auf dem Niveau der Nachbargelände= Gehweg liegt.
Nach Abschluss der
Angrenzerbenachrichtigung kann festgestellt werden, dass die
Abstandsflächenberechnung neben dem Bedenken auf Verlust der Aussicht, eine
zentrale Rolle spielt. Hierzu ist nun festzustellen, dass alle Gebäude in
diesem Bereich durch Sockel oder Tiefgarage über das natürliche Geländeniveau
angehoben wurden, was dem hohen Grundwasserstand in Gewässernähe geschuldet
ist.
Vergleicht man die Berechnung der
Abstandsflächen der bestehenden Bestandsbebauung so beziehen sich diese, analog
dem vorliegenden geplanten Bauvorhaben auf die OK der Tiefgarage. Die
baurechtliche Beurteilung ergab daraufhin, dass die Abstandsflächen eingehalten
sind.
Unter Beachtung der aufgeführten
Abwägungsprüfungen ist die baurechtliche Beurteilung, dass eine Genehmigung
ausgesprochen werden muss.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagenverzeichnis: