1. Änderung in Bühl Vimbuch
a) Städtebaulicher Vor-Vertrag
b) Aufstellungsbeschluss
c) Entwurfsbilligung und Offenlagebeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister zur
Unterzeichnung des städtebaulichen Vor-Vertrages.
b)
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplanes der 1. Änderung „Nördlich der Krämergasse“ in
Bühl-Vimbuch und den Bebauungsplan nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
durchzuführen.
c)
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf mit
textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften, Begründung und
artenschutzrechtlichem Fachbeitrag vom 6. Dezember 2019 und beauftragt die
Verwaltung die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und die
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu
hören.
I.
Sachverhalt:
Bauvorhaben / neues
Planungskonzept
Für die Grundstücke mit der Flst.Nrn. 3920 und 3910 liegt ein Bauantrag auf
Erweiterung einer bestehenden Lagerhalle vor, welcher im Bereich der
bestehenden Halle einen Anbau vorsieht. Zukünftig soll der Hallenanbau einem im
Gewerbegebiet „Hurst“ angesiedelten Bäckereibetrieb zum Unterstellen seiner
Auslieferfahrzeuge dienen. Für diese Erweiterung ist im bestehenden
Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ eine Überschreitung der
Grundflächenzahl erforderlich. Diese ist gegenwärtig bei 0,3, der Bedarf bei
0,6. Der Gewerbebau ist mit Flachdach geplant. Um die Fläche sinnvoll nutzen zu
können, wird eine Gebäudetiefe von bis zu 18 m erforderlich. Mit dem Vorhaben
werden Grundzüge der Planung betroffen, so dass eine Bebauungsplanänderung
notwendig ist.
Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“
Der Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ ist seit dem 11. November 2011
rechtskräftig. Im südlichen Bereich, für den nun eine Bebauungsplanänderung
vorgesehen ist, war bisher eine Grundflächenzahl von 0,3, eine Wandhöhe von
6,50 m und eine Firsthöhe von 12,00 m bei einer Dachneigung von 35°- 45°
festgesetzt. Für die östliche Teilfläche der Planänderung war eine offene
Bauweise mit Einzel- und Doppelhäuser vorgesehen, während die westliche
Teilfläche sich am ortstypischen Charakter der Ortsmitte Vimbuch mit
abweichender Bauweise orientierte. Hier wird bisher eine Ersatzbebauung mit
geringem oder fehlendem Grenzabstand ermöglicht, zur Sicherung der
ortsprägenden Haus-Hof-Bauweise.
Verwaltungsablauf
Am 12. September 2016 hatte sich der Ortschaftsrat mit dem Bauantrag
„Erweiterung einer bestehenden Lagerhalle“ in der Krämergasse befasst. Der
Ortschaftsrat stimmte dem Bauvorhaben mit der Maßgabe zu, dass die
Lärmimmissionen in dem für ein Mischgebiet vorgesehenen Zeitrahmen eingehalten
werden.
Der Gemeinderat hat am 21. September 2016 das Bauvorhaben auf Erweiterung
einer bestehenden Lagerhalle in Bühl-Vimbuch, Krämergasse, Flst.Nrn. 3910 und
3920, zur Kenntnis genommen.
Nach Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes hat am 26. Juni 2018 der
Ortschaftsrat Vimbuch die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen beraten
und abgelehnt mit der Folge, dass der vorgesehene Tagesordnungspunkt im
Technischen Ausschuss am 5. Juli 2018 abgesetzt wurde.
Der Ortsvorsteher beantragte, dass der Sachverhalt erneut im Ortschaftsrat
beraten wird – und zwar nach einem Vor-Ort-Termin. Die vom Ortschaftsrat
geäußerten Bedenken, die zur Ablehnung führten, sollten nochmals
abgewogen werden mit den Vorteilen, die sich für Eigentümer und Anwohner
ergeben. Somit hat der Ortschaftsrat am 30. Juli 2019 das Vorhaben vor Ort
erneut begutachtet und vom Eigentümer und seinem Architekten das Projekt
vorstellen lassen. Dabei konnten Fragen und Unklarheiten direkt besprochen und
geklärt werden. Auf dieser Grundlage hat der Ortschaftsrat dem
Bebauungsplanentwurf zugestimmt, unter Berücksichtigung, dass in den
Bebauungsplanentwurf zusätzlich aufgenommen wird, an der Ostseite sind Tore
nicht zulässig, eine Begrünung an der Nord- und Ostseite mit Bäumen und
Sträuchern zu erfolgen hat und die Grundflächenzahl (GRZ) bei 0,3 verbleibt und
nur für Gewerbebauten 0,6 zulässt. Damit soll erreicht werden, dass sich eine
neue Wohnbebauung in diesem Bereich in die Umgebungsbebauung einfügt und nicht
auf Grund der jetzt höheren Grundflächenzahl maßlos ausgenutzt wird.
Festsetzungen
Auf Grund dessen wurde der Bebauungsplanentwurf geändert. Die Zufahrt zu
den Grundstücken Flst.Nr 3920 und 3910 erfolgt nun von Süden her. Entlang der
nördlichen und östlichen Geltungsbereichsgrenze ist eine Fläche zum Anpflanzen
von Sträuchern und Bäumen festgesetzt.
Die gewünschte Festsetzung zur Grundflächenzahl wurde rechtlich geprüft.
Leider ist dieser Festsetzungswunsch rechtlich unzulässig. Auch vertraglich
stehen für so einen Fall keine rechtlich sicheren Möglichkeiten zur Wahl, so
dass dieser Forderung nicht entsprochen werden kann.
Um dennoch den Befürchtungen einer zu verdichteten Wohnbebauung Rechnung
tragen zu können, wurde die zulässige Wohneinheit in Anlehnung an die
vorhandene Baustruktur gegliedert. Die westliche Seite des Plangebiets (MI 4)
orientiert sich festsetzungsmäßig in der Höchstzahl der Wohnungen je
Wohngebäude am Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“, der östliche Teil am
Baugebiet Nördlich der Krämergasse (MI 3). Im Mischgebiet 4 sind je angefangene
400m² Grundstücksfläche maximal 2 Wohneinheiten zulässig und darüber hinaus
höchstens 1 Wohnung. Für das Mischgebiet 3 ist je angefangene 400 m²
Grundstücksfläche eine Wohnung festgesetzt. Somit kann trotz der
Grundflächenzahl von 0,6 eine an die Umgebungsbebauung angepasste
Nachverdichtung erfolgen.
Die bisher im Bebauungsplanentwurf festgesetzte Bauweise ist für das
gesamte neue Plangebiet auf Grund der Bestandsstrukturen als eine abweichende
Bauweise festgesetzt. Somit wird die Bauweise als offen definiert und weicht
für Ersatzbauten ab. Diese dürfen in Anlehnung an den zulässigen Bestand auf
oder mit geringem Abstand an oder auf die Grundstücksgrenze gebaut werden.
Aufgrund der höheren Auslastungsmöglichkeit der Grundstücke über die
angehobene Grundflächenzahl von 0,6 wird zur Steuerung der Gebäudekubaturen
eine Gebäudetiefe festgesetzt.
Für eine gemischte Nutzung oder reine Wohnnutzung darf die Gebäudetiefe
nicht mehr als 12,00 m betragen. Für reine Gewerbegebäude ist eine Tiefe von
bis zu 18,00 m in Verbindung mit einem Flachdach (Dachneigung bis 7°) möglich.
Die Gebäudetiefe wird auf Grund der höheren Grundstücksausnutzung mit einer GRZ
von 0,6 festgesetzt, um Gebäudeproportionen zu erhalten, die sich auch in die
Umgebungsbebauung einfügen. Somit wird diese Gebäudetiefe auch in den Örtlichen
Bauvorschriften festgesetzt.
Für Gewerbebauten werden in den Örtlichen Bauvorschriften auch Dachpanelen
/ Bleche zulässig.
Die weiteren
Festsetzungen sind aus dem bestehenden Bebauungsplan und den Örtlichen
Bauvorschriften übernommen.
Lärmschutz
Zur Sicherstellung der Lärmsituation wurde im Zusammenhang des Bauantrages
ein Lärmschutzgutachten vom Vorhabenträger beauftragt.
Zur Beurteilung der künftigen Situation tags wurde der Immissionsrichtwert
der TA Lärm herangezogen. Es wurde die Abstrahlung aller maßgeblichen
Schallquellen bestimmt und zum Beurteilungspegel zusammengefasst. Grundlagen
waren Literaturangaben und Angaben des Auftraggebers.
Die Berechnungen erfolgten unter Berücksichtigung ungünstigster
Randbedingungen. Gemäß den Ergebnissen aus dem Schallgutachten werden die
Immissionsrichtwerte nicht überschritten. Somit sind keine Festsetzungen zu
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.
Artenschutz
Im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens ist auch der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG
abzuarbeiten, der bestimmte Verbote der Beeinträchtigung europarechtlich
besonders und streng geschützter Arten bzw. ihrer Lebensstätten beinhaltet. Die
Prüfung erfolgte am 14. März 2018 hinsichtlich potenzieller Habitatstrukturen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch die Bebauungsplanänderung keine
artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten sind. Vertiefende
artenschutzrechtliche Untersuchungen sind daher nicht erforderlich.
Städtebaulicher
Vertrag
Da die
Bebauungsplanänderung durch das Bauvorhaben des Bauherren/ Vorhabenträger
erforderlich wird, wird mit dem Vorhabenträger ein Städtebaulicher Vertrag zur
Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abgeschlossen.
Im Städtebaulichen
Vertrag ist die Übernahme aller Kosten durch den Vorhabenträger geregelt. Er
kann erst nach Satzungsbeschluss des Gemeinderates zum Bebauungsplan der 1.
Änderung „Nördlich der Krämergasse“ abgeschlossen werden. Daher wird vorher ein
städtebaulicher Vor-Vertrag geschlossen, da bereits jetzt und nicht erst mit
Abschluss des endgültigen städtebaulichen Vertrags ersatzfähige Kosten anfallen
werden.
Der Ortschaftsrat Vimbuch wird diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung
am 12. Dezember 2019 erneut beraten. Das Ergebnis wird dem Gemeinderat in
seiner Sitzung am 18 Dezember mitgeteilt.
Der Technische Ausschuss hat am 5. Dezember diesen Tagesordnungspunkt
beraten und einstimmig zugestimmt mit dem Zusatz, die Textfestsetzung zur Höchstzahl der Wohnungen je Wohngebäude im
Mischgebiet 4 (MI 4) mit dem Zusatz „Maßgeblich für die Beurteilung ist die
Baugrundstücksgröße bei Satzungsbeschluss“ zu ergänzen. Die Änderung ist in der
Anlage 1 grau markiert. Der Bebauungsplanentwurf mit der Änderung erhält somit
das neue Datum vom 6. Dezember 2019.
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat,
den Abschluss des Vor-Vertrages zu beschließen und den Oberbürgermeister zur
Unterzeichnung zu ermächtigen.
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Aufstellung des
Bebauungsplanes der 1. Änderung „Nördlich der Krämergasse“ in Bühl-Vimbuch zu
fassen und den Bebauungsplan nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren
durchzuführen.
Ebenso empfiehlt der Technische Ausschuss dem Gemeinderat, den
Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften,
Begründung und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag vom 6. Dezember 2019 zu
billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen und die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bebauungsplanverfahren entstehen der
Stadt Bühl keine Kosten, da die Kosten vom Vorhabenträger vollständig
übernommen werden. Externe Kosten werden somit übergeben, was bleibt, ist der
interne Verwaltungsaufwand.
Anlagenverzeichnis: