III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung zur
Fortschreibung des Lärmaktionsplanes gemäß § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) für die Gesamtgemarkung Bühl.
b)
Der Gemeinderat beauftragt für die schalltechnischen
Untersuchungen des Lärmaktionsplanes das Ing.-Büro Kurz und Fischer GmbH,
Beratende Ingenieure, aus Winnenden.
I.
Sachverhalt:
Lärmaktionsplan Bühl
Der Lärmaktionsplan,
auch Lärmminderungsplan genannt, für die Hauptverkehrsstraßen der Stadt Bühl
wurde bereits im Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit geführt und am
2. Februar 2011 im Gemeinderat beschlossen.
Auf Grund
gesetzlicher Vorgaben muss dieser neu untersucht und überarbeitet werden.
Der Fokus der Stadt
Bühl richtet sich wie gesetzlich vorgegeben auf kartierte Bereiche der
Hauptverkehrsstraßen mit gesundheitsbeeinträchtigender Lärmbelastung entlang
der Autobahn A5, der Bundestraße B3, der Landesstraße L83 und L 85.
Diese geplante Stufe
basiert auf der Kartierungsgrundlage der LUBW, mit einem Verkehrsaufkommen ab
8.200KfZ/Tag bzw. 3 Mio. Kfz/Jahr. Im
Bestehenden Lärmaktionsplan lag die Kartierungsgrundlage der LUBW bei einem
Verkehrsaufkommen von 6 Mio. Kfz/ Jahr. Der Lärmaktionsplan wird in der
Fortschreibung neu untersucht und überarbeitet und ggf. erweitert mit
Beteiligung der Bürger und der Öffentlichkeit.
Die EU-Kommission
hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland wegen fehlender bzw. unzureichender Lärmaktionspläne eingeleitet.
Rechtliche Grundlage der Lärmaktionsplanung
Grundlage für die
Lärmaktionsplanung ist die Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm). Zur Senkung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete
enthält die Umgebungslärmrichtlinie europaweit ein einheitliches Konzept, um
schädliche Auswirkungen durch den Umgebungslärm zu verhindern, vorzubeugen und
zu mindern. Mit der Umgebungsrichtlinie werden die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union verpflichtet, die Belastung von Umgebungslärm durch
standardisierte Berechnungsverfahren in regelmäßigen Abständen zu erfassen und
zu veröffentlichen.
Die Vorgaben der
Umgebungslärmrichtlinie wurden in den §§47a-f BImSchG, in der 34. BImSchV und
in weiteren untergesetzlichen Regelungen in Nationales Recht umgesetzt.
Für die
Hauptverkehrsstraßen in Baden-Württemberg werden strategische Lärmkarten von
der LUBW (Landesamt für Umwelt, Messungen und Naturschutz) erstellt. Auf dieser
Grundlage werden durch die LUBW auch Betroffenheitsanalysen durchgeführt, um
die Zahl der vom Lärm betroffenen Personen zu ermitteln.
Die Stadt Bühl ist
in Folge für die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes für Hauptverkehrsstraßen
verpflichtet. Dieser soll Lärmprobleme und deren Auswirkungen regeln und
beheben.
Gemäß dem
Kooperationserlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom Oktober
2018 soll darauf hingewirkt werden, Lärmpegel von LDEN>65 dB(A) und / oder
LNight>55dB(A) zu unterschreiten.
Es ist erklärtes
Ziel aller politisch Verantwortlichen, die Lärmbelastung der Bevölkerung zu
senken und ruhige Bereiche vor einer unzumutbaren Lärmzunahme zu schützen.
Entscheidend bei
allen Maßnahmen, die der Bühler Gemeinderat in den Lärmminderungsplan aufnimmt,
wird die Mitwirkungsbereitschaft und Kooperation der übergeordneten Behörden
sein, denn die betroffenen Straßen sind Bundes- und Landesstraßen, für welche
die Landkreisverwaltung und das Regierungspräsidium die Anordnungsbefugnis
haben. Dennoch ist auf Basis des Kooperationserlasses eine Verbesserung
gefordert.
Dringlicher
Handlungsbedarf zur Maßnahmenplanung besteht bei Überschreitung der Werte von
LDEN>70dB(A) und/ oder LNight>60 dB(A).
Der Lärmaktionsplan
ist eine weitere Grundlage für eine nachhaltige Verkehrs- und
Mobilitätskonzeption sowie für die zukünftige Stadtentwicklung.
Auch die Aufnahme in
Bauleitpläne ist für die Realisierung und Weiterentwicklung von hoher
Bedeutung.
Beauftragung Planungsbüro
Für die
schalltechnischen Untersuchungen des Lärmaktionsplanes soll das Ingenieurbüro
Kurz und Fischer GmbH, Beratende Ingenieure, aus Winnenden, beauftragt werden.
Das Ingenieurbüro ist für die Bearbeitung des Lärmaktionsplanes für Ottersweier
bereits beauftragt und somit regional vertraut. Da die Hauptverkehrsstraßen
nicht an der Gemarkungsgrenze Bühl aufhören, kann das Büro zudem auf die
Synergien aus den Ergebnissen zu Ottersweier und Bühl zurückgreifen.
Im Rahmen der
schalltechnischen Untersuchung sind Datenerhebungen durchzuführen und
Grundlagendaten aufzuarbeiten. Anschließend erfolgt eine detaillierte
Durchführung der Lärmanalyse und eine Dokumentation der Ergebnisse in einem
Zwischenbericht zum Entwurf des Lärmaktionsplans. Nach Analysierung und
Auswertung der gegenwärtigen Lärmsituation werden die Ziele der
Lärmaktionsplanung ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Maßnahmen erarbeitet
und deren Wirkung fachplanerisch betrachtet. Zu den möglichen Maßnahmen zählen
sowohl aktive als auch passive Lärmschutzmaßnahmen.
Abgrenzungsgrundlage
bildet die Gesamtgemarkung der Stadt Bühl.
Verfahren Lärmaktionsplan
Für den Verfahrensablauf
des Lärmaktionsplans gibt der Gesetzgeber keinen konkreten
Verfahrensablauf vor. Es wird aber empfohlen, sich am Bebauungsplanverfahren zu
orientieren wodurch dann die Öffentlichkeit als auch die Träger öffentlicher
Belange am Verfahren beteiligt sind. Der Lärmaktionsplan ist vom Gemeinderat zu
beschließen und öffentlich bekannt zu geben.
Die Ergebnisse des
Lärmaktionsplanes sind in einem Musterbericht aufzubereiten, damit sie
zusammengefasst an die EU weitergeleitet werden können.
Der Technische Ausschuss
hat diesen Tagesordnungspunkt am 5. Dezember 2019 beraten und einstimmig
beschlossen.
Auf Grund der
Tatsache, dass der Lärmaktionsplan eine gute Basis ist im Rahmen sonstiger
Förderprogramme Gelder zu beantragen, wie auch als Planungsgrundlage für
Bauleitpläne, zu allen Verkehrsplanungen und dem Mobilitätskonzept, empfiehlt
der Technischen Ausschuss, dem Gemeinderat, die
Aufstellung zur
Fortschreibung des Lärmaktionsplanes gemäß §47 d Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) für die Gesamtgemarkung Bühl zu beschließen und das Ingenieurbüro
Kurz und Fischer GmbH, Beratende Ingenieure mit der Ausarbeitung der
Schalltechnischen Untersuchung, aus Winnenden, zu beauftragen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Für die
Schalltechnischen Untersuchungen zur Fortschreibung des Lärmaktionsplanes liegt
ein Leistungs- und Honorarangebot von 15.500 € vom Ing.-Büro Kurz und Fischer
GmbH, Beratende Ingenieure, aus Winnenden vor. Je nach Ergebnis müssen ggf.
noch Ergänzungen beauftragt werden.
Für die
immissionsrelevanten Untersuchungen der Lärmaktionsplanung sind 20.000 €
im Haushalt für 2020 im Profitcenter 5110-Stadtentwicklung (S. 332 des
Beratungsentwurfs) eingestellt.
Anlagenverzeichnis: