Betreff
Lärmaktionsplan der Stadt Bühl; Aufstellungsbeschluss, Auftragsvergabe Untersuchungen
Vorlage
VO/288/2019
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

a)    Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung zur Fortschreibung des Lärmaktionsplanes gemäß § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Gesamtgemarkung Bühl.

 

b)    Der Gemeinderat beauftragt für die schalltechnischen Untersuchungen des Lärmaktionsplanes das Ing.-Büro Kurz und Fischer GmbH, Beratende Ingenieure, aus Winnenden.

 

 


I. Sachverhalt:

Lärmaktionsplan Bühl

Der Lärmaktionsplan, auch Lärmminderungsplan genannt, für die Hauptverkehrsstraßen der Stadt Bühl wurde bereits im Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit geführt und am 2. Februar 2011 im Gemeinderat beschlossen.

Auf Grund gesetzlicher Vorgaben muss dieser neu untersucht und überarbeitet werden.

 

Der Fokus der Stadt Bühl richtet sich wie gesetzlich vorgegeben auf kartierte Bereiche der Hauptverkehrsstraßen mit gesundheitsbeeinträchtigender Lärmbelastung entlang der Autobahn A5, der Bundestraße B3, der Landesstraße L83 und L 85.

Diese geplante Stufe basiert auf der Kartierungsgrundlage der LUBW, mit einem Verkehrsaufkommen ab 8.200KfZ/Tag bzw. 3 Mio. Kfz/Jahr. Im Bestehenden Lärmaktionsplan lag die Kartierungsgrundlage der LUBW bei einem Verkehrsaufkommen von 6 Mio. Kfz/ Jahr. Der Lärmaktionsplan wird in der Fortschreibung neu untersucht und überarbeitet und ggf. erweitert mit Beteiligung der Bürger und der Öffentlichkeit.

 

Die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender bzw. unzureichender Lärmaktionspläne eingeleitet.

 

Rechtliche Grundlage der Lärmaktionsplanung

Grundlage für die Lärmaktionsplanung ist die Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm). Zur Senkung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete enthält die Umgebungslärmrichtlinie europaweit ein einheitliches Konzept, um schädliche Auswirkungen durch den Umgebungslärm zu verhindern, vorzubeugen und zu mindern. Mit der Umgebungsrichtlinie werden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Belastung von Umgebungslärm durch standardisierte Berechnungsverfahren in regelmäßigen Abständen zu erfassen und zu veröffentlichen.

 

Die Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie wurden in den §§47a-f BImSchG, in der 34. BImSchV und in weiteren untergesetzlichen Regelungen in Nationales Recht umgesetzt.

 

Für die Hauptverkehrsstraßen in Baden-Württemberg werden strategische Lärmkarten von der LUBW (Landesamt für Umwelt, Messungen und Naturschutz) erstellt. Auf dieser Grundlage werden durch die LUBW auch Betroffenheitsanalysen durchgeführt, um die Zahl der vom Lärm betroffenen Personen zu ermitteln.

Die Stadt Bühl ist in Folge für die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes für Hauptverkehrsstraßen verpflichtet. Dieser soll Lärmprobleme und deren Auswirkungen regeln und beheben.

 

Gemäß dem Kooperationserlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom Oktober 2018 soll darauf hingewirkt werden, Lärmpegel von LDEN>65 dB(A) und / oder LNight>55dB(A) zu unterschreiten.

 

Es ist erklärtes Ziel aller politisch Verantwortlichen, die Lärmbelastung der Bevölkerung zu senken und ruhige Bereiche vor einer unzumutbaren Lärmzunahme zu schützen.

 

Entscheidend bei allen Maßnahmen, die der Bühler Gemeinderat in den Lärmminderungsplan aufnimmt, wird die Mitwirkungsbereitschaft und Kooperation der übergeordneten Behörden sein, denn die betroffenen Straßen sind Bundes- und Landesstraßen, für welche die Landkreisverwaltung und das Regierungspräsidium die Anordnungsbefugnis haben. Dennoch ist auf Basis des Kooperationserlasses eine Verbesserung gefordert.

Dringlicher Handlungsbedarf zur Maßnahmenplanung besteht bei Überschreitung der Werte von LDEN>70dB(A) und/ oder LNight>60 dB(A).

 

Der Lärmaktionsplan ist eine weitere Grundlage für eine nachhaltige Verkehrs- und Mobilitätskonzeption sowie für die zukünftige Stadtentwicklung.

Auch die Aufnahme in Bauleitpläne ist für die Realisierung und Weiterentwicklung von hoher Bedeutung.

 

Beauftragung Planungsbüro

Für die schalltechnischen Untersuchungen des Lärmaktionsplanes soll das Ingenieurbüro Kurz und Fischer GmbH, Beratende Ingenieure, aus Winnenden, beauftragt werden. Das Ingenieurbüro ist für die Bearbeitung des Lärmaktionsplanes für Ottersweier bereits beauftragt und somit regional vertraut. Da die Hauptverkehrsstraßen nicht an der Gemarkungsgrenze Bühl aufhören, kann das Büro zudem auf die Synergien aus den Ergebnissen zu Ottersweier und Bühl zurückgreifen.

 

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung sind Datenerhebungen durchzuführen und Grundlagendaten aufzuarbeiten. Anschließend erfolgt eine detaillierte Durchführung der Lärmanalyse und eine Dokumentation der Ergebnisse in einem Zwischenbericht zum Entwurf des Lärmaktionsplans. Nach Analysierung und Auswertung der gegenwärtigen Lärmsituation werden die Ziele der Lärmaktionsplanung ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Maßnahmen erarbeitet und deren Wirkung fachplanerisch betrachtet. Zu den möglichen Maßnahmen zählen sowohl aktive als auch passive Lärmschutzmaßnahmen.

Abgrenzungsgrundlage bildet die Gesamtgemarkung der Stadt Bühl.

 

Verfahren Lärmaktionsplan

Für den Verfahrensablauf des Lärmaktionsplans gibt der Gesetzgeber keinen konkreten Verfahrensablauf vor. Es wird aber empfohlen, sich am Bebauungsplanverfahren zu orientieren wodurch dann die Öffentlichkeit als auch die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt sind. Der Lärmaktionsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen und öffentlich bekannt zu geben.

Die Ergebnisse des Lärmaktionsplanes sind in einem Musterbericht aufzubereiten, damit sie zusammengefasst an die EU weitergeleitet werden können.

 

Der Technische Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt am 5. Dezember 2019 beraten und einstimmig beschlossen.

 

Auf Grund der Tatsache, dass der Lärmaktionsplan eine gute Basis ist im Rahmen sonstiger Förderprogramme Gelder zu beantragen, wie auch als Planungsgrundlage für Bauleitpläne, zu allen Verkehrsplanungen und dem Mobilitätskonzept, empfiehlt der Technischen Ausschuss, dem Gemeinderat, die

 

Aufstellung zur Fortschreibung des Lärmaktionsplanes gemäß §47 d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Gesamtgemarkung Bühl zu beschließen und das Ingenieurbüro Kurz und Fischer GmbH, Beratende Ingenieure mit der Ausarbeitung der Schalltechnischen Untersuchung, aus Winnenden, zu beauftragen.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Für die Schalltechnischen Untersuchungen zur Fortschreibung des Lärmaktionsplanes liegt ein Leistungs- und Honorarangebot von 15.500 € vom Ing.-Büro Kurz und Fischer GmbH, Beratende Ingenieure, aus Winnenden vor. Je nach Ergebnis müssen ggf. noch Ergänzungen beauftragt werden.

 

Für die immissionsrelevanten Untersuchungen der Lärmaktionsplanung sind 20.000 € im Haushalt für 2020 im Profitcenter 5110-Stadtentwicklung (S. 332 des Beratungsentwurfs) eingestellt.

 

 


Anlagenverzeichnis: