Betreff
Umbenennung der Alban-Stolz-Straße; Grundsatzbeschluss
Vorlage
VO/294/2020
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt, das Verfahren zur Umbenennung der Alban-Stolz-Straße einzuleiten.


I. Sachverhalt:

 

Bereits mehrfach hat sich der Gemeinderat mit dem Thema Alban Stolz befasst. Hier nochmals die wesentlichen Aussagen aus der Gemeinderatsvorlage vom 19. September 2018:

 

Alban Stolz galt lange Zeit als berühmter Bühler Bürgersohn, den man 1928 mit der Benennung einer Straße im neu bebauten Oberamthof-Areal ehrte.

 

Spätestens seit 1994, als eine entsprechende Arbeit von Prof. Dr. Michael Langer erschien, ist der Wissenschaft bekannt, dass der gelehrte Theologe und Volksschriftsteller auch eine dunkle Seite hat. In seiner Arbeit setzt sich Langer wissenschaftlich mit dem Antisemitismus der katholischen Kirche und explizit mit ihrem Vertreter Alban Stolz auseinander. Im Jahr 2000 trug er seine Erkenntnisse bei einem gut besuchten Vortrag in Bühl, anlässlich der Ausstellung „jüdisches Leben“, vor.

 

Nachdem die Stadt Freiburg im Jahr 2016 beschlossen hat, u. a. auch die dortige Alban-Stolz-Straße umzubenennen, wurde die Diskussion um Alban Stolz auch in Bühl erneut angestoßen.

 

Im März 2018 hat nun ein Bühler Bürger beantragt, die Alban-Stolz-Straße umzubenennen.

 

Die Arbeit der wissenschaftlich hochkarätigen Expertenkommission der Stadt Freiburg wurde von dem Historiker Volker Ilgen begleitet.

 

 

Herr Ilgen hat nicht nur in der Gemeinderatssitzung am 19. September 2018 in das Thema eingeführt und ist auf Fragen eingegangen, sondern referierte dazu auch bei einer Bürgerinformationsveranstaltung am 5. Juni 2019 im Bürgerhaus Neuer Markt. Die sich anschließende Fragerunde hat gezeigt, dass sich auch hier, wie im Gemeinderat, eine breite Mehrheit für eine Straßenumbenennung ausspricht.

 

Sofern der Gemeinderat einen entsprechenden Grundsatzbeschluss fasst, wird die Verwaltung das Verfahren zur Straßenumbenennung einleiten.

 

Dabei sind zunächst die betroffenen Anlieger anzuhören. Deren Stellungnahmen sind Grundlage für eine erneute Behandlung im Gemeinderat. Die Anlieger haben dabei ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und auf Berücksichtigung ihrer gegen eine Änderung des Straßennamens sprechenden Interessen. Ggf. kann in dieser Sitzung dann auch gleich der eigentliche Beschluss über die Straßenumbenennung inkl. des neuen Namens gefasst werden.


II. Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.