III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt von den Budgetresten
für das Haushaltsjahr 2019 Kenntnis und stimmt im Vorgriff auf den noch
aufzustellenden Jahresabschluss 2019 der Bildung der vorgeschlagenen
Wahlrückstellungen zu.
I.
Sachverhalt:
Die im
Haushaltsplan enthaltenen Planansätze gelten grundsätzlich nur für das
jeweilige Haushaltsjahr. Nach § 21 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
bleiben aber u. a. die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei
Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des
Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen
in Benutzung genommen werden kann.
Nach § 21
Abs. 2 GemHVO können Ansätze für Aufwendungen (Ergebnishaushalt) und
Auszahlungen (Finanzhaushalt) eines Budgets ganz oder teilweise für übertragbar
erklärt werden.
Die
Überträge in den vergangenen Jahren stellen sich wie folgt dar:
Jahr |
|
Ergebnishaushalt |
|
Investive Ausgaben |
|
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2012 |
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237.048,01 € |
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2.214.793,20 € |
2013 |
|
435.931,91 € |
|
6.645.779,72 € |
2014 |
|
155.238,00 € |
|
6.493.836,54 € |
2015 |
|
62.588,14 € |
|
2.467.486,93 € |
2016 |
|
269.849,63 € |
|
3.190.635,08 € |
2017 |
|
93.819,34 € |
|
7.124.442,06 € |
2018 |
|
88.870,40 € |
|
6.281.655,30 € |
2019 |
|
124.442,65 € |
|
6.335.270,99 € |
In der Anlage 1 sind alle Maßnahmen
aufgeführt, bei denen die Regelung des
§ 21 Abs. 1 GemHVO greift. Ebenfalls in Anlage 1 sind auch alle investiven
Überträge der beiden Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Breitbandnetz
aufgeführt.
Wahlrückstellungen 2019:
Nach § 41 Abs. 2 GemHVO können neben
den Pflichtrückstellungen z. B. im Bereich „Personal“ für Altersteilzeit auch
noch weitere Aufwandsrückstellungen gebildet werden. Aufgrund der
Freiwilligkeit ihrer Bildung spricht man von Wahlrückstellungen. Hierbei muss
dann allerdings eine gewisse Kontinuität in den folgenden Haushaltsjahren
eingehalten werden. Für die Wahlrückstellungen kommen insbesondere unterlassene
Instandhaltungsarbeiten oder besondere Maßnahmen eines Jahres, die nicht
vollständig umgesetzt werden konnten, in Frage.
Für sämtliche Maßnahmen des Haushaltsjahres
2019, die im aktuellen Haushaltsjahr bis zum Sommer abgeschlossen und
abgerechnet werden können, werden im Rahmen des bilanziellen Jahresabschlusses
2019 Wahlrückstellungen (rd. 602 T€) gebildet.
Die Rückstellungen in den vergangenen Jahren
stellen sich wie folgt dar:
Jahr |
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Ergebnishaushalt |
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2012 |
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180.000,00 € |
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2013 |
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505.332,04 € |
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2014 |
|
407.225,00 € |
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2015 |
|
100.351,70 € |
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2016 |
|
97.364,84 € |
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2017 |
|
1.216.677,12 € |
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2018 |
|
602.187,31 € |
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2019 |
|
124.442,65 € |
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In der Anlage 2 sind diese Maßnahmen
aufgeführt.
Die Bildung dieser Wahlrückstellungen ist
auch der inzwischen zeitlich deutlich vorgezogenen Haushaltsplanung sowie dem
damit zwangsläufig verbundenen früheren internen Buchungsschluss geschuldet.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Budgetreste aus 2019 stehen im Jahr 2020
zusätzlich zu den aktuellen Haushaltsmitteln zur Verfügung und wirken sich dann
auf das Ergebnis 2020 aus. Gleichzeitig wirken sich die zu erwartenden hohen
Geldabflüsse bei den Investitionen dann auch auf die Finanzrechnung
(Liquiditätsrechnung) in 2020 aus.
Die Rückstellungen wirken sich dagegen in
voller Höhe auf das Ergebnis des Jahres 2019 aus und tragen damit zur
vollständigen Darstellung des Ressourcenverbrauchs im Jahr 2019 bei. In der
Finanzrechnung (Liquidität) entfalten aber auch sie ihre Wirkung erst im
Folgejahr 2020, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Anlagenverzeichnis: