III. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat nimmt von den Budget­resten für das Haushaltsjahr 2019 Kenntnis und stimmt im Vorgriff auf den noch aufzustellenden Jahresabschluss 2019 der Bildung der vorgeschlagenen Wahlrückstellungen zu.

 

 


I. Sachverhalt:

 

Die im Haushaltsplan enthaltenen Planansätze gelten grundsätzlich nur für das jeweilige Haushaltsjahr. Nach § 21 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) bleiben aber u. a. die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

 

Nach § 21 Abs. 2 GemHVO können Ansätze für Aufwendungen (Ergebnishaushalt) und Auszahlungen (Finanzhaushalt) eines Budgets ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden.

 

Die Überträge in den vergangenen Jahren stellen sich wie folgt dar:

 

Jahr

 

Ergebnishaushalt

 

Investive Ausgaben

 

 

 

 

 

2012

 

237.048,01 €

 

2.214.793,20 €

2013

 

435.931,91 €

 

6.645.779,72 €

2014

 

155.238,00 €

 

6.493.836,54 €

2015

 

  62.588,14 €

 

2.467.486,93 €

2016

 

269.849,63 €

 

3.190.635,08 €

2017

 

 93.819,34 €

 

7.124.442,06 €

2018

 

 88.870,40 €

 

6.281.655,30 €

2019

 

124.442,65 €

 

6.335.270,99 €

                                                                                                                        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In der Anlage 1 sind alle Maßnahmen aufgeführt, bei denen die Regelung des
§ 21 Abs. 1 GemHVO greift. Ebenfalls in Anlage 1 sind auch alle investiven Überträge der beiden Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Breitbandnetz aufgeführt.

 

Wahlrückstellungen 2019:

 

Nach § 41 Abs. 2 GemHVO können neben den Pflichtrückstellungen z. B. im Bereich „Personal“ für Altersteilzeit auch noch weitere Aufwandsrückstellungen gebildet werden. Aufgrund der Freiwilligkeit ihrer Bildung spricht man von Wahlrückstellungen. Hierbei muss dann allerdings eine gewisse Kontinuität in den folgenden Haushaltsjahren eingehalten werden. Für die Wahlrückstellungen kommen insbesondere unterlassene Instandhaltungsarbeiten oder besondere Maßnahmen eines Jahres, die nicht vollständig umgesetzt werden konnten, in Frage.

 

Für sämtliche Maßnahmen des Haushaltsjahres 2019, die im aktuellen Haushaltsjahr bis zum Sommer abgeschlossen und abgerechnet werden können, werden im Rahmen des bilanziellen Jahresabschlusses 2019 Wahlrückstellungen (rd. 602 T€) gebildet.

 

Die Rückstellungen in den vergangenen Jahren stellen sich wie folgt dar:

 

Jahr

 

Ergebnishaushalt

 

 

 

 

 

 

 

2012

 

180.000,00 €

 

 

2013

 

505.332,04 €

 

 

2014

 

      407.225,00 €

 

 

2015

 

100.351,70 €

 

 

2016

 

 97.364,84 €

 

 

2017

 

   1.216.677,12 €

 

 

2018

 

602.187,31 €

 

 

2019

 

124.442,65 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In der Anlage 2 sind diese Maßnahmen aufgeführt.

 

Die Bildung dieser Wahlrückstellungen ist auch der inzwischen zeitlich deutlich vorgezogenen Haushaltsplanung sowie dem damit zwangsläufig verbundenen früheren internen Buchungsschluss geschuldet.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Budgetreste aus 2019 stehen im Jahr 2020 zusätzlich zu den aktuellen Haushaltsmitteln zur Verfügung und wirken sich dann auf das Ergebnis 2020 aus. Gleichzeitig wirken sich die zu erwartenden hohen Geldabflüsse bei den Investitionen dann auch auf die Finanzrechnung (Liquiditätsrechnung) in 2020 aus.

 

Die Rückstellungen wirken sich dagegen in voller Höhe auf das Ergebnis des Jahres 2019 aus und tragen damit zur vollständigen Darstellung des Ressourcenverbrauchs im Jahr 2019 bei. In der Finanzrechnung (Liquidität) entfalten aber auch sie ihre Wirkung erst im Folgejahr 2020, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen werden.

 

 


Anlagenverzeichnis: