Betreff
Information über das gemeindliche Einvernehmen,
Aufstockung eines Wohnhauses in Bühl-Oberweier, Flst. Nr. 2133/15
Vorlage
VO/355/2020
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

Der Technische Ausschuss nimmt die Information zum gemeindlichen Einvernehmen zum Bauvorhaben Flst.Nr. 2133/15 zur Kenntnis.

 

 


I. Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Geplant ist, das vorhandene Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten aufzustocken. Hierbei ist vorgesehen, dass die beiden vorhandenen Wohnungen als eine Wohneinheit zusammengefasst werden, wobei EG und OG (ehemaliges Dachgeschoss) über eine Wendeltreppe verbunden werden. Im Dachgeschoss neu(Aufstockung) wird dann eine weitere Wohneinheit errichtet. Grundsätzlich wäre im Außenbereich diese weitere Wohneinheit nicht zulässig, da neben diesem Gebäude ein weiteres Gebäude mit noch einer Wohneinheit bereits vorhanden ist.

Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange besteht für die Baurechtsbehörde, jedoch die Möglichkeit eine Genehmigung nach § 35 zu erteilen.

Dies ergibt sich folgendermaßen:

Seitens der unteren Naturschutzbehörde wurde positiv bewertet, dass die sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Bäume erhalten werden sollen. Darüber hinaus ergaben im Vorfeld bereits vorab durchgeführte artenschutzrechtlichen Abschätzungen in Bezug auf Fledermäuse, Vögel, dass unter Beachtung der im Folgenden aufgeführten Forderungen dem Bauantrag zugestimmt werden kann.

 

Zur Vermeidung eines Eingriffs in das Landschaftsbild nach §15 Abs.1 BNatSchG ist die vorhandene Eingrünung des bestehenden Mehrfamilienwohnhauses mit derzeit mehreren unmittelbar benachbarten Bäumen zu erhalten. Abgängige Bäume sind durch Neupflanzungen zu ersetzen.

 

Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 NatSchG ist vor dem Abriss/ Abbau des Daches eine Artenschutzkontrolle mit Kurzbericht durch ein Fachbüro mit einem Fledermausexperten durchzuführen. Der Kurzbericht ist dem Landratsamt Rastatt – Untere Naturschutzbehörde - vorzulegen. Auf das Merkblatt zum Abbruch und zur Sanierung von Gebäuden wird hingewiesen. Der Kurzbericht muss Bestandteil der Baugenehmigung sein.

 

Aus Sicht der Landwirtschaft wird der Gartenbaubetrieb nicht als privilegierter Betrieb eingestuft. Weiter wird der Antrag unter dem Gesichtspunkt, dass heute bereits zwei Betreiberwohnungen sowie eine Wohnung für Saisonarbeitskräfte vorhanden sind kritisch betrachtet. Aufgrund dieser Tatsache ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB nicht gegeben.

 

Vielmehr sieht das Landwirtschaftsamt, dass durch die Aufstockung eines bereits vorhandenen Gebäudes ja keine weitere Fläche in Anspruch genommen wird und so die Gefahr einer Präzedenzwirkung durch das beabsichtigte Vorhaben gering ist.

Daher bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken für eine Genehmigung nach § 35 Abs.2 BauGB.

 

Aufgrund der zitieren Ausführungen seitens der Unteren Naturschutzbehörde und der Landwirtschaft kann die Gemeinde dem Bauvorhaben zustimmen.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

 

 


Anlagenverzeichnis: