Aufstockung eines Wohnhauses in Bühl-Oberweier, Flst. Nr. 2133/15
III.
Beschlussvorschlag:
Der Technische
Ausschuss nimmt die Information zum gemeindlichen Einvernehmen zum Bauvorhaben
Flst.Nr. 2133/15 zur Kenntnis.
I.
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben
liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu
beurteilen.
Geplant ist,
das vorhandene Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten aufzustocken. Hierbei ist
vorgesehen, dass die beiden vorhandenen Wohnungen als eine Wohneinheit
zusammengefasst werden, wobei EG und OG (ehemaliges Dachgeschoss) über eine
Wendeltreppe verbunden werden. Im Dachgeschoss neu(Aufstockung) wird dann eine
weitere Wohneinheit errichtet. Grundsätzlich wäre im Außenbereich diese weitere
Wohneinheit nicht zulässig, da neben diesem Gebäude ein weiteres Gebäude mit
noch einer Wohneinheit bereits vorhanden ist.
Nach Anhörung
der Träger öffentlicher Belange besteht für die Baurechtsbehörde, jedoch die
Möglichkeit eine Genehmigung nach § 35 zu erteilen.
Dies ergibt
sich folgendermaßen:
Seitens der
unteren Naturschutzbehörde wurde positiv bewertet, dass die sich in
unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Bäume erhalten werden sollen. Darüber
hinaus ergaben im Vorfeld bereits vorab durchgeführte artenschutzrechtlichen
Abschätzungen in Bezug auf Fledermäuse, Vögel, dass unter Beachtung der im
Folgenden aufgeführten Forderungen dem Bauantrag zugestimmt werden kann.
Zur Vermeidung eines Eingriffs in das Landschaftsbild nach §15 Abs.1 BNatSchG ist die vorhandene Eingrünung des bestehenden Mehrfamilienwohnhauses mit derzeit mehreren unmittelbar benachbarten Bäumen zu erhalten. Abgängige Bäume sind durch Neupflanzungen zu ersetzen.
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 NatSchG ist vor dem Abriss/ Abbau des Daches eine Artenschutzkontrolle mit Kurzbericht durch ein Fachbüro mit einem Fledermausexperten durchzuführen. Der Kurzbericht ist dem Landratsamt Rastatt – Untere Naturschutzbehörde - vorzulegen. Auf das Merkblatt zum Abbruch und zur Sanierung von Gebäuden wird hingewiesen. Der Kurzbericht muss Bestandteil der Baugenehmigung sein.
Aus Sicht der
Landwirtschaft wird der Gartenbaubetrieb nicht als privilegierter Betrieb
eingestuft. Weiter wird der Antrag unter dem Gesichtspunkt, dass heute bereits
zwei Betreiberwohnungen sowie eine Wohnung für Saisonarbeitskräfte vorhanden
sind kritisch betrachtet. Aufgrund dieser Tatsache ist eine Privilegierung nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB nicht gegeben.
Vielmehr sieht
das Landwirtschaftsamt, dass durch die Aufstockung eines bereits vorhandenen
Gebäudes ja keine weitere Fläche in Anspruch genommen wird und so die Gefahr
einer Präzedenzwirkung durch das beabsichtigte Vorhaben gering ist.
Daher bestehen
aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken für eine Genehmigung nach § 35
Abs.2 BauGB.
Aufgrund der
zitieren Ausführungen seitens der Unteren Naturschutzbehörde und der
Landwirtschaft kann die Gemeinde dem Bauvorhaben zustimmen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlagenverzeichnis: