Betreff
Information über das gemeindliche Einvernehmen zum laufenden Baugenehmigungsverfahren Bauantrag über den Anbau eines Leergutautomaten am bestehenden Einkaufsmarkt, Bühl, Flst.Nr. 1973/5
Vorlage
VO/357/2020
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

Der Technische Ausschuss nimmt die Information zum gemeindlichen Einvernehmen zum Bauvorhaben Flst.Nr. 1973/5 zur Kenntnis und billigt die im Vorgriff auf den zukünftigen Bebauungsplan erteilten Befreiungen.

 

 


I. Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Hindenburgstraße/Bahnhof. Geplant ist der Anbau zur Aufnahme eines Automaten zur Leergutannahme südöstlich des Bestandsgebäudes Ecke Luisenstraße/Steinstraße. Hierzu müssen die bestehenden Fahrradstellplätze verlegt werden.

 

Der Anbau besteht aus einer Stahlkonstruktion mit Sandwichfassade und Alu-Welle. Die Höhe der Anlage passt sich dem bestehenden Gebäude an und entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Anbau liegt jedoch komplett außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und überschreitet somit die zulässige Baugrenze. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich. Im künftigen Bebauungsplan „Campus Bühl“ ist die Überarbeitung des Baufensters geplant, so dass sich das Bauvorhaben in den künftigen Bebauungsplan einfügen wird. Zudem erhält das Dach als Ausgleich für die Überschreitung der Baugrenze sowie der Grundflächenzahl eine Dachbegrünung. Durch den Anbau wird in diesem Bereich auch der Außenbereich neu gestaltet. Damit wird es möglich, auf dem Grundstück einen weiteren Baum zu pflanzen. Hierbei sind auch die Standardfestsetzungen der Stadt Bühl zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zu berücksichtigen. Aus den genannten Gründen wird der Befreiung von der Überschreitung des Baufensters zugestimmt.

 

Im Zuge des Antrags für den Anbau ist auch der Antrag zur Sanierung des bestehenden Daches des Gesamtgebäudes eingegangen. Innerhalb der im Vorfeld mit Betreiber und Eigentümer geführten Gespräche wurden die Überlegungen zur Gesamtdachbegrünung oder anderweitiger Nutzungen geführt. Allerdings scheitern diese an der vorhandenen Statik, welche nicht so ertüchtigt werden kann, dass eine Dachbegrünung oder eine anderweitige Nutzung des Daches möglich wird.

 

Die in den Planunterlagen auch dargestellten Werbeanlagen sind nicht Bestandteil des Bauantrages. Diese sind nicht beantragt und werden somit auch nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Allerdings gilt, sobald sie beantragt würden: da sie sich an der Stätte der Leistung befinden und da sie am Anbau geplant sind, werden sie auch den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen müssen, und somit die Vorgaben bezüglich des Einsatzes von insektenfreundlichen Lampen und Leuchten bei Werbeanlagen berücksichtigen müssen.

 

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 


Anlagenverzeichnis: