III.
Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat nimmt die in der Anlage einzeln aufgeführten Spenden / Zuwendungen
gem. § 78 Abs. 4 GemO im Namen der Stadt Bühl an.
I.
Sachverhalt:
Durch eine Ergänzung der Gemeindeordnung in § 78 Abs. 4, die am 18.02.2006
in Kraft getreten ist, wurde das Verfahren im Umgang mit „Spenden, Schenkungen
und ähnlichen Zuwendungen“ neu geregelt. Hiernach darf über die Annahmen der
bisher eingegangenen Zuwendungen an die Stadt Bühl nur der Gemeinderat
endgültig entscheiden. Die Befugnis über die Spendenannahme wurde vom
Gemeinderat nicht auf einen beschließenden Ausschuss übertragen. Als Zuwendung
gelten nicht nur Geldbeträge, sondern auch Sachspenden.
In der Anlage sind sämtliche Zuwendungsbeträge und Sachspenden mit ihrem
Geldwert einzeln mit Datum und Zuwendungszweck (soweit einer genannt wurde)
aufgeführt. Es handelt sich hierbei um die bei der Stadtkasse eingegangenen
Zuwendungen im Zeitraum von Januar bis März 2020 über die in öffentlicher
Sitzung zu beraten und zu beschließen ist.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Bei
Spenden handelt es sich um in der Regel nicht im Haushaltsplan veranschlagte
Mehrerträge.
Anlagenverzeichnis: