III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinsamen
Gutachterausschusses bei der Großen Kreisstadt Bühl und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung). Diese
Gebührensatzung wird im Rahmen der Erstreckungssatzung vom 25. Januar 2019, in
Kraft getreten am 01. April 2019 auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des
Gemeinsamen Gutachterausschusses ausgedehnt. Die Stadt Bühl und alle
Mitgliedsgemeinden werden hierzu entsprechende Veröffentlichungen veranlassen.
I.
Sachverhalt:
Städte und Gemeinden müssen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften (§
78 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg) die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Einnahmen grundsätzlich zunächst aus Entgelten für ihre
Leistungen beschaffen. Daher ist es geboten, die Gebührentatbestände sowie die
jeweilige Gebührenhöhe regelmäßig und in zeitnahen Abständen auf ihre
Aktualität und Angemessenheit hin zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Zum 1. April 2019 wurde der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Großen
Kreisstadt Bühl gebildet. Die Mitgliedsgemeinden Bühlertal, Hügelsheim,
Lichtenau, Ottersweier, Rheinmünster und Sinzheim haben die Aufgaben ihrer
bisherigen eigenständigen Gutachterausschüsse im Rahmen einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf den neu geschaffenen Gemeinsamen
Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Bühl übertragen und ihre
bisherigen Gutachterausschussgebührensatzungen und teilweise
Verwaltungsgebührensatzungen aufgehoben. Die bestehende
Gutachterausschussgebührensatzung der Stadt Bühl vom 20. Juni 2012 wurde im
Rahmen einer Erstreckungssatzung auf den Zuständigkeitsbereich aller
Mitgliedsgemeinden ausgedehnt.
Acht Jahre seit der letzten Satzungsänderung und die Bildung eines
Gemeinsamen Gutachterausschusses erfordert nun eine aktualisierte
Gebührenkalkulation für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Gutachterausschusses
und seiner Geschäftsstelle.
Zu den Aufgaben des Gemeinsamen Gutachterausschusses beziehungsweise dessen
Geschäftsstelle zählen:
1.
Führen einer Kaufpreissammlung
2.
Ermittlung von
Bodenrichtwerten
3.
Ermittlung der sonstigen
zur Wertermittlung erforderlichen Daten
4.
Erstattung von
Verkehrswertgutachten
Die Aufgaben eins bis drei sind gesetzliche Pflichtaufgaben des
Gutachterausschusses (sog. hoheitliche Aufgaben). Die Kosten hierfür anteilig
durch die Mitgliedsgemeinden anhand eines Kostenschlüssels, die über die
jeweilige Einwohnerzahl ermittelt wird, getragen. Etwas anders verhält es sich
bei der Erstattung von Verkehrswertgutachten. Hier steht der Gutachterausschuss
teilweise im Wettbewerb mit öffentlich bestellten und vereidigten sowie freien
Sachverständigen. Für dieses Aufgabengebiet ist demnach ein ausreichender
Kostendeckungsgrad zu erreichen, sodass diese Tätigkeiten nicht durch die
Mitgliedsgemeinden subventioniert werden.
Die Gebühr darf jedoch
nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen
(Äquivalenzprinzip).
Zunächst müssen die
Gebührentatbestände (öffentliche Leistungen) anhand früherer Gebührenverzeichnisse
bzw. Kostenverordnungen, gesetzlicher Vorgaben oder praktischer Erfahrungen
festgelegt werden.
Danach sind die mit der
jeweiligen öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten zu ermitteln.
Die Gebühren an sich können
als feste Sätze oder als Rahmengebühren bestimmt werden. Feste Sätze können
Festbetragsgebühren, Zeitgebühren oder Wertgebühren sein:
Bei einer Festbetragsgebühr (F) wird für eine bestimmte öffentliche
Leistung ein absoluter, fester Gebührenbetrag festgesetzt. Für standardisierte
öffentliche Leistungen wird der durchschnittliche Stundensatz der an der
öffentlichen Leistung beteiligten MitarbeiterInnen mit der durchschnittlichen
Bearbeitungszeit multipliziert.
(Beispiel 48,00 € für eine schriftliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung).
Bei der Zeitgebühr (Z) wird die Gebührenhöhe nach dem für die
öffentliche Leistung benötigten individuellen Zeitaufwand bemessen. Die Länge
der Zeiteinheit kann vom Satzungsgeber frei bestimmt werden. Hier empfiehlt
sich ein Gebührensatz je halber oder ganzer Stunde entsprechend der
VwV-Kostenfestlegung (Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die
Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von
Gebühren und Entgelten), als Beispiel 34,00 €/halbe Stunde für sonstige
Leistungen nach § 9).
Die Wertgebühr (W) wird in Abhängigkeit z.B. von dem Wert des
Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht, bemessen. Hierbei können ggfs.
die bisherigen Erfahrungswerte zu Grunde gelegt werden oder es werden die
Verwaltungskosten je Wert ermittelt. Je nach Gebührentatbestand kann sich bei
einer Wertgebühr jedoch eine Gebühr ergeben, die deutlich unter den
tatsächlichen Verwaltungskosten für die öffentliche Leistung liegt. Um hier
zumindest eine Kostendeckung zu erreichen, kann eine Mindestgebühr (M)
festgesetzt werden. Kalkulationsgrundlage ist der durchschnittliche
Mindestaufwand für die öffentliche Leistung. (Beispiel: Gebührenhöhe für die
Wertermittlung von Grundstücken).
Bei einer Rahmengebühr (R) wird für eine bestimmte öffentliche
Leistung ein Gebührenrahmen vorgegeben in dessen Grenzen der Sachbearbeiter
nach Ermessen die Gebühr festsetzt. Die Verwaltungskosten für eine öffentliche
Leistung bilden die Untergrenze, mit der Festlegung der Obergrenze soll das
voraussichtliche wirtschaftliche bzw. sonstige Interesse der Leistung
berücksichtigt werden.
Durch die Kombination mehrerer Gebührenarten können gebührenrechtliche
Besonderheiten einer öffentlichen Leistung besser berücksichtigt werden.
Die Festlegung der Gebührenart für eine öffentliche Leistung ergibt sich
teilweise aus der Gebühr an sich, kann sich aber auch aus
Verwaltungspraktikabilitätsgründen oder durch Vergleich mit anderen Behörden
ergeben. I.d.R. wurde die bisherige Gebührenart aus den bestehenden
Gebührenverzeichnissen oder aus den bisherigen Kostenverordnungen beibehalten.
Überprüfung der Gebühren
des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle aus dem Jahr 2012
Bei der erneuten Kalkulation der Gebühren des Gemeinsamen Gutachterausschusses
und seiner Geschäftsstelle sind die Gebührentatbestände aus dem bisherigen
Gebührenverzeichnis übernommen worden. Die Verwaltungskosten (Personal- und
Sachkosten) wurden auf der Grundlage der neuesten VwV-Kostenfestlegung vom
02.November 2018 -in Kraft getreten am 01. Januar 2019- festgelegt. Der
durchschnittliche Zeitaufwand der an der jeweiligen öffentlichen Leistung (bzw.
an einer Leistungsgruppe) beteiligten MitarbeiterInnen wurde anhand bisheriger
Fallzahlen aus 2019 geschätzt.
Die Anlage 1 (Beschreibung der öffentlichen Leistung und
Gebührenkalkulation im Bereich Gutachterausschuss) zeigt eine Darstellung der
gebührenfähigen Leistungen, die aufgrund der Leistungserbringung entstehenden
Verwaltungskosten sowie einen Vorschlag über die künftige Gebührenhöhe,
gegliedert nach den Gebührentatbeständen.
Für die standardisierten Gebührentatbestände wird wie bisher eine
Festbetragsgebühr vorgeschlagen. Die Gebühren für die Erstellung von Gutachten
werden weiterhin mit einer Kombination aus einer Wertgebühr und einer
Mindestgebühr ermittelt.
Um dem Kostendeckungsgebot und den seit der letzten Gebührenkalkulation
gestiegenen Verwaltungskosten Rechnung zu tragen, schlägt die Verwaltung für
die Leistungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle
Gebührenerhöhungen vor.
Bei der Bestimmung des Kostendeckungsgrades (der Vorschlag der Verwaltung
liegt bei rd. 95%) der einzelnen Gebührentatbestände ist zu berücksichtigen,
dass die Stadt die Kosten des Gutachterausschusses für dessen gebührenfreie
gesetzliche Aufgaben wie z.B. das Führen der Kaufpreissammlung, die Ermittlung
der Bodenrichtwerte und die Ableitung wesentlicher Daten für die Wertermittlung
sowieso schon trägt und nicht über Gebühren weiterberechnen kann.
Es fanden im Vorfeld der Überarbeitung der
Gutachterausschussgebührensatzung mehrere Gespräche mit den Gemeinsamen
Gutachterausschüssen in Rastatt und Gaggenau statt, mit dem Ziel eine
einheitliche Gebührenstruktur zu erreichen, dass also z.B. die Erstellung eines
Verkehrswertgutachtens in allen 3 Gemeinsamen Gutachterausschüssen das gleiche
kostet. Da die Strukturen in den beiden anderen Großen Kreisstädten ähnlich
sind, kann als Ergebnis festgehalten werden, dass auch diese beiden Gemeinsamen
Gutachterausschüsse den in dieser Vorlage gemachten Änderungsvorschlag
mittragen und in den dortigen Gremien beschließen lassen. Damit gibt es in
allen Kommunen im Landkreis Rastatt die gleiche Gebührenstruktur für die
Erstellung von Verkehrswertgutachten der Gemeinsamen Gutachterausschüsse.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die
kalkulierten Gebühren führen zu einer besseren Kostendeckung und zu
Gebührenmehreinnahmen. 2019 lagen die Gebühreneinnahmen
für die Erstellung von Verkehrswertgutachten mit der bisherigen Satzung bei
netto rd. 62.000 Euro, mit der neuen Gebührensatzung wären die Gebühren bei
netto rd. 77.000 Euro gelegen (rd. 25% Mehreinnahmen).
Anlagenverzeichnis:
Beschreibung der öffentlichen Leistungen und Gebührenkalkulation im Bereich Gutachterausschuss -Anlage 1-
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) –Anlage 2-