III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat weist die
Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GbmH an, folgenden Beschluss
zu fassen:
1. Dem Aufsichtsrat der
Bühler Sportstätten GmbH wird für den Jahresabschluss 2019 der Bühler
Sportstätten GmbH Entlastung erteilt.
2. Dem Aufsichtsrat der
Bühler Sportstätten GmbH wird für den Konzernabschluss 2019 Entlastung erteilt.
3. Dem Aufsichtsrat der
Stadtwerke Bühl GmbH wird für den Jahresabschluss 2019 der Stadtwerke Bühl GmbH
Entlastung erteilt.
I.
Sachverhalt:
Für
das Geschäftsjahr 2019 soll dem Aufsichtsrat der Bühler Sportstätten GmbH
sowohl für den Jahresabschluss der GmbH als auch für den Konzernabschluss
Entlastung erteilt werden.
Ebenso
soll dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH für den Jahresabschluss 2019 die
Entlastung erteilt werden.
Zum
Thema „Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern bei Angelegenheiten von
Unternehmen, in denen sie die Stadt vertreten“ übermittelte das Innenministerium
dem Städtetag Baden-Württemberg hierzu folgende Hinweise:
„Danach
sind Gemeinderäte, die vom Gemeinderat in den Aufsichtsrat eines Unternehmens
entsandt sind, bei Beratungen und Beschlüssen des Gemeinderats, die das
Unternehmen berühren nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO nicht befangen. Wenn es aber
darum geht, im Gemeinderat zu beschließen, ob
der Aufsichtsrat des Unternehmens entlastet werden soll, liegt ein die
Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO begründendes Sonderinteresse der dem
Aufsichtsrat angehörenden Gemeinderäte vor. In erster Linie ist dann nicht
das Unternehmensinteresse, sondern das Eigeninteresse der
Aufsichtsratsmitglieder tangiert, da die Entlastung zumindest die
Allgemeinbilligung der Aufsichtsratstätigkeit bedeutet und gegebenenfalls auch
einen Verzicht auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen die
Aufsichtsratsmitglieder aus deren persönlichen Haftung für die pflichtgemäße
Aufgabenwahrnehmung begründen kann. Die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils
ist gegeben, auch wenn die Entlastung des Aufsichtsrats nicht durch den
Gemeinderat, sondern durch die Gesellschafterversammlung erfolgt, da die
Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung nach § 104 Abs. 1 GemO
an einen rechtmäßigen Beschluss des Gemeinderats gebunden sind.“
Daher
muss die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder in einem separaten Beschluss
erfolgen.
Der
Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder
anwesend und stimmberechtigt ist. Elf Mitglieder inkl. des Oberbürgermeisters
sind als Aufsichtsräte befangen, sodass 16 nicht befangene Stadträtinnen und
Stadträte verbleiben, von denen mindestens 14 anwesend sein müssen, um einen
gültigen Beschluss in dieser Sitzung fassen zu können. Da auch der
Bürgermeister Aufsichtsratsmitglied ist, geht die Sitzungsleitung auf die/den
Erste/n ehrenamtliche/n Stellvertreter/In des Oberbürgermeisters über.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine
unmittelbaren Auswirkungen.
Anlagenverzeichnis: