Betreff
Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder der Bühler Sportstätten GmbH und der Stadtwerke Bühl GmbH für das Geschäftsjahr 2019
Vorlage
VO/425/2020
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat weist die Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GbmH an, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.       Dem Aufsichtsrat der Bühler Sportstätten GmbH wird für den Jahresabschluss 2019 der Bühler Sportstätten GmbH Entlastung erteilt.

2.       Dem Aufsichtsrat der Bühler Sportstätten GmbH wird für den Konzernabschluss 2019 Entlastung erteilt.

3.       Dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH wird für den Jahresabschluss 2019 der Stadtwerke Bühl GmbH Entlastung erteilt.

 

 


I. Sachverhalt:

 

Für das Geschäftsjahr 2019 soll dem Aufsichtsrat der Bühler Sportstätten GmbH sowohl für den Jahresabschluss der GmbH als auch für den Konzernabschluss Entlastung erteilt werden.

 

Ebenso soll dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH für den Jahresabschluss 2019 die Entlastung erteilt werden.

 

Zum Thema „Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern bei Angelegenheiten von Unternehmen, in denen sie die Stadt vertreten“ übermittelte das Innenministerium dem Städtetag Baden-Württemberg hierzu folgende Hinweise:

 

„Danach sind Gemeinderäte, die vom Gemeinderat in den Aufsichtsrat eines Unternehmens entsandt sind, bei Beratungen und Beschlüssen des Gemeinderats, die das Unternehmen berühren nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO nicht befangen. Wenn es aber darum geht, im Gemeinderat zu beschließen, ob der Aufsichtsrat des Unternehmens entlastet werden soll, liegt ein die Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO begründendes Sonderinteresse der dem Aufsichtsrat angehörenden Gemeinderäte vor. In erster Linie ist dann nicht das Unternehmensinteresse, sondern das Eigeninteresse der Aufsichtsratsmitglieder tangiert, da die Entlastung zumindest die Allgemeinbilligung der Aufsichtsratstätigkeit bedeutet und gegebenenfalls auch einen Verzicht auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Aufsichtsratsmitglieder aus deren persönlichen Haftung für die pflichtgemäße Aufgabenwahrnehmung begründen kann. Die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils ist gegeben, auch wenn die Entlastung des Aufsichtsrats nicht durch den Gemeinderat, sondern durch die Gesellschafterversammlung erfolgt, da die Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung nach § 104 Abs. 1 GemO an einen rechtmäßigen Beschluss des Gemeinderats gebunden sind.“

 

Daher muss die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder in einem separaten Beschluss erfolgen.

 

Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Elf Mitglieder inkl. des Oberbürgermeisters sind als Aufsichtsräte befangen, sodass 16 nicht befangene Stadträtinnen und Stadträte verbleiben, von denen mindestens 14 anwesend sein müssen, um einen gültigen Beschluss in dieser Sitzung fassen zu können. Da auch der Bürgermeister Aufsichtsratsmitglied ist, geht die Sitzungsleitung auf die/den Erste/n ehrenamtliche/n Stellvertreter/In des Oberbürgermeisters über.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine unmittelbaren Auswirkungen.

 

 


Anlagenverzeichnis: