a) Antrag der FW-Fraktion auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Wohnbebauung nach § 13a BauGB mit anchließender Veränderungssperre für das Klosterareal Süd Neusatzeck
b) Grundsatzbeschluss über die überarbeitete Konzeption für das Bauvorhaben "Seniorenzentrum Neusatzeck" des Investors
III.
Beschlussvorschlag:
a) Antrag FW-Fraktion BBP-Verfahren Wohnbebauung mit
anschließender Veränderungssperre
Der Gemeinderat
beschließt, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Klosterareal Süd Neusatzeck“
für eine Wohnbebauung gemäß dem Antrag der FW-Fraktion vorzubereiten.
Sofern dem Antrag der FW-Fraktion
entsprochen wird, erübrigt sich eine Abstimmung über b)!
b) BBP-Verfahren Seniorenzentrum
Der Gemeinderat stimmt grundsätzlich der
vorliegenden Konzeption für das Bauvorhaben „Seniorenzentrum Neusatzeck“
seitens des Investors als Basis zur Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes
vom 16. Dezember 2019 zu.
I.
Sachverhalt:
In
seiner Sitzung am 17. Juni 2020 hat der Gemeinderat mit 13 Ja-Stimmen bei 11
Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung folgenden Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat
beschließt, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Klosterareal Süd Neusatzeck“
für eine Wohnbebauung mit anschließender Veränderungssperre gemäß dem Antrag
der FW-Fraktion vorzubereiten.“
Mit
Schreiben vom 23. Juni 2020 hat Oberbürgermeister Schnurr diesem Beschluss
widersprochen, da er der Auffassung ist, dass dieser Beschluss nachteilig für
die Stadt Bühl.
In den
folgenden Ausführungen werden die Gründe für den Widerspruch näher erläutert.
Abweichung vom
Regionalplan und Flächennutzungsplan
Die beantragte Wohnbebauung widerspricht den
Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein.
Danach ist der Ortsteil Neusatz kein
Siedlungsbereich. Der Landschaftsraum um Immenstein/Neusatzeck und somit die
Grundstücke, u.a. Flst.Nr. 1828/2 und 1832, im Bereich des Mutterhauses sind
als schutzbedürftiger Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege festgelegt.
Da nach § 1 Abs. 4 BauGB die Bauleitpläne
den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, besteht kein Ermessensspielraum für
die Stadt Bühl.
Die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan
dargestellte „Sonderbaufläche Kloster“ ist aus dem Bestand abgeleitet. Eine
Umwandlung in eine „geplante Wohnbaufläche“ ist nach der derzeitigen Rechtslage
nicht möglich.
Imageschaden
Bereits
jetzt hat das Ansehen der Stadt sehr gelitten und die Außenwirkung ist
verheerend. Unter anderem haben potentielle Investoren Zweifel an der
Verlässlichkeit des Gemeinderates und der Verwaltung, Zusagen scheinen das
Papier nicht wert zu sein, auf dem sie stehen. Es gibt auch bereits Reaktionen,
dass man in Bühl wohl besser kein Projekt plane, da Auswärtige wohl nicht
erwünscht seien.
Der
Gemeinde- und Ortschaftsrat legte immer großen Wert darauf, die Verdienste des
Ordens und das jahrzehntelange segensreiche Wirken der Schwestern zu würdigen.
Das Vertrauensverhältnis sollte nicht noch stärker belastet werden.
Evtl. finanzieller
Schaden wegen einer angekündigten Schadensersatzklage des Investors
Nach dem positiven
Votum der Gremien für ein Seniorenzentrum vor zwei Jahren hat der Investor, der
auch ein Vertragsverhältnis mit dem Kloster hat, auf Basis dieser
Grundsatzentscheidung überhaupt mit der Planung begonnen. Jetzt wird eine
solche Einrichtung von beiden Gremien nicht mehr gewünscht, obwohl der Investor
seine Planungen stets angepasst und Forderungen eingearbeitet hat. Insbesondere
der aktuelle Entwurf ist architektonisch anspruchsvoll und fügt sich harmonisch
in das Landschaftsbild ein. Reaktionen von Fachleuten und aus der Bürgerschaft
bestätigen dies. Es muss damit gerechnet werden, dass der Investor den Klageweg
beschreitet. Den entstandenen Schaden beziffert er aktuell auf 1,82 Millionen
Euro.
Negative finanzielle
Auswirkungen für die Stadt
Auf die Stadt
könnte ein Aufwand in Millionenhöhe zukommen. Der Gemeinderatsbeschluss vom 17.
Juni 2020 sieht vor, einen Bebauungsplan für Wohnbebauung aufzustellen. Für
eine Wohnbebauung gibt es keine Zustimmung des Grundstückeigentümers. Die Stadt
kann nicht über das Gelände verfügen. Unabhängig hiervon fehlen die
regionalplanerischen Voraussetzungen.
Für einen
eventuellen Erwerb des Gebietes würde ein hoher Kaufpreis notwendig sein, was
in Anbetracht der finanziellen Situation der Stadt auch in den nächsten Jahren
nicht darstellbar ist.
Für die bereits per
Beschluss bestimmten Planungen würden Kosten anfallen, in Höhe von mind. 40.000
Euro (siehe II.).
Die Stadt Bühl hat
einen Bedarf an finanzierbarem Wohnraum für junge Familien. Aufgrund der hohen
Gesamtbaukosten (Grunderwerb, Teilabriss, Erschließung) ist diese Voraussetzung
an diesem Standort nicht erfüllt.
Gefahr einer Bauruine
und einer Brachlandschaft
Der Beschluss vom
17. Juni 2020 für eine Wohnbebauung könnte zur Folge haben, dass auf dem
Gelände eine Bauruine entsteht. Die ursprüngliche Nutzung wurde bereits vor
zehn Jahren aufgegeben.
Mit dem Verzicht
auf den neuen Entwurf eines Seniorenzentrums wird eine Chance vertan.
Dem mehr als zwei
Hektar großen Areal des Mutterhauses droht wegen künftig fehlender Pflege der
Außenbereichsflächen die
Verbrachung.
Im
Übrigen wird auf die Sachverhaltsschilderung der Gemeinderatsvorlage vom 17.
Juni 2020 verwiesen, die deshalb an dieser Stelle nicht mehr aufgeführt wird.
Der Widerspruch des Oberbürgermeisters nach § 43 Abs. 2 Gemeindeordnung hat
diese erneute Behandlung des Tagesordnungspunktes erforderlich gemacht.
Sofern der Gemeinderat denselben Beschluss wie in der letzten Sitzung
fasst, hat der Oberbürgermeister kein erneutes Widerspruchsrecht und muss den
Beschluss vollziehen. Damit wäre das laufende Bebauungsplanverfahren beendet
und ein Seniorenzentrum wäre endgültig vom Tisch. Die Verwaltung hätte den
Auftrag, die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Wohnbebauung
vorzubereiten. Wie oben beschrieben, ist dieser Auftrag auf etwas Unzulässiges
gerichtet und damit nicht umsetzbar.
Die Einschaltung des Regierungspräsidiums als Rechtsaufsichtsbehörde könnte
zu keinem förmlichen Aufsichtsverfahren führen, da die Aufsicht auf die
Gesetzmäßigkeitskontrolle beschränkt und die Entscheidung des Gemeinderats
endgültig ist.
Sofern der Gemeinderat jedoch nicht mehr dem Antrag der FW-Fraktion folgt
und dagegen den Grundsatzbeschluss über die jetzige Konzeption des
Seniorenzentrums fasst, würde das Bebauungsplanverfahren weitergehen. In diesem
Fall ist nach Anhörung des Ortschaftsrates und Vorberatung im Technischen
Ausschuss dann noch vor der Sommerpause in der Gemeinderatssitzung am 22. Juli
2020 die Entwurfsbilligung und Offenlage vorgesehen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
a)
Sofern ein Bebauungsplan für eine Wohnbebauung
aufgestellt werden soll und sich kein Investor für dieses Projekt
verantwortlich zeichnet, kommen Kosten auf die Stadt Bühl zu (die kompletten
Kosten für ein Bebauungsplanverfahren von ca. 40.000 € und eventuell
Grunderwerb, siehe Erläuterungen über mögliche negative finanzielle
Auswirkungen im Sachverhalt)
b)
Bei Weiterführung des Projektes „Seniorenzentrum
Neusatzeck“ des Investors fallen der Stadt Bühl keine Kosten an.
Anlagenverzeichnis: