III.
Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat stimmt
der Änderung des Gesellschaftsvertrages gegenüber dem Beschluss vom 26.06.2019
zu.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die Nationalparkregion Schwarzwald GmbH durch den
vorliegenden Betrauungsakt mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen.
I.
Sachverhalt:
Geänderter Gesellschaftsvertrag der noch zu gründenden Nationalpark-
region Schwarzwald GmbH
und Betrauung dieser Gesellschaft durch
einen Betrauungsakt
Geänderter
Entwurf des Gesellschaftervertrages
Die
touristischen Akteure in der Nationalparkregion Schwarzwald beabsichtigen, die
Zusammenarbeit in der Nationalparkregion zu festigen und zu intensivieren. Als
Grundlage der Zusammenarbeit soll in naher Zukunft unter dem Namen
„Nationalparkregion Schwarzwald GmbH“ eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung gegründet werden. Die Basis zur Gründung dieser Gesellschaft ist ein
Gesellschaftsvertrag, der von allen designierten Gesellschaftern bereits in
ihren jeweiligen Gremien behandelt wurde.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2019 den Beitritt der
Gemeinde zur Nationalparkregion Schwarzwald GmbH beschlossen.
Es wird nun
eine erneute Abstimmung nötig, da der Nationalpark nicht, wie ursprünglich
geplant Gründungsgesellschafter werden wird. Der Grund liegt in der Vermeidung
einer weiteren, zeitlichen Verzögerung der Gesellschaftsgründung. Es beliebt
jedoch weiterhin der Wunsch und das Ziel der Nationalparkverwaltung, so schnell
wie möglich nach der Gründung Gesellschafter der Region GmbH zu werden. Die
Mitfinanzierung des operativen Geschäfts durch den Nationalpark bleibt davon
unberührt.
Auszug und Vergleich aus dem
neuen Gesellschaftsvertrages
Zum bereits behandelten Entwurf des Gesellschaftsvertrages ergeben sich
zu dem nun vorliegenden Vertrag folgende Änderungen:
§ im
Vertrag |
Version
2019 |
Version
2020 |
§ 3 Stammkapital und Stammeinlage a) |
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
53.000 Euro (in Worten: dreiundfünfzigtausend Euro) |
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.300
Euro (in Worten: fünfzigtausenddreihundert Euro) |
§ 3 Stammkapital und Stammeinlagen b) |
- Nationalpark Schwarzwald |
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Das Stammkapital von 53.000, - € wird von den
Gesellschaftern in 530 gleichen Teilen à 100 € aufgebracht und innerhalb
eines Clusters auf die jeweiligen Körperschaften aufgeteilt. |
Das Stammkapital von 50.300, - € wird
von den Gesellschaftern in 503 gleichen Teilen à 100 € aufgebracht und
innerhalb eines Clusters auf die jeweiligen Körperschaften aufgeteilt. |
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Nationalpark Schwarzwald |
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§ 9a Eintritt neuer Gesellschafter |
Dies können nur Kommunen, kommunale
Zusammenschlüsse oder juristische Personen des privaten Rechts sein, die
ihren Sitz in der Nationalparkregion Schwarzwald haben müssen. |
Dies können das Land Baden-Württemberg,
oder nur Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse oder juristische Personen des
privaten Rechts sein, die ihren Sitz in der Nationalparkregion Schwarzwald
haben müssen. |
§ 10 Finanzierung des operativen Geschäfts |
Nationalpark Schwarzwald mit 11.000, - € |
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§ 14 Aufsichtsrat a) |
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Er
besteht aus
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Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Er
besteht aus
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Mit beratender Stimme gehören dem Aufsichtsrat an:
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Mit beratender Stimme gehören dem Aufsichtsrat an:
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Den Aufsichtsratsmitgliedern stehen insgesamt
104 Stimmen zu, die stets nur gebündelt pro Cluster, bzw. Organisation (NLP)
abgegeben werden können. |
Den Aufsichtsratsmitgliedern stehen insgesamt 100
Stimmen zu, die stets nur gebündelt pro Cluster abgegeben werden können. |
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Nationalpark Schwarzwald: 4 Stimmen |
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Da der Nationalpark als
Gründungsgesellschafter nicht mehr dabei ist und dies eine wesentliche Änderung
des Vertrages darstellt, wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde empfohlen, den
geänderten Vertrag nochmals abstimmen zu lassen (Anlage Gesellschaftsvertrag).
Die finanziellen Aufwendungen pro
Gesellschafter ändern sich nicht.
Der Beschluss wird der Rechtsaufsichtsbehörde nochmals bekannt gemacht.
Betrauungsakt
Nach der
derzeitigen Auffassung der Europäischen Kommission, die insbesondere in einem
Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
("BMWi") vom 18. Mai 2017 an die kommunalen Spitzenverbände dargelegt
wurde, gelten verschiedene Tätigkeiten öffentlicher Tourismusorganisationen wie
beispielsweise allgemeine Imagekampagnen und das allgemeine
Destinationsmarketing bereits nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne
des Europäischen Beihilfenrechts. Dies hat zur Folge, dass auch die
Finanzierung dieser Tätigkeiten nicht den Vorgaben des Europäischen
Beihilfenrechts unterliegt.
Da es
bislang keine veröffentlichten formalen Entscheidungen der Europäischen
Kommission und der Europäischen Gerichte zu dieser Frage gibt, ist diese
Einordnung nach Auffassung der Gesellschafter der Gesellschaft nicht
hinreichend rechtssicher. Da die von der zukünftigen Gesellschaft ausgeübten
Tätigkeiten zugleich als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse im Sinne des Europäischen Beihilfenrechts (nachfolgend
"DAWI") eingeordnet werden können, sollten die Gesellschafter die Gesellschaft
mit dem vorliegenden Betrauungsakt vorsorglich mit der Erbringung von DAWI
betrauen. Sofern die Maßnahmen der Gesellschafter auf der Grundlage und unter
Einhaltung dieser Betrauung erfolgen, handelt es sich dabei um zulässige
Beihilfen, die mit dem Europäischen Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der
Pflicht zur vorherigen Anmeldung und Genehmigung durch die Europäische
Kommission unterliegen.
Mit der
Betrauung soll die Verpflichtung der Gesellschaft bestätigt und bekräftigt
werden, DAWI nach den Vorgaben des "Beschlusses der Kommission vom 20.
Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche
Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen,
die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse betraut sind" (K(2011) 9380 endg.) zu erbringen (Anlage
Betrauungsakt).
Finanzierung der künftigen Nationalparkregion Schwarzwald GmbH
- Beihilfenrechtliche Einordnung -
Das Regierungspräsidium Freiburg hat um eine
sachverständige Aussage zur beihilfenrechtlichen Einordnung der geplanten
Finanzierung der Nationalparkregion Schwarzwald GmbH (im Folgenden „Gesellschaft“) durch die zukünftigen
Gesellschafter gebeten. Dies betrifft insbesondere die vorgesehene
gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter, die den einzelnen
„Gebietsclustern“ zugeordnet sind. Danach sollen die Mitglieder der einzelnen
Gebietscluster gesamtschuldnerisch für die Finanzierung des auf das Cluster
entfallenden Anteils an der Finanzierung des operativen Geschäfts der
Gesellschaft haften. Dies könnte zur Folge haben, dass einzelne Gesellschafter
– infolge des (hypothetischen) Ausfalls anderer Gesellschafter, die zu
demselben Gebietscluster gerechnet werden – einen höheren Anteil für die
Finanzierung des operativen Geschäfts leisten müssen, als ihrem Anteil an der
Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft entspricht. Unabhängig von der
vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung soll die Gesellschaft darüber hinaus
nach dem vorliegenden Wirtschaftsplan zum ganz überwiegenden Teil durch Umlagen
der Gesellschafter finanziert werden.
Vor diesem
Hintergrund wurde die in der Anlage beigefügte juristische Stellungnahme, zur
beihilfenrechtlichen Einordnung der Finanzierung der Gesellschaft erstellt
(Anlage Beihilfenrechtliche Einordnung).
II. Finanzielle Auswirkungen:
Anlagenverzeichnis:
Gesellschaftsvertrag
Nationalparkregion
Beihilferechtliche
Einordnung
Betrauungsakt GmbH