Betreff
Geänderter Gesellschaftsvertrag der noch zu gründenden Nationalparkregion Schwarzwald GmbH und Betrauung dieser Gesellschaft durch einen Betrauungsakt
Vorlage
VO/446/2020
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages gegenüber dem Beschluss vom 26.06.2019 zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Nationalparkregion Schwarzwald GmbH durch den vorliegenden Betrauungsakt mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen.

 

 

 


I. Sachverhalt:

Geänderter Gesellschaftsvertrag der noch zu gründenden Nationalpark-
               region Schwarzwald GmbH und Betrauung dieser Gesellschaft durch
               einen Betrauungsakt

 

 

 

 

Geänderter Entwurf des Gesellschaftervertrages

 

Die touristischen Akteure in der Nationalparkregion Schwarzwald beabsichtigen, die Zusammenarbeit in der Nationalparkregion zu festigen und zu intensivieren. Als Grundlage der Zusammenarbeit soll in naher Zukunft unter dem Namen „Nationalparkregion Schwarzwald GmbH“ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden. Die Basis zur Gründung dieser Gesellschaft ist ein Gesellschaftsvertrag, der von allen designierten Gesellschaftern bereits in ihren jeweiligen Gremien behandelt wurde.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2019 den Beitritt der Gemeinde zur Nationalparkregion Schwarzwald GmbH beschlossen.

Es wird nun eine erneute Abstimmung nötig, da der Nationalpark nicht, wie ursprünglich geplant Gründungsgesellschafter werden wird. Der Grund liegt in der Vermeidung einer weiteren, zeitlichen Verzögerung der Gesellschaftsgründung. Es beliebt jedoch weiterhin der Wunsch und das Ziel der Nationalparkverwaltung, so schnell wie möglich nach der Gründung Gesellschafter der Region GmbH zu werden. Die Mitfinanzierung des operativen Geschäfts durch den Nationalpark bleibt davon unberührt.

 

 

Auszug und Vergleich aus dem neuen Gesellschaftsvertrages

 

Zum bereits behandelten Entwurf des Gesellschaftsvertrages ergeben sich zu dem nun vorliegenden Vertrag folgende Änderungen:

 

 

§ im Vertrag

Version 2019

Version 2020

§ 3 Stammkapital und Stammeinlage a)

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 53.000 Euro (in Worten: dreiundfünfzigtausend Euro)

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.300 Euro (in Worten: fünfzigtausenddreihundert Euro)

 

§ 3 Stammkapital und Stammeinlagen b)

 

- Nationalpark Schwarzwald

 

 

Das Stammkapital von 53.000, - € wird von den Gesellschaftern in 530 gleichen Teilen à 100 € aufgebracht und innerhalb eines Clusters auf die jeweiligen Körperschaften aufgeteilt.

Das Stammkapital von 50.300, - € wird von den Gesellschaftern in 503 gleichen Teilen à 100 € aufgebracht und innerhalb eines Clusters auf die jeweiligen Körperschaften aufgeteilt.

 

 

Nationalpark Schwarzwald
Anteil 2.700,- € aufgeteilt in 27 Teile à 100,- €

 

 

§ 9a Eintritt neuer Gesellschafter

Dies können nur Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse oder juristische Personen des privaten Rechts sein, die ihren Sitz in der Nationalparkregion Schwarzwald haben müssen.

Dies können das Land Baden-Württemberg, oder nur Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse oder juristische Personen des privaten Rechts sein, die ihren Sitz in der Nationalparkregion Schwarzwald haben müssen.

§ 10 Finanzierung des operativen Geschäfts

 

 

Nationalpark Schwarzwald mit 11.000, - €

 

§ 14 Aufsichtsrat a)

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus

  • je einem Vertreter der 7 Gebietscluster (7 Personen)
  • einem Vertreter des Nationalparks Schwarzwald (NLP)

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus

  • je einem Vertreter der 7 Gebietscluster (7 Personen)

 

 

 

Mit beratender Stimme gehören dem Aufsichtsrat an:

 

  • ein Vertreter der Landkreise, die sich am operativen Geschäft der Gesellschaft mit mind. 15.000 € jährlich beteiligen.
  • ein Vertreter des Vereins Nationalparkregion Schwarzwald e.V., wenn sich dieser am operativen Geschäft der Gesellschaft mit 15.000 € jährlich beteiligt.

 

 

Mit beratender Stimme gehören dem Aufsichtsrat an:

 

  • ein Vertreter des Nationalparks Schwarzwald (NLP) mit einem jährlichen Beitrag von 11.000, - €.
  • ein Vertreter der Landkreise, die sich am operativen Geschäft der Gesellschaft mit mind. 15.000, - € jährlich beteiligen.
  • ein Vertreter des Vereins Nationalparkregion Schwarzwald e.V., wenn sich dieser am operativen Geschäft der Gesellschaft mit 15.000, - € jährlich beteiligt.

 

 

Den Aufsichtsratsmitgliedern stehen insgesamt 104 Stimmen zu, die stets nur gebündelt pro Cluster, bzw. Organisation (NLP) abgegeben werden können.

 

Den Aufsichtsratsmitgliedern stehen insgesamt 100 Stimmen zu, die stets nur gebündelt pro Cluster abgegeben werden können.

 

Nationalpark Schwarzwald: 4 Stimmen

 

 

 

 

 

 

Da der Nationalpark als Gründungsgesellschafter nicht mehr dabei ist und dies eine wesentliche Änderung des Vertrages darstellt, wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde empfohlen, den geänderten Vertrag nochmals abstimmen zu lassen (Anlage Gesellschaftsvertrag).

Die finanziellen Aufwendungen pro Gesellschafter ändern sich nicht.

 

Der Beschluss wird der Rechtsaufsichtsbehörde nochmals bekannt gemacht.

 

 

Betrauungsakt

Nach der derzeitigen Auffassung der Europäischen Kommission, die insbesondere in einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ("BMWi") vom 18. Mai 2017 an die kommunalen Spitzenverbände dargelegt wurde, gelten verschiedene Tätigkeiten öffentlicher Tourismusorganisationen wie beispielsweise allgemeine Imagekampagnen und das allgemeine Destinationsmarketing bereits nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Europäischen Beihilfenrechts. Dies hat zur Folge, dass auch die Finanzierung dieser Tätigkeiten nicht den Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts unterliegt.

Da es bislang keine veröffentlichten formalen Entscheidungen der Europäischen Kommission und der Europäischen Gerichte zu dieser Frage gibt, ist diese Einordnung nach Auffassung der Gesellschafter der Gesellschaft nicht hinreichend rechtssicher. Da die von der zukünftigen Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten zugleich als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Europäischen Beihilfenrechts (nachfolgend "DAWI") eingeordnet werden können, sollten die Gesellschafter die Gesellschaft mit dem vorliegenden Betrauungsakt vorsorglich mit der Erbringung von DAWI betrauen. Sofern die Maßnahmen der Gesellschafter auf der Grundlage und unter Einhaltung dieser Betrauung erfolgen, handelt es sich dabei um zulässige Beihilfen, die mit dem Europäischen Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Pflicht zur vorherigen Anmeldung und Genehmigung durch die Europäische Kommission unterliegen.

Mit der Betrauung soll die Verpflichtung der Gesellschaft bestätigt und bekräftigt werden, DAWI nach den Vorgaben des "Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind" (K(2011) 9380 endg.) zu erbringen (Anlage Betrauungsakt).

 

 

Finanzierung der künftigen Nationalparkregion Schwarzwald GmbH
- Beihilfenrechtliche Einordnung -

 

Das Regierungspräsidium Freiburg hat um eine sachverständige Aussage zur beihilfenrechtlichen Einordnung der geplanten Finanzierung der Nationalparkregion Schwarzwald GmbH (im Folgenden „Gesellschaft“) durch die zukünftigen Gesellschafter gebeten. Dies betrifft insbesondere die vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter, die den einzelnen „Gebietsclustern“ zugeordnet sind. Danach sollen die Mitglieder der einzelnen Gebietscluster gesamtschuldnerisch für die Finanzierung des auf das Cluster entfallenden Anteils an der Finanzierung des operativen Geschäfts der Gesellschaft haften. Dies könnte zur Folge haben, dass einzelne Gesellschafter – infolge des (hypothetischen) Ausfalls anderer Gesellschafter, die zu demselben Gebietscluster gerechnet werden – einen höheren Anteil für die Finanzierung des operativen Geschäfts leisten müssen, als ihrem Anteil an der Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft entspricht. Unabhängig von der vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung soll die Gesellschaft darüber hinaus nach dem vorliegenden Wirtschaftsplan zum ganz überwiegenden Teil durch Umlagen der Gesellschafter finanziert werden.

Vor diesem Hintergrund wurde die in der Anlage beigefügte juristische Stellungnahme, zur beihilfenrechtlichen Einordnung der Finanzierung der Gesellschaft erstellt (Anlage Beihilfenrechtliche Einordnung).

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlagenverzeichnis:

Gesellschaftsvertrag Nationalparkregion

Beihilferechtliche Einordnung

Betrauungsakt GmbH